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Aenderung Historie

Beilage


zum Kollektivvertrag für die Bettenindustrie Österreichs sowie für die Knopf-und Bekleidungsverschluss-Industrie Österreichs vom 15. Oktober 2002
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz

Lohnordnung

Gültig ab

1. Oktober 2024
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Bettenindustrie, sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


Artikel I Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die . dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen
a)
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung, von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für . jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen.
b)
Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie.
3.  Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.


Artikel II - Erhöhung der Löhne
1.  Die derzeit geltenden
kollektivvertraglichen Löhne
werden mit Wirkung ab
1. Oktober 2024
erhöht und gemäß Absatz 2 neu festgesetzt.
2.  Lohnschema und Lohnsätze
a)
Für die Bettenindustrie:
I.
SpezialfacharbeiterInnen
sind jene Facharbeiterinnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiterinnen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiterinnen verwendet werden.
II.
FacharbeiterInnen
III.
Angelernte ArbeiterInnen
sind jene Arbeiterinnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten über denen der HilfsarbeiterInnen der Lohngruppe IV liegen, die aber nicht die Qualifikation der Facharbeiterinnen der Lohngruppe II haben.
IV.
HilfsarbeiterInnen und PortierInnen

Wien, Niederösterreich, Burgenland Salzburg, Kärnten, Tirol, Oberösterreich und Steiermark
ab 1.10.2024 ab 1.10.2024
I. 13,80 13,71
II. 13,20 13,50
III. 12,48 11,98
IV. 11,40 11,40
Für die steppdeckenerzeugenden Betriebe:
ab 1.10.2024 in Euro
1. SteppdeckennäherInnen mit der Hand
DaunendeckennäherInnen
11,92
2. SteppdeckennäherInnen mit der Maschine 11,51
3. MaschinennäherInnen und ArbeiterInnen mit sonstigen Tätigkeiten 11,40
b)
Für die Knopf-und Bekleidungsverschlussindustrie:
ab 1.10.2024 in Euro
I. SpezialfacharbeiterInnen 13,82
II. FacharbeiterInnen 12,46
III. HilfsarbeiterInnen 11,40
3.  Die
Ist-Löhne, Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne
werden mit Wirkung ab
1. Oktober 2024 um 4,00 % je Stunde
erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Artikel III Begünstigungsklausel
Die Bestimmungen des § 21/2 des Kollektivvertrages für die Bettenindustrie sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie vom 15. Oktober 2002 finden Anwendung.


Artikel IV Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Oktober 2024 in Kraft
und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teils bis zum
30. September 2025
.



Wien, am 10. Oktober 2024.
Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie für die Bettenindustrie und die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
Fachverbandsobmann Fachverbandsgeschäftsführerin
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
Berufsgruppenvorsitzender
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer