Bettenindustrie / Knopfindustrie / Beilage / Lohn/Gehalt
Beilage
zum Kollektivvertrag für die
BETTENINDUSTRIE ÖSTERREICHS
sowie für die
KNOPF- UND BEKLEIDUNGSVERSCHLUSSINDUSTRIE ÖSTERREICHS
Vom 15. Oktober 2002
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: WKÖ
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Oktober 2014
Abschlussinformation 2013/2014
Abschlussdatum: 25.09.2013
Erste Etappe:
-
•
Erhöhung der KV- und Ist-Löhne um 2,4% ab 1.10.2013
-
•
Erhöhung des Urlaubszuschusses auf 4,15 Wochenlöhne (diese Erhöhung gilt ab dem Auszahlungszeitpunkt 1.1.2014)
Zweite Etappe:
-
•
Erhöhung der KV- und Ist-Löhne gemäß Erhöhung des VPI (Zeitraum September 2013 bis August 2014) ab 1.10.2014
-
•
Die Erhöhung des Urlaubszuschusses auf 4,33 Wochenlöhne (diese Erhöhung gilt ab dem Auszahlungszeitpunkt 1.1.2015)
Geltungsbeginn: 01.10.2013 (Laufzeit: 24 Monate)
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Bettenindustrie, sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I - Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen
-
a)
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen.
-
b)
Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie.
3.
Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II - Erhöhung der Löhne
1.
Die derzeit geltenden kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 um 2,4 Prozent erhöht und gemäß Absatz 2 neu festgesetzt.
2.
Lohnschema und Lohnsätze
a)
Für die Bettenindustrie:
I.
SpezialfacharbeiterInnen
sind jene FacharbeiterInnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der FacharbeiterInnen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte ArbeiterInnen verwendet werden.
III.
Angelernte ArbeiterInnen
sind jene ArbeiterInnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten über denen der HilfsarbeiterInnen der Lohngruppe IV liegen, die aber nicht die Qualifikation der FacharbeiterInnen der Lohngruppe II haben.
IV.
HilfsarbeiterInnen und PortierInnen
Bettenindustrie:
|
Wien, Niederösterreich, Burgenland |
Salzburg, Kärnten, Tirol, Oberösterreich und Steiermark |
ab 1.10.2013 |
ab 1.10.2013 |
€ |
€ |
I. |
9,95 |
9,89 |
II. |
9,50 |
9,74 |
III. |
8,97 |
8,57 |
IV. |
8,41 |
8,02 |
Für die steppdeckenerzeugenden Betriebe:
|
|
Wien, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Tirol |
ab 1.10.2013 |
1. |
SteppdeckennäherInnen mit der Hand DaunendeckennäherInnen |
8,54 |
2. |
SteppdeckennäherInnen mit der Maschine |
8,22 |
3. |
MaschinennäherInnen und ArbeiterInnen mit sonstigen Tätigkeiten |
7,84 |
b)
Für die Knopf-und Bekleidungsverschlussindustrie:
|
ab 1.10.2013 |
I. |
SpezialfacharbeiterInnen |
9,18 |
II. |
FacharbeiterInnen |
8,95 |
III. |
HilfsarbeiterInnen |
7,82 |
3.
Die Ist-Löhne, Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstige Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 um 2,4 Prozent erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
Änderung § 12 Abs. 2 – Urlaubszuschuss
Mit 1. Jänner 2014 lautet § 12 Abs. 2 erster Satz wie folgt:
„2. Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4,15 Wochenlöhne.“
Artikel IV - Begünstigungsklausel
Die Bestimmungen des § 21/2 des Kollektivvertrages für die Bettenindustrie sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie vom 15. Oktober 2002 finden Anwendung.
Artikel V - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Oktober 2013 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teils bis zum
30. September 2014.
Wien, am 26. September 2013
Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie für die Bettenindustrie und für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie
|
Ing. Manfred Kern |
Dr. Wolfgang Zeyringer |
Fachverbandsobmann |
Geschäftsführer |
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
|
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima Berufsgruppenvorsitzender |
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz
|
Abg. z. NR Josef Muchitsch |
Mag. Herbert Aufner |
Bundesvorsitzender |
Bundesgeschäftsführer |