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Zusatz-Kollektivverträge für die Angestellten der Bekleidungsindustrie Vorarlbergs

(Ergänzend zum Rahmenkollektivvertrag für Angestellte
der Industrie) Bekleidungsindustrie
STAND: 1.2.2001

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG INLANDSDIENSTREISEN


Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Bekleidungsindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Zusatztitel: inklusive die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich.
fachlich:
für alle Mitglieder des Fachverbands der Bekleidungsindustrie. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 2 Geltungsdauer
(1)  Der Zusatzkollektivvertrag in der vorliegenden Fassung tritt mit seinen rahmenrechtlichen Bestimmungen am
1. November 1999
in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen, unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 5 und 6) kann mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.


§ 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen
(1)  Wenn der/die Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm/ihr die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 11 finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem die Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind, weiters nicht auf jene Angestellten, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung an weiteren Betriebsstätten oder Filialen des Dienstgebers tätig werden.
Enthält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs. 4 über die "Fahrtvergütung".
Bei Entsendungen zu Messen außerhalb des Dienstortes finden die Bestimmungen der Absätze 5-11 keine Anwendung, wenn die entstehenden Mehraufwendungen anderweitig getragen werden.
(2)  Begriff der Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Angestellte seinen/ihren Dienstort vorübergehend verlässt, um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines/ihres Dienstgebers auszuführen. Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des/der Angestellten liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.
(3)  Bemessung der Reisedauer
Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.
(4)  Fahrtvergütung
Die Angestellten erhalten die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus ersetzt.
Das Gleiche gilt bei angeordneten Nachtfahrten. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen.
Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.
(5)  Reiseaufwandsentschädigung
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der/die Angestellte eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.

Kunsttext
KV 28.2.03 / gilt ab 1.5.03

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt für je volle 24 Stunden ab Beginn der Dienstreise bei einer Reisedauer ab 12 Stunden
Volle Reiseaufwands-
entschädigung
Taggeld*) Nachtgeld*) (Tag- und Nachtgeld)
€ 26,40*) € 15,-*) € 41,40

*) das ist der gem. § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz anerkannte Satz.
(Gilt ab 1.5.2003)

Ende


(6)  Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Für Dienstreisen bis zu einer Dauer von 3 Stunden gebührt keine Aufwandsentschädigung.
(7)  Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Wird Mittagessen oder Abendessen zur Verfügung gestellt, verringert sich das Taggeld um das Ausmaß der Hälfte von S 360,- je zur Verfügung gestellter Mahlzeit. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung beziehungsweise bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung beziehungsweise angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.
Unvermeidliche Mehrausgaben für Übernachtungen werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet.
(8)  Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs. 5 und 6) um 25 %.
(9)  Sonstige Aufwendungen
Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
(10)  Reisezeitvergütung
Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw., einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die normale Arbeitszeit fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene - sonst dienstfreie - effektive Reisestunde zusätzlich 1/7 der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt 1/4 der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs. 4 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
(11)  Fahrtvergütung und Überstunden auf Dienstreisen
Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrtzeiten außerhalb der täglichen beziehungsweise wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstundenentgeltes gewährt. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren nach oben begrenzt.
Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben wie z.B. VertreterInnen, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.
(11a)  Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
(12)  Verfall von Ansprüchen
Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise - bei sonstigem Verfall - durch Rechnungslegung beim Dienstgeber geltend gemacht werden.


§ 4 Schlussbestimmungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie, in der jeweils geltenden Fassung, nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
(2)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffenden Regelungen dieses Vertrages als Ganzes (zum Beispiel § 3, Reisekosten- und Aufwandsentschädigung) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
(3)  Insoweit jedoch Betriebe schon bisher den Angestellten für auswärtige Tätigkeiten innerhalb des Dienstortes im Sinne des § 3 Abs. 2 Aufwandsentschädigungen gewährt haben, bleiben solche Übungen durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages unberührt.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 15. Juli 1999
FACHVERBAND DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE ÖSTERREICHS
Vorsteher-Stv.
Sigmund Klein
Geschäftsführer
Mag. Christoph Haidinger
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender
Hans Sallmutter
Zentralsekretär
Wolfgang Katzian
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE
Vorsitzender
Ing. Martin Krassnitzer
Leitender Sektionssekretär
Ing. Walter Laichmann
Sekretär
Romana Wolfram-Banar

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG KILOMETERGELD für PKW


über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Bekleidungsindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Bekleidungsindustrie. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.


§ 2 Kilometergeld
(1)  Wird einem/einer Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm/ihr freigestellte Verwendung seines/ihres Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne des Zusatzkollektivvertrages für Inlandsdienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.
(2)  Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer Benützung des Pkw im Sinne des Abs. 1.

Kunsttext
KV 28.2.03 / gilt ab 1.5.03
(3)  Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle:
Im Sinne des Abs. 1 gefahrene Kilometer im Kalenderjahr
bis 10.000 Euro 0,36
ab 10.001 bis 15.000 Euro 0,35
ab 15.001 bis 20.000 Euro 0,34
darüber Euro 0,32

(Gilt ab 1. Mai 2003)

Ende

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometergrenzen.
Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des/der Angestellten, vereinbart werden. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
(4)  Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss bei einer Fahrt gemäß Abs. 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden. Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs. 3, sinngemäß anzuwenden.
(5)  Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den/die Angestellte/n entstehen.


§ 3 Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der/die Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des/der Angestellten vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem/der Angestellten vereinbart wurde.


§ 4 Verfall der Ansprüche
Der/Die Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.


§ 5 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel VertreterInnen), und mit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw. wird.
(2)  Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten an Stelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs. 1 befassten Angestellten günstiger ist.


§ 6 Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei VertreterInnen der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.


§ 7 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1. November 1999 in Kraft. Die ab 1. 1.1999 gefahrenen Kilometer sind für das Jahr 1999 auf die Kilometerstaffel gem. § 2 Abs. 3 anzurechnen.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerungen bzw. Abänderungen dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 15. Juli 1999
FACHVERBAND DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE ÖSTERREICHS
Vorsteher-Stv.
Sigmund Klein
Geschäftsführer
Mag. Christoph Haidinger
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender
Hans Sallmutter
Zentralsekretär
Wolfgang Katzian
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE
Vorsitzender
Ing. Martin Krassnitzer
Leitender Sektionssekretär
Ing. Walter Laichmann
Sekretär
Romana Wolfram-Banar

KOLLEKTIVVERTRAG* Zeitvorrückung


abgeschlossen zwischen der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg, Fachgruppen Textil-, Stickerei- und Bekleidungsindustrie,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.
* In der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis zum 1. Mai 1995 eingearbeitet.


§ 1 Geltungsbereich
räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppen Textil-, Stickerei- und Bekleidungsindustrie;
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.


§ 2 Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe
(1)  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Verwendungsgruppe das Ist-Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennal-Sprung** zu erhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen Biennal-Sprung ist der schillingmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufen, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu verstehen.
** ab 1. 1.1986: 90 %, ab 1. 1.1988: 100 %
(2)  Angestellte bis zum vollendeten dritten Dienstjahr als Angestellte im Unternehmen sowie Provisionsvertreter sind von der Anwendung des Abs. 1 ausgenommen. Weiters sind Angestellte, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne der §§ 9 und 9a des Rahmenkollektivvertrages.
(3)  Von der sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 ergebenden Anzahl jener Angestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 10 % ausgenommen werden.
Das ermittelte Ergebnis ist bei Reststellen von ab 0,5 aufzurunden, im anderen Fall abzurunden.
In Betrieben bis zu fünf Angestellten können jedenfalls in zwei Kalenderjahren ein Angestellter, in Betrieben mit mehr als fünf Angestellten zwei Angestellte ausgenommen werden. Anstelle des ein- oder zweijährigen Ermittlungszeitraumes können innerbetrieblich auch andere Zeiträume vereinbart werden.
Jeweils am Beginn des Ermittlungszeitraumes ist die Zahl der möglichen Ausnahmen festzulegen.
(4)  Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können weitere Ausnahmen von Abs. 1 festgelegt werden.
(5)  Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Biennal-Sprung aufgrund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.
(6)  Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.


