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Bekleidungsindustrie VLB / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG Ist-Abschluss 2003


abgeschlossen zwischen der
Wirtschaftskammer Vorarlberg,
Fachgruppe Bekleidungsindustrie,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

andererseits.
Feldkirch, 24. März 2003
WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG

Fachgruppe Bekleidungsindustrie

Vorsteher:Geschäftsführer:
KR Dipl.-Ing. Konrad WührerMag. Andreas Staudacher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Geschäftsbereichsleiter
Vorsitzender: Interessenvertretung:

Hans SallmutterKarl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:Wirtschaftsbereichssekretär:
Günther TruppePaul Prusa
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Region Vorarlberg

Regionalvorsitzender:Regionalgeschäftsführer:
Erwin LangManfred Brunner


§ 9d Wechsel in das System der "Abfertigung neu" Artikel VII Änderung RKV Angestellte der Industrie
Die Gültigkeit des
§ 9d
(Wechsel in das System der "Abfertigung neu" des Rahmen-KV für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der Fassung vom 1. November 2002 wird für die Angestellten der Bekleidungsindustrie Vorarlbergs
ab 1. Mai 2003
vereinbart. Es gilt daher:
"§ 9d Wechsel in das System der "Abfertigung neu"
"Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist."


§ 13a Information bei befristeten Dienstverhältnissen Artikel VII Änderung RKV Angestellte der Industrie
Die Ausnahmen für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs betreffend
§§ 13a
(Information bei befristeten Dienstverhältnissen) und
16a
(Ein- bzw Austritt während eines Kalendermonats) aus dem Rahmen-KV für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der Fassung vom 1. November 2002 entfallen
mit 1. Juli 2003
. Es gilt daher:
"§ 13a Information bei befristeten Dienstverhältnissen
Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als 2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen. § 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. 6. 2003 beginnen."


§ 16 Ein- und Austritt während eines Kalendermonats Artikel VII Änderung RKV Angestellte der Industrie
Die Ausnahmen für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs betreffend
§§ 13a
(Information bei befristeten Dienstverhältnissen) und
16a
(Ein- bzw Austritt während eines Kalendermonats) aus dem Rahmen-KV für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der Fassung vom 1. November 2002 entfallen
mit 1. Juli 2003
. Es gilt daher:
"§ 16a Ein- bzw Austritt während eines Kalendermonats
Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag eines Monats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; Gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des Dienstverhältnisses."


Änderung ZKV Kilometergeld § 2
Die im § 2 Abs 3 des
Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen vom 15. Juli 1999
angeführten Schillingbeträge werden abgeändert wie folgt:
bis 10.000 Euro 0,36
ab 10.001 bis 15.000 Euro 0,35
ab 15.001 bis 20.000 Euro 0,34
darüber Euro 0,32

Diese Änderung wird
ab 1. Mai 2003
vereinbart.
Die im § 3 Abs 5 und Abs 7 des
Zusatzkollektivvertrages über die Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen vom 15. Juli 1999
angeführten Schillingbeträge werden abgeändert wie folgt:
An Stelle des Wertes ATS 360,- tritt der Wert € 26,40.
An Stelle des Wertes ATS 200,- tritt der Wert € 15,-.
An Stelle des Wertes ATS 560,- tritt der Wert € 41,40.

Diese Änderung wird
ab 1. Mai 2003
vereinbart.