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Bettenindustrie / Knopfindustrie / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: WKÖ

Lohnordnungen

Gültig ab

1. Oktober 2015
KOLLEKTIVVERTRAG

zum Kollektivvertrag für die

BETTENINDUSTRIE ÖSTERREICHS

sowie für die

KNOPF- UND BEKLEIDUNGSVERSCHLUSSINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Vom 15. Oktober 2002

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Bettenindustrie, sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


Artikel I - Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen
a)
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen.
b)
Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie.
3.
Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.


Artikel II - Erhöhung der Löhne
1.  Die derzeit geltenden kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 um 0,13 EUR je Stunde erhöht und gemäß Absatz 2 neu festgesetzt.
2.  Lohnschema und Lohnsätze
a)
Für die Bettenindustrie:
I.
SpezialfacharbeiterInnen
sind jene FacharbeiterInnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der FacharbeiterInnen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte ArbeiterInnen verwendet werden.
II.
FacharbeiterInnen
III.
Angelernte ArbeiterInnen
sind jene ArbeiterInnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten über denen der HilfsarbeiterInnen der Lohngruppe IV liegen, die aber nicht die Qualifikation der FacharbeiterInnen der Lohngruppe II haben.
IV.
HilfsarbeiterInnen und PortierInnen
Bettenindustrie:
Wien, Niederösterreich, Burgenland Salzburg, Kärnten, Tirol, Oberösterreich und Steiermark
ab 1.10.2015 ab 1.10.2015
I. 10,24 10,18
II. 9,79 10,03
III. 9,25 8,84
IV. 8,68 8,28
Für die steppdeckenerzeugenden Betriebe:
ab 1.10.2015
1. SteppdeckennäherInnen mit der Hand
DaunendeckennäherInnen
8,81
2. SteppdeckennäherInnen mit der Maschine 8,49
3. MaschinennäherInnen und ArbeiterInnen mit sonstigen Tätigkeiten 8,10
b)
Für die Knopf-und Bekleidungsverschlussindustrie:
ab 1.10.2015
I. SpezialfacharbeiterInnen 9,46
II. FacharbeiterInnen 9,23
III. HilfsarbeiterInnen 8,08
3.  Die Ist-Löhne, Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 um 0,13 EUR je Stunde erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages


Änderung § 13 – Weihnachtsremuneration
§ 13 lautet neu:
Weihnachtsremuneration
(1)  Alle Arbeitnehmer/innen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration.
(2)  Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt 4 ⅓ Wochenverdienste.
(3)  Dem Wochenverdienst ist der Stundenlohn bzw. der Leistungslohn, errechnet aus den letzten 13 voll bezahlten Wochen, zugrunde zu legen. Überstunden bleiben bei der Berechnung des Wochenverdienstes unberücksichtigt. Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung errechnet.
(4)  Arbeitnehmer/innen, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder während des Jahres ausscheiden, sofern sie nicht infolge eigenem Verschulden entlassen wurden oder ohne wichtigen Grund (§ 82 GewO) vorzeitig ausgetreten sind, erhalten den entsprechenden aliquoten Anteil der Weihnachtsremuneration. Ein Anspruch auf diesen aliquoten Teil besteht jedoch nicht, wenn die Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert hat.
(5)  Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 1. Dezember auszuzahlen. Arbeitnehmer/innen, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, ist die aliquote Weihnachtsremuneration spätestens mit der Lohnabrechnung für Dezember auszuzahlen.
(6)  Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer sind Beschäftigungszeiten, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.


Artikel IV - Begünstigungsklausel
Die Bestimmungen des § 21/2 des Kollektivvertrages für die Bettenindustrie sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie vom 15. Oktober 2002 finden Anwendung.


Artikel V - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teils bis zum 30. September 2016.



Wien, am 8. September 2015
Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie
für die Bettenindustrie und
für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie
Ing. Manfred Kern Dr. Wolfgang Zeyringer
Fachverbandsobmann Geschäftsführer
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima Mag. Eva-Maria Strasser
Berufsgruppenvorsitzender Berufsgruppenleiter
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer