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Bekleidungsindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



  • Erhöhung der KV-Löhne um 5,4 %
  • Erhöhung der IST-Löhne um 5,0 %
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 5,4 %
  • Erhöhung der Zulagen, Zuschläge und Prämien um 4,75 %
  • 24. Dezember künftig bezahlt arbeitsfrei
Geltungsbeginn: 1.7.2022
(Laufzeit: 12 Monate)
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

für die Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Damenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und Lederoberbekleidungsindustrie

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft PRO-GE.


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber/innen für die dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Geltung.


III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2022
um 5,0 %, erhöht.
Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2022 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.


IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen ­Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum
1. Juli 2022
um 5,0 % zu erhöhen.


V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2022 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,0 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.


VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.


VII. Lohntarif
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
EUR
Lohngruppe I 9,18
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind,
Hilfsarbeiten, Bediener/in, Ausheften, Stempeln, Etiketten einnähen, Knopf anzeichnen, Packen, Sortieren
Nur bei GUMMI und REGEN:

Handnähen, Stanzen von Kleinteilen
Lohngruppe II 9,22
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich sind,
Ausfertigen, Futter staffieren, Heften, anreihen, Knopf annähen,
Hilfskräfte im Zuschnitt, wie z.B. Auflegen von Stoffen und Schnitten nach Schnittlagebildern, Aufteilen der Schnitteile, Einrichten, Vorrichten
Lohngruppe III 9,30
Alle Maschinnäharbeiten, soweit nicht in anderen Lohngruppen angeführt
Nur bei GUMMI und REGEN:
Einrichten
Lohngruppe IV 9,37
Arbeiten die mit entsprechender Praxis und Fachkenntnissen geleistet werden können.
Knopflochnähen
Nur bei HAKA:
Taschen nähen (passepoilieren, Patten einnähen, Stoffbesatz annähen)
Nur bei DOB:
Dämpfen auf Formbürsten
Lohngruppe V 9,43
Arbeitnehmer/innen mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre) oder Tätigkeiten zu deren Durchführung eine entsprechend längere Praxis als angelernte/r Arbeiter/in erforderlich ist.
Ärmel einnähen (ein-, verheften), Kragen aufsetzen, Casur staffieren (ohne Spezialmaschine)
Nur bei GUMMI und REGEN:
Arbeiten an 6-Faden-Zusammensetzmaschine, Schweißmaschine, Kleben
Lohngruppe VI 9,49
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch die entsprechenden Fähigkeiten erforderlich sind,
Futter schneiden, Futter bügeln, Zwischenbügeln, Nähte ausbügeln, Kanten flachbügeln
Nur bei HAKA:
Fassonieren
Nur bei GUMMI und REGEN:
Handbügeln
Lohngruppe VII 9,55
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch besondere Fähigkeiten erforderlich sind,
Herausschneiden (auch nach Schnittlagebildern), Stanzen
Lohngruppe VIII 9,61
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind,
Abbügeln, Formbügeln (an Kragen, Vorderteil, Rückenteil, Hose), Maschinbügeln auf Dampf- oder sonstigen Pressen, Zwischenprüfen und Teilprüfen
Lohngruppe IX 9,68
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse, die durch abgeschlossene Lehrzeit und entsprechende Praxis oder auf andere Weise erworben werden, erforderlich sind, Springer/in
Nur bei HAKA:
Mustermachen, Alleinanfertigung ganzer Kleidungsstücke
Nur bei DOB:
Anfertigung der Kollektionsmuster
Lohngruppe X 9,74
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung besondere Eignung und Fähigkeiten erforderlich sind,Abänderungsschneider/in, korrigieren anfallender Fehler,
Zuschneider/in der/die nach vorhandenen Schnitten auf Stoff und Papier (Pausen) zeichnet und herausschneidet
Nur bei GUMMI und REGEN:
Werkstättenleiter/in
Lohngruppe XI 9,81
Besonders verantwortliche Arbeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterweisung und Beaufsichtigung der übrigen Arbeitskräfte erfordern,
Bandleiter/in, Gruppenleiter/in, Endfertigungskontrolle, Übernehmen
Lohngruppe XII 9,61
Fahrer/in mit Mechaniker/innenprüfung,
Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Sonstige Arbeitskräfte:
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung 9,55
Geschäftsdiener/in, Portier/in 9,18
Prämienlöhne
sind für alle Beschäftigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes festzusetzen.
Alle die Näharbeiten betreffenden Tätigkeitsmerkmale sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf maschinelle Fertigung bezogen.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


VIII. Lehrlingseinkommen
bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 739,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.166,00