§ 3 Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt
(1)  Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt dem Angestellten das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe.
(2)  Ergänzend zu § 15 Abs. 11 2. Satz des Rahmenkollektivvertrages darf jedoch eine Anrechnung der diesem nächsthöheren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre unter der Bedingung erfolgen, dass die schillingmäßige Überzahlung nicht geringer wird. Andernfalls dürfen höchstens die dem nächstniedrigeren Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe entsprechenden Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.
(3)  Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen Verwendungsgruppe auf den Beginn des nichtvollendeten Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt.
(4)  Anstelle der Regelung des Abs. 3 kann durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden, dass bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums ein* aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen. Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegten Gehaltes.
* ab 1.1.1986: 90 %, ab 1.1.1988: 100 %
(5)  Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich des Abs. 2 oder der Abs. 3, 4 bleiben aufrecht. In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und Übungen bestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Angestellten aufrecht, die nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr Dienstverhältnis beginnen oder in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden.


§ 4 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt für die ab dem 1. Oktober 1984 eintretenden Zeitvorrückungen bzw. Umreihungen in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Feldkirch, 3. April 1985
KAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT FÜR VORARLBERG
FACHGRUPPE DER TEXTILINDUSTRIE
Der Vorsteher
Dipl.-Ing. Günter Rhomberg
Der Sekretär
Dr. Hans Korbel
FACHGRUPPE DER STICKEREIINDUSTRIE
Der Vorsteher
Komm.-Rat Anton Fend
Der Sekretär
Dvw. Julius Lerchenmüller
FACHGRUPPE DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Der Vorsteher
Ing. Harald Bohle
Der Sekretär
Dr. Hans Korbel
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Der Vorsitzende
Alfred Dallinger
Der Zentralsekretär
Helmut Braun
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE
Der Vorsitzende
Erwin Reichhardt
Der leitende Sektionssekretär
Mag. Heinz Vogler
Der Sekretär
Raimund Löffelmann
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
LANDESLEITUNG VORARLBERG
Der Landesvorsitzende
Walter Sutter
Der Landesfachgruppenvorsitzende
Edmund Inam
Der Landessekretär
Ivo Psenner

TEIL III IST-GEHALTSABSCHLUSS UND GEHALTSORDNUNG FÜR 2001


abgeschlossen zwischen der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg, Fachgruppen Bekleidungsindustrie,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


Artikel I GELTUNGSBEREICH
räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Bekleidungsindustrie;
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.


Artikel II WIRKSAMKEITSBEGINN
Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.


Artikel III ISTGEHALTSERHÖHUNG
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung 1. Februar 2001 um 1,4 %, gerundet auf die nächsten S 10,- zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Jänner-Gehalt 2001.
(2)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.


Artikel IV MINDESTGRUNDGEHALTSORDNUNG
(1)  Die ab 1. Februar 2001 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel III ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Februar 2001 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.


Artikel V ÜBERSTUNDENPAUSCHALIEN
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. III oder IV effektiv erhöht.


Artikel VI LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG
Die monatliche Lehrlingsentschädigung, gültig ab 1. Februar 2001, beträgt im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr 5.310 7.040
2. Lehrjahr 7.040 9.460
3. Lehrjahr 9.460 11.760
4. Lehrjahr 12.710 13.670

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.


Unterzeichnungsprotokoll
Feldkirch, 19. Februar 2001
KAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT FÜR VORARLBERG
FACHGRUPPE DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Vorsteher
Komm.-Rat Dipl.-Ing. Konrad Wührer
Geschäftsführer
Mag. Andreas Staudacher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender
Hans Sallmutter
Bundesgeschäftsführer
Wolfgang Katzian
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE
Vorsitzender
Ing. Martin Krassnitzer
Geschäftsbereichsleiter Interessenvertretung
Karl Proyer
Wirtschaftsbereichs-Sekretär
Paul Prusa
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
REGION VORARLBERG
Landesvorsitzender
Erwin Lang
Wirtschaftsbereichs-Regionalvorsitzender
Günther Truppe
Regionalsekretär
Manfred Brunner


