Bettenindustrie / Knopfindustrie / Beilage / Lohn/Gehalt
Beilage
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Oktober 2016
KOLLEKTIVVERTRAG
zum Kollektivvertrag für die
BETTENINDUSTRIE ÖSTERREICHS
sowie für die
KNOPF- UND BEKLEIDUNGSVERSCHLUSSINDUSTRIE ÖSTERREICHS
Vom 15. Oktober 2002
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Bettenindustrie, sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I - Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen
a)
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen.
b)
Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie.
3.
Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II - Erhöhung der Löhne
1.
Die derzeit geltenden kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 um 0,11 EUR je Stunde erhöht und gemäß Absatz 2 neu festgesetzt.
2.
Lohnschema und Lohnsätze
a)
Für die Bettenindustrie:
I.
SpezialfacharbeiterInnen
sind jene FacharbeiterInnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der FacharbeiterInnen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte ArbeiterInnen verwendet werden.
III.
Angelernte ArbeiterInnen
sind jene ArbeiterInnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten über denen der HilfsarbeiterInnen der Lohngruppe IV liegen, die aber nicht die Qualifikation der FacharbeiterInnen der Lohngruppe II haben.
IV.
HilfsarbeiterInnen und PortierInnen
Bettenindustrie:
|
Wien, Niederösterreich, Burgenland |
Salzburg, Kärnten, Tirol, Oberösterreich und Steiermark |
ab 1.10.2016 |
ab 1.10.2016 |
€ |
€ |
I. |
10,35 |
10,29 |
II. |
9,90 |
10,14 |
III. |
9,36 |
8,95 |
IV. |
8,79 |
8,39 |
Für die steppdeckenerzeugenden Betriebe:
|
|
ab 1.10.2016 € |
1. |
SteppdeckennäherInnen mit der Hand DaunendeckennäherInnen |
8,92 |
2. |
SteppdeckennäherInnen mit der Maschine |
8,60 |
3. |
MaschinennäherInnen und ArbeiterInnen mit sonstigen Tätigkeiten |
8,21 |
b)
Für die Knopf-und Bekleidungsverschlussindustrie:
|
ab 1.10.2016 € |
I. |
SpezialfacharbeiterInnen |
9,57 |
II. |
FacharbeiterInnen |
9,34 |
III. |
HilfsarbeiterInnen |
8,21 |
3.
Die Ist-Löhne, Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 um 0,11 EUR je Stunde erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
§ 9 Ziffer 1 lautet neu:
„1. Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich auf Basis Stundenlohn (vgl. Lohnordnung). Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt durch Überweisung auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers.
Die Auszahlung oder Überweisung aller Entgelte und Dienstreisevergütungen für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese bis zum 10. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind dem Arbeitnehmer sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 10. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats, in schriftlicher Form auszufolgen.
Fällt der 10. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 10. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Freitag.“
In § 16 Abschnitt B Ziffer 3 entfällt die lit. d).
§ 16 Abschnitt B Ziffer 1 und 2 lauten neu:
“1.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf drei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes bei Todesfällen der Eltern (Stief- oder Pflegeeltern), des Ehegatten (Lebensgefährten) und der Kinder (Stief- oder Pflegekinder), sowie bei eigener Eheschließung.
2.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt.“
Artikel IV - Begünstigungsklausel
Die Bestimmungen des § 21/2 des Kollektivvertrages für die Bettenindustrie sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie vom 15. Oktober 2002 finden Anwendung.
Artikel V - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Oktober 2016 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teils bis zum
30. September 2017.
Wien, am 14. Oktober 2016
Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie
|
für die Bettenindustrie und
|
für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie
|
Ing. Manfred Kern |
Dr. Wolfgang Zeyringer |
Fachverbandsobmann |
Geschäftsführer |
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
|
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima Mag. |
Mag. Eva-Maria Strasser |
Berufsgruppenvorsitzender |
Berufsgruppenleiter |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Abg.z.NR Josef Muchitsch |
Mag. Herbert Aufner |
Bundesvorsitzender |
Bundesgeschäftsführer |