IX Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016
§ 2 Arbeitszeit (10) lautet neu:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit wird mit dem Stundenlohn bzw. mit dem Durchschnittsverdienst bezahlt.
§ 6 Sonn- und Feiertagsarbeit lautet neu:
(1)  Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2)  Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.
(3)  Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.
§ 17 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses lautet neu:
(1)  Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren. Für durch den/die Arbeitnehmer/in ausgesprochene Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
(2)  Für durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von
bis 2 Jahre 6 Wochen
nach 2 Jahren 2 Monate
nach 5 Jahren 3 Monate
nach 15 Jahren 4 Monate
nach 25 Jahren 5 Monate
Ab dem 1.7.2022 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und Letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, sind dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszufolgen. Ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abrechnung noch nicht möglich, ist eine angemessene Akontierung zu leisten.
(3)  Abweichend gilt für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen:
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(4)  Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.
Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ wird jeweils durchgängig durch das Wort „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).



Wien, am 21. Juni 2022
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die Miederindustrie

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft PRO-GE.


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber/innen für die dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 20212 in Geltung.


III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2022
um 5,0 %, erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2022 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.


IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen ­Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum
1. Juli 2022
um 5,0 % zu erhöhen.


V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
a)  gilt für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie:
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum
1. Juli 2022
so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,0 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
b)  gilt für die Miederindustrie:
Gemäß § 7 (5) 1a, Rahmenkollektivvertrag vom 1. April 1996, beträgt der Akkordrichtsatz 96 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der jeweiligen Lohngruppe.
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum
1. Juli 2022
so anzuheben, dass die Effektivverdienste sich um 5,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,0 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher im Durchschnitt 25 % über dem jeweiligen Akkordrichtsatz (96 % des jeweiligen Kollektivvertragslohnes) liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. a) RKV (Akkordrichtsatz + 25 %) erreicht wird.


VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.


VII. Lohntarif für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträgerindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I 9,18
Hilfsarbeiten, Handnähen, Vorrichten auf Hemden, Knopfannähen, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Putzen, Stutzen, Handsticken, leichte Lager- oder Verpackungsarbeiten, Geschäftsdiener/in
Lohngruppe II 9,30
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinsticken, Vorrichten auf Kragen und Damenwäsche, Maschinbügeln, Pressen, Legen, Adjustieren, Steifen, Stärken, sofern nicht III oder IV, Teil- oder Zwischenkontrolle.
Nur für Hosenträger:
Zuschneiden, Nähen, Stanzen, Adjustieren
Lohngruppe III 9,43
Arbeitnehmer/innen mit einer branchenbezogenen Be­rufsausbildung (abgeschlossene Lehre), Arbeiten an Armabwärtsmaschine, Inkrustiermaschine, Kragen auf- und niedernähen, Handbügeln (außer Damen­wäsche) ganzer Wäschestücke, Endkontrolle, Musternähen, schwere Lager- oder Verpackungsarbeiten
Lohngruppe IV 9,49
Handbügeln auf Steifwäsche, Springer/in am Band
Lohngruppe V 9,55
Stanzen, Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Pausen
Lohngruppe VI 9,68
Zuschneiden nach Schablonen und verantwortlich für Stoffverbrauch
Lohngruppe VII 9,81
Schnittmachen, Modellmachen, für Muster verantwortlich, Bandleiter/in, Gruppenleiter/in
Lohngruppe VIII 9,61
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in mit Prüfung, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 1 %.
Sonstige Arbeitskräfte:
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in ohne Prüfung 9,55
Portier/in, Bediener/in, 9,18
Sonderpositionen für fahnenerzeugende Betriebe:
Färben, Bleichen nach Vorschrift 9,49
Maschindrucken 9,61
Handdrucken 9,74
Colorist/in, Qualifiziertes Färben, selbständiges Abmustern 9,81
Vorarbeiter/innen
erhalten 20 % über dem Abteilungs-(Akkord-)durchschnitt.
Anfänger/innen
nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten für die Dauer der Anlernzeit im Sinne § 7 (8) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. April 1996 90 % des Lohnes der betreffenden Kategorie, zumindest jedoch € 9,18 ab 1.7.2022.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


VIII. Lohntarif für die Krawattenindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertraglichen Stundenlöhne:
Lohngruppe I 9,14
Hilfsarbeiten, Handnähen, gelerntes Nähen im 1. Jahr nach der Auslehre, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Hilfskräfte im Zuschnitt (Pausen, Spannen, Stempeln, Kleben, Sortieren)
Lohngruppe II 9,30
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinbügeln, Handbügeln
Lohngruppe III 9,55
Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Schablonen
Lohngruppe IV 9,61
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 1 %.
Sonstige Arbeitskräfte:
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in ohne Prüfung 9,55
Portier/in, Bediener/in, Geschäftsdiener/in 9,14
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


IX. Lohntarif für die Schirmindustrie
Ab 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I 9,14
Hilfsarbeiten
Lohngruppe II 9,16
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit)
Lohngruppe III 9,35
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit), Anspitzeln
Lohngruppe IV 9,59
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)
Lohngruppe V 9,69
Zuschneiden, Gestellfertigen, Griffmontage, Reparaturarbeiten
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


X. Lohntarif für die Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I 9,14
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr
Lohngruppe II 9,26
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr
Lohngruppe III 9,41
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr
Lohngruppe IV 9,56
Vorarbeiten, (Tischerste/r und Mustermacher/in)
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


XI. Lohntarif für die Miederindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I: 9,18
Alle einfachen Arbeiten, Spiralen, Stäbe, Bügel oder Rollschie­ber einschieben,alles Nachschneiden und Zurechtschneiden mit der Schere,einfaches Glätten von Falten und Nähten (nicht Bügeln), Handnäharbeiten, Einsortieren von Fertigware, Stempeln, Etikettieren, Eintüten, Anfertigen von Lichtpausen, Absortieren von Kundenware, Absortieren von Zutaten, Hilfsarbeiten in der Küche oder Kantine, Reinigungsarbeiten, leichte Lager- oder Packarbeiten mit Kontrollfunktion (außer Qualitätskontrolle)
Lohngruppe II: 9,22
Das Vornähen von Futter- und Oberstoffen oder Spitze bzw. auch Schaumgummiteilen, das einnadelige Abnähen von Streifen, Das Einfassen und Zusammennähen einfacher Teile (Führung), Rollieren, Verschluss annähen an Büstenhalter oder Sportgürtel, Strumpfhalter annähen, Bandspitze annähen an offenen Kanten, Fagotingnähen, Muschelband nähen, Einnähen von Spiralen (gerade Nähte), Aufnähen von Streifen (gerade Nähte), Absteppen, Zusammen- oder Übernähen mit Zickzackmaschine, Teile Zusammennähen mit Überwendling­maschine, Versäubern mit Überwendlingmaschine, Verschluss­gummi stanzen, Riegelautomat, Knopfannähmaschine, Stickautomat,Knopflochautomat, Rundsteppen mit Automat,
Lohngruppe III: 9,30
Bordieren, Reißverschluss einnähen, Einnähen von Spiralen (gebogene Nähte), Cup-Quernähte zusammennähen oder verstürzen, Das Aufnähen von Blenden oder Verstärkungsteilen mit Ecken oder Innen- und Außenbogen, Haken- oder Haftenband annä­hen, Spitzen aufnähen an fertigen Teilen, Cup einnähen, Aufnähen von Streifen (gebogene Nähte), Gummilitze verstürzt annähen mit Halter einlegen, Fagotingnä­hen mit Umbuggen, Durchsehen auf Fehler (Zwischenkon­trolle), Aufziehen und/oder Trennen von Lagen, Zusammen­richten von geschnittenen Teilen, Fertigung ganzer Stücke bei Serienproduktion, Bügeln
Lohngruppe IV: 9,37
Einlegen bei Bandfertigung, Musternähen, Springer/in am Band, Prüfen auf Einhalten der Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle), Stanzen, Herausschneiden mit Bandmesser, Aufzeichnen mit Schablone für alle Größen und Stoffbreiten bei vorgeschriebenem Schnittlagebild, Transport- und schwere Lagerarbeiten
Lohngruppe V: 9,43
Arbeitnehmer/innen mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre).
Lohngruppe VI: 9,55
Zuschneiden, für den Schnitt verantwortlich, Verkleinern und/oder Vergrößern (Gradieren), Aufzeichnen mit Schablone unter Berücksichtigung von Maß­angaben, Ermittlung und Festlegung des günstigsten Schnittlagebildes (Stoffverbrauch)
Lohngruppe VII: 9,81
Modellentwerfen, für Muster verantwortlich
Professionist/innen: 9,61
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 1 %.
Sonstige Arbeitskräfte:
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in nicht geprüft 9,55
Portier/in, Wächter/in, Hausbesorger/in 9,18
Vorarbeiter/innen
erhalten 20 % über der Lohngruppe III bzw. über dem Akkorddurchschnittsverdienst.
Für
Miedernäher/innen mit abgeschlossener Lehrzeit
gilt keine Anlern- oder Einarbeitzeit.
Für
Schneider/innen mit abgeschlossener Lehrzeit
gilt eine Anlern- bzw. Einarbeitzeit von 4 Wochen bei einer Entlohnung von 80 % der jeweiligen Lohngruppe, mindestens jedoch Lohngruppe I.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


