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Bekleidungsindustrie VLB / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


Artikel VII Änderung im Rahmenrecht
Der § 15 Abs. (6) wird neu formuliert wie folgt:
“(6)  Als Praxisjahre im Sinne der Verwendungsgruppen II bis V gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer als ”Angestellter“ im Sinne des Angestelltengesetzes – gleichgültig mit welcher Art der Verwendung – verbracht hat. Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sowie ausländische Vordienstzeiten werden gleichfalls als Praxisjahre angerechnet, sofern diese frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.
Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sind auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch ausländische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.“