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Bekleidungsindustrie VLB / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits


Artikel VI Änderung im Rahmenrecht
1.  Im § 7 Abs. (1), lit. a) wird nach der Wortfolge „bei eigener Eheschließung“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG“.
2.  Im § 7 Abs. (1), lit. d) wird nach der Wortfolge „bei Eheschließung“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG“.
3.  Im § 7 Abs. (1), lit. e) wird nach der Wortfolge „beim Tod des Ehegatten (-gattin)“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder des/der eingetragenen Partners/in“.
4.  Im § 7 Abs. (1), lit. i) wird nach der Wortfolge „von Geschwistern, Schwiegereltern“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder eines Elternteils des/der eingetragenen Partner/in sowie der Großeltern“.
5.  Im § 7 Abs. (3) wird nach der Wortfolge „.., wenn die Eheschließung…“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG…“.
6.  Im § 8 Abs. (3) lauten die letzten drei Sätze wie folgt:
„Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.“
7.  Dem § 8 wird ein neuer Abs. (4) angefügt, der lautet:
„(4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff Ingenieursgesetz in der Fassung des BGBl 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwenige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis zu einer Woche.
Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.“
8.  Im § 10 Abs. (5) wird nach der Wortfolge „.., und der Witwe oder dem Witwer…“ folgende Wortfolge eingefügt: „bzw. dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG…“.
9.  Im § 10 Abs. (6) wird am Beginn des ersten Satzes nach der Wortfolge „Ist ein Ehegatte..“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder eine Ehegattin, bzw. ein/e eingetragene/r Partner/in im Sinne des EPG…“.
10.  Im § 10 Abs. (6) wird am Beginn des zweiten Satzes nach der Wortfolge „Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob…“ folgende Wortfolge eingefügt: „der/die überlebende Ehegatte/in oder der/die eingetragene Partner/in…“.
11.  Im § 10 Abs. (6) wird im dritten Satz nach der Wortfolge „.., dass die Ehe…“ folgende Wortfolge eingefügt: „bzw. die eingetragene Partnerschaft…“.
12.  Der im Rahmenkollektivvertrag Industrie bestehende § 14b Ausbildungskosten gilt nun auch für die Berufsgruppe Bekleidungsindustrie Vorarlbergs und lautet:
„ § 14b Ausbildungskosten

Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat über dessen Aufforderung zu informieren.“
13.  Im § 15 Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen lautet der Abs. (5) wie folgt:
„(5) Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterdienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als VorarbeiterInnen sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird.
Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein(e) Angestellte(r) ab dem 1. Oktober 1999 von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wurde beziehungsweise wird. Für die Anrechnung von VorarbeiterInnenjahre ist Abs. (9) nicht anzuwenden. Dieser Absatz gilt mit Ausnahme des zweiten Satzes auch für jene Meister, die bereits vor dem 1. Oktober 1999 ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden.“
14.  Dem § 18 Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird eine neue lit. e) angefügt die lautet:
„e) Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von € 200,-. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie von € 250,-. Die betragsmäßige Verringerung der geförderten Prämie gemäß der Richtlinie des Bundesberufsausbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 führt zur entsprechenden Anpassung, die Aufhebung führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.“


Artikel VII Änderungen des Zusatzkollektivvertrages Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie Österreichs vom 15. Juli 1999, gültig ab 1. November 1999 wird mit Wirksamkeit vom 01.07.2011 wie folgt abgeändert:
1.  Der § 3 , Absatz (1) wird neu formuliert wie folgt:
„(1) Wenn der/die Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm/ihr die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.
Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (11) finden auf jene Angestellte keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem die Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind.
Enthält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs. (4) über die „Fahrtvergütung“.
Die Bestimmungen der Abs. (5) lit b) bis 11, mit Ausnahme des Abs. (6) finden auf jene Angestellte keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und für die die Reiseaufwandsentschädigung durch Betriebsvereinbarung*) im Sinne des Abs (5) lit a) festgesetzt ist. Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund keine Betriebsvereinbarung*) abgeschlossen werden, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich die Anwendung des Abs. (5) lit a) vereinbart werden.
Weiters finden die Bestimmungen der Abs. (5) bis (11) nicht auf jene Angestellten Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung an weiteren Betriebsstätten oder Filialen des Dienstgebers tätig werden.
Bei Entsendung zu Messen außerhalb des Dienstortes finden die Bestimmungen der Abs. (5) bis (11) keine Anwendung, wenn die entstehenden Mehraufwendungen anderweitig getragen werden.
*) iSd. § 68 EStG”
2.  Der erste Satz im § 3 Abs. (2) Begriff der Dienstreise lautet neu: „Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Angestellte seinen/ihren Dienstort verlässt, um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines/ihres Dienstgebers auszuführen.“
3.  Der § 3, Absatz (5) Reiseaufwandsentschädigung wird neu formuliert wie folgt:
„(5)
a)
Für die Angestellten, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben, ist für die mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen mittels Betriebsvereinbarung*) für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem Nachtgeld besteht.
Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung*) nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei die beigefügten Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen.
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag mindestens
Taggeld Nachtgeld Volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
€ 20,- € 11,36 € 31,36

*) iSd. § 68 EStG
b)
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise generell verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der/die Angestellte eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt für je volle 24 Stunden ab Beginn der Dienstreise bei einer Reisedauer ab 12 Stunden:
Taggeld*) Nachtgeld*) Volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
€ 26,40,- € 15,- € 41,40

*) das ist der gem. § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz anerkannte Satz
c)
Die Regelungen gemäß Abs. (5) a) und Abs. (5) b) gelten nicht für hauptberuflich tätige Lenker von Lieferfahrzeugen. Bereits bestehende innerbetriebliche Regelungen im Sinne des Abs. 5b) bleiben jedoch aufrecht.


Artikel VIII Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
Die in § 2 Kilometergeld im Abs. (3) enthaltenen Werte der Tabelle werden geändert wie folgt:
„Im Sinne des Abs. 1 gefahrene Kilometer im Kalenderjahr
bis 10.000 € 0,42
ab 10.001 bis 15.000 € 0,376
ab 15.001 bis 20.000 € 0,35
darüber € 0,34”

„Fußnote: Diese neue Staffelung gilt für Dienstreisen, die ab dem 1.7.2011 angetreten werden.“