XII. Lehrlingseinkommen
bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
bei dreijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 739,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.166,00


XIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016
§ 2 Arbeitszeit (10) lautet neu:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit wird mit dem Stundenlohn bzw. mit dem Durchschnittsverdienst bezahlt.
§ 6 Sonn- und Feiertagsarbeit lautet neu:
(1)  Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2)  Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.
(3)  Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.
§ 17 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses lautet neu:
(1)  Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren. Für durch den/die Arbeitnehmer/in ausgesprochene Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
(2)  Für durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von
bis 2 Jahre 6 Wochen
nach 2 Jahren 2 Monate
nach 5 Jahren 3 Monate
nach 15 Jahren 4 Monate
nach 25 Jahren 5 Monate
Ab dem 1.7.2022 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und Letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, sind dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszufolgen. Ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abrechnung noch nicht möglich, ist eine angemessene Akontierung zu leisten.
(3)  Abweichend gilt für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen:
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(4)  Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.
Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ wird jeweils durchgängig durch das Wort „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).



Wien, am 21. Juni 2022
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft PRO-GE.


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
sachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber/innen für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Geltung.


III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2022
um 5,0 %, erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2022 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.


IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen ­Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum
1. Juli 2022
um 5,0 % zu erhöhen.


V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum
1. Juli 2022
so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,0 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.


VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.


