Bekleidungsindustrie VLB / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Artikel VII Änderung im Rahmenrecht
Der § 9c „Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten“ gilt ab in Kraft treten dieses Kollektivvertrages auch für die Vorarlberger Bekleidungsindustrie, die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien und lautet:
„§ 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten
(1)
Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.
(2)
Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen.
Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1. 7.2013 ausgesprochen werden.“