Gehaltsordnung 2001
für die Angestellten in der Vorarlberger Bekleidungsindustrie gemäß §§ 22 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages

für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991
gültig ab 1.02.2001

in ATS
VWGr
I
II
III
IV
1.+2. 13.370 14.680 18.110 23.570
n. 2 13.945 15.315 18.890 24.585
n. 4 14.520 15.950 19.670 25.600
n. 6 15.095 16.585 20.450 26.615
n. 8 15.670 17.220 21.230 27.630
n. 10 16.245 17.855 22.010 28.645
n. 12 16.820 18.490 22.790 29.660
n. 14 17.265 18.975 23.530 30.625
n. 16 17.710 19.460 24.270 31.590
n. 18 18.155 19.945 25.010 32.555
Bie. 2 - 12 575 635 780 1.015
Bie. 14 - 18 445 485 740 965

VWGr
V
VI
M I
M II
1.+2. 31.670 46.240 17.850 19.830
n. 2 33.030 51.430 18.370 20.415
n. 4 34.390 54.700 18.890 21.000
n. 6 35.750 57.970 19.410 21.585
n. 8 37.110 61.240 19.930 22.170
n. 10 38.470 20.450 22.755
n. 12 39.830 20.970 23.340
n. 14 41.020 21.455 23.875
n. 16 42.210 21.940 24.410
n. 18 43.400 22.425 24.945
Bie. 2 - 12 5.190
Bie. 4 - 8 3.270
Bie. 2 - 12 1.360 520 585
Bie. 14 - 18 1.190 485 535

VWGr
M III
M IV
M V
M VI
1.+2. 22.180 23.180 25.040 28.080
n. 2 22.835 23.860 25.780 28.910
n. 4 23.490 24.540 26.520 29.740
n. 6 24.145 25.220 27.260 30.570
n. 8 24.800 25.900 28.000 31.400
n. 10 25.455 26.580 28.740 32.230
n. 12 26.110 27.260 29.480 33.060
n. 14 26.805 27.965 30.250 33.800
n. 16 27.500 28.670 31.020 34.540
n. 18 28.195 29.375 31.790 35.280
Bie. 2 - 12 655 680 740 830
Bie. 14 - 18 695 705 770 740


in EURO
VWGr
I
II
III
IV
1.+2. 971,64 1.066,84 1.316,11 1.712,90
n. 2 1.013,43 1.112,99 1.372,79 1.786,67
n. 4 1.055,21 1.159,14 1.429,48 1.860,43
n. 6 1.097,00 1.205,28 1.486,16 1.934,19
n. 8 1.138,79 1.251,43 1.542,85 2.007,96
n. 10 1.180,58 1.297,58 1.599,53 2.081,72
n. 12 1.222,36 1.343,73 1.656,22 2.155,48
n. 14 1.254,70 1.378,97 1.710,00 2.225,61
n. 16 1.287,04 1.414,22 1.763,77 2.295,74
n. 18 1.319,38 1.449,46 1.817,55 2.365,87
Bie. 2 - 12 41,79 46,15 56,68 73,76
Bie. 14 - 18 32,34 35,25 53,78 70,13

VWGr
V
VI
M I
M II
1.+2. 2.301,55 3.360,40 1.297,22 1.441,11
n. 2 2.400,39 3.737,57 1.335,00 1.483,62
n. 4 2.499,22 3.975,21 1.372,79 1.526,13
n. 6 2.598,06 4.212,85 1.410,58 1.568,65
n. 8 2.696,89 4.450,49 1.448,37 1.611,16
n. 10 2.795,73 1.486,16 1.653,68
n. 12 2.894,56 1.523,95 1.696,19
n. 14 2.981,04 1.559,20 1.735,07
n. 16 3.067,53 1.594,45 1.773,95
n. 18 3.154,01 1.629,69 1.812,83
Bie. 2 - 12 377,17
Bie. 4 - 8 237,64
Bie. 2 - 12 98,84 37,79 37,79
Bie. 14 - 18 86,48 35,25 35,25

VWGr
M III
M IV
M V
M VI
1.+2. 1.611,89 1.684,56 1.819,73 2.040,66
n. 2 1.659,49 1.733,98 1.873,51 2.100,98
n. 4 1.707,09 1.783,40 1.927,29 2.161,30
n. 6 1.754,69 1.832,81 1.981,07 2.221,61
n. 8 1.802,29 1.882,23 2.034,84 2.281,93
n. 10 1.849,89 1.931,65 2.088,62 2.342,25
n. 12 1.897,49 1.981,07 2.142,40 2.402,57
n. 14 1.948,00 2.032,30 2.198,36 2.456,35
n. 16 1.998,51 2.083,54 2.254,32 2.510,12
n. 18 2.049,02 2.134,77 2.310,27 2.563,90
Bie. 2 - 12 47,60 49,42 53,78 60,32
Bie. 14 - 18 50,51 51,23 55,96 53,78

Lehrlingsentschädigung in ATS/EURO

Tabelle I Tabelle II Tabelle I Tabelle II
ATS ATS EURO EURO
1. Lehrjahr 5.310 7.040 385,90 511,62
2. Lehrjahr 7.040 9.460 511,62 687,49
3. Lehrjahr 9.460 11.760 687,49 854,64
4. Lehrjahr 12.710 13.670 923,68 993,44

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.

ANHANG Dienstzettel


Name und Anschrift des Arbeitgebers

(Stampiglie)
DIENSTZETTEL - GPA-Entwurf

(gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG

I.
Herr/Frau ....................................................................................................................................................................
wohnhaft in ...................................................................................................................................................................
geboren am ................................. , Staatsbürgerschaft ..................................................................................................
II.
Beginn des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis .................................. befristet.*)
III.
Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte der Textilindustrie, in seiner jeweils geltenden Fassung, Anwendung sowie alle zwischen Firmenleitung und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.
IV.
Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
V.
Dienstort: .....................................................................................................................................................................
VI.
Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung):
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
VII.
Einstufung:
Verwendungsgruppe: .....................................................................................................................................................
Verwendungsgruppenjahre: .............................................................................................................................................
Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt: ..........................................................................................................................
Die nächste Vorrückung erfolgt am: ..................................................................................................................................
Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit
öS ............................, ....... mal jährlich zahlbar.
Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile:
1. Zulagen (pro Monat ............. mal jährlich zahlbar):
2. Überstundenpauschale: öS .................... (pro Monat ...... mal jährlich zahlbar für Überstunden)
3. Provision/Prämie*):
Der/die*) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieser Provision/Prämie*) in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen.
Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 AngG.
Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen.
VIII.
Urlaub
Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt:
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .......... Werktage, ab dem .......... Dienstjahr .......... Werktage.
IX.
Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt .......... Stunden.
X.
Der/die Angestellte*) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsvereinbarungen.
Diese liegen zur Einsichtnahme auf.
XI.
Es sind die Bestimmungen des § 17 Datenschutzgesetz besonders zu berücksichtigen.
XII.
Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne § 17 des Kollektivvertrages fristgerecht vorgelegt:
XIII.
Gerichtsstand ist ...................................
...................................... , am .........................

*) Nichtzutreffendes streichen!


ERGÄNZENDER DIENSTZETTEL FÜR TELEARBEIT
gemäß § 19a des Rahmenkollektivvertrages

1. Zwischen der Firma (Arbeitgeber)..............................................................................................................................
und Herrn/Frau (Arbeitnehmer)..............................................................................................................................
wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 19 des Kollektivvertrages vereinbart.
Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:...................................................................................................................
.............................................................................................................................. ..............................................
2. Normalarbeitszeit
a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.
b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit vereinbart:
Anmerkung:
Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.
c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit:
Anmerkung:
Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, und im übrigen die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.
Mehrarbeit:
Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.
Arbeitszeitaufzeichnungen:
Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeitnehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
4. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt:
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.
Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw. über Aufforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen bzw. ihm zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.
5. Aufwandserstattung:
a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden dem Angestellten erstattet:
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert:
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
6. Haftung: Der Angestellte ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu verwahren, daß eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.
Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und Paßwörter sind so zu schützen, daß Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können.
Für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebenden Personen.
7. Kontakt zum Betrieb:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.
Beendigungsmöglichkeit der Telearbeit (gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines aufrechten Angestelltenverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der Arbeitnehmer die Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung stellt):
....................................................................................................................................................................................
8. Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt verkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend.
9. Sonstige Vereinbarungen
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................

ANMERKUNGEN:

Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt sind. Der Dienstzettel kann daher überhaupt entfallen oder entsprechend verkürzt werden.