VII. Lohntarif
für die Hutindustrie

Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
a)  Herrenhutindustrie
Lohngruppe I: 9,65
  • 1.
    Handhaarschneiden, Fell vom Anfang bis zum Ende fertigmachen
  • 2.
    Alle Walkarbeiten ohne Unterschied der Qualität und der Maschine, ausgenommen Wolltwistern und Multiroller
  • 3.
    Handvelourbürsten
  • 4.
    Glocknen (Stockziehen von Haar-, Velour- oder Wollstumpen)
  • 5.
    Handrandbrechen oder Handausstoßen
  • 6.
    Handanformen
  • 7.
    Hand- oder Maschinplattieren
  • 8.
    Alle Zurichtarbeiten, Hydraulisch- oder Hebelpressen, sowie Byjounieren
  • 9.
    Warenprüfen, Fuchsen (Fachkraft)
  • 10.
    Professionist/innen, Fahrer/in, wenn gelernte Schlosser/in oder Mechaniker/in, geprüfte Maschinen- und Kesselwärter/in
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivver­traglichen Stundenlohn eine Zulage von 1 %.
Lohngruppe II: 9,52
  • 1.
    Entpechen, Karbonisieren
  • 2.
    Beizen oder Trocknen gebeizter Felle
  • 3.
    Blasen bei Hantieren mit großen Säcken oder Kisten
  • 4.
    Haarfachen
  • 5.
    Handanstoßen
  • 6.
    Handkratzen
  • 7.
    Stampfen mit Aufsicht und Stumpenausziehen von Hand
  • 8.
    Wolltwistern (Fertigwalken)
  • 9.
    Handreiben (Bandeaux- Haar- oder Wollstumpen ohne Nebenarbeit)
  • 10.
    Konusscheren
  • 11.
    Bürsten auf halbautomatischer Velourbürstmaschine
  • 12.
    Färben am Konusapparat mit Glocknen
  • 13.
    Sandsackpressen ohne Nebenarbeit
  • 14.
    Fahrer/in
Lohngruppe III: 9,40
  • 1.
    Stumpenausziehen bei der Stampfe mit Stecker
  • 2.
    Färbereiarbeiten
  • 3.
    Ausrollen
  • 4.
    Maschinausstoßen oder Ränder mit Fuß- oder Handarbeit
  • 5.
    Maschinformen
  • 6.
    Hand- oder Maschinstreifen
  • 7.
    Dekatieren im Kessel
  • 8.
    Magazineur(in)
  • 9.
    Pumpenwärter/in, Schmierer/in, Kohlenschieber/in
  • 10.
    Mitfahrer/in mit Inkasso
Lohngruppe IV: 9,34
  • 1.
    Fellausziehen
  • 2.
    Wolfen
  • 3.
    Abdecken
  • 4.
    Schleudern oder Trocknen
  • 5.
    Maschinausstoßen oder Rändern (automatisch)
  • 6.
    Hofarbeiter/in, sonstige Hilfskräfte, die nicht bei der Produktion beschäftigt sind.
Lohngruppe V: 9,26
  • 1.
    Maschinfellstutzen oder -schneiden
  • 2.
    Haarfilzen
  • 3.
    Wollvortwistern
  • 4.
    Damenhutmaschinreiben, Glänzen und Lüstrieren
  • 5.
    Wolfen und Hantieren mit schweren Säcken
  • 6.
    Blasen
  • 7.
    Wollfachen oder Wollfilzen
  • 8.
    Schleudern
  • 9.
    Anstoßen am Multiroller
  • 10.
    Maschinreiben, Glänzen oder Lüstrieren
  • 11.
    Haaraufstellen, Scheren mit Handschermaschine
  • 12.
    Hand- oder Maschincharieren
  • 13.
    Maschinkratzen
  • 14.
    Maschinvelourbürsten
  • 15.
    Staffieren oder Steppen, Futtermachen
  • 16.
    Goldprägen
  • 17.
    Futterpressen ohne Motor
  • 18.
    Werkstättenschreibkräfte
  • 19.
    Fallweise Kundenbedienung
Lohngruppe VI: 9,20
  • 1.
    Fellaufschneiden
  • 2.
    Fellputzen
  • 3.
    Fellabziehen
  • 4.
    Fellklopfen
  • 5.
    Fellanfeuchten
  • 6.
    Fellauframpfteln
  • 7.
    Fellmaschinbürsten
  • 8.
    Kaninrupfen
  • 9.
    Haarschneiden von Fellstücken mit der Hand
  • 10.
    Haarsortieren
  • 11.
    Auswiegen oder Auflegen
  • 12.
    Noppen
  • 13.
    Umkreuzen bei der Stampfe oder Putztisch
  • 14.
    Trocknen ohne Nebenarbeit
  • 15.
    Krempeln
  • 16.
    Auflockern, Sengen, Entsaugen, Klopfmaschine, Schmieren und Waschen
  • 17.
    Velouraufbürsten nach der Färberei
  • 18.
    Ledervorarbeiten (Passepoilieren, Benähen, etc)
  • 19.
    Futterpressen mit Motor
  • 20.
    Kartonagearbeiten
  • 21.
    Packen oder Expedieren
Lohngruppe VII: 9,18
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier/in, Nachtwächter/in
b)  Damenhutindustrie
1. Appreteur/in 9,64
2. Strohhutnähen:
a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit 9,18
b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre) 9,20
c) Strohhutnähen 9,40
3. Kesselwärter/in und Professionist/innen:
a) Professionist/innen, Fahrer/in (wenn gelernte/r Schlosser/in oder Mechaniker/in) 9,58
b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit 9,65
c) Fahrer/in 9,55
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
4. Modist/innen und Staffierer/innen
a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre 9,20
b) Staffieren und Steppen 9,26
c) selbständiges Handarbeiten 9,34
d) Tischerste/r 9,40
e) Modellmodist/in 9,55
5. andere Arbeitskräfte:
a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen 9,18
b) Glänzen und Reiben 9,26
c) Hilfsarbeiten 9,20
d) Bediener/in 9,18

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


VIII. Lohntarif
für die Kappenindustrie

Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden:
Unselbständig 9,21
Selbständig 9,87
Maschinnähen:
Unselbständig 9,14
Selbständig 9,21
Handnähen: 9,14
Handbügeln: 9,34
Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern/innen sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.
Anlernlinge
erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 9,14 ab 1.7.2022.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


IX. Lohntarif
für die Pelzindustrie

Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 9,90
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präpara­torenkraft zur Hand arbeitet 9,30
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre 9,35
Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 9,31
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung 9,14
Staffieren 9,14
Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner/innen-Präparator/innenfachkraft der Klasse 2.
Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes, zumindest jedoch € 9,14 ab 1.7.2022.
Anlernlinge
erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 9,14 ab 1.7.2022.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.


X. Lehrlingseinkommen
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 739,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.166,00
Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 739,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 853,00


IX Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016
§ 2 Arbeitszeit (10) lautet neu:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit wird mit dem Stundenlohn bzw. mit dem Durchschnittsverdienst bezahlt.
§ 6 Sonn- und Feiertagsarbeit lautet neu:
(1)  Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2)  Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.
(3)  Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.
§ 17 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses lautet neu:
(1)  Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren. Für durch den/die Arbeitnehmer/in ausgesprochene Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
(2)  Für durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von
bis 2 Jahre 6 Wochen
nach 2 Jahren 2 Monate
nach 5 Jahren 3 Monate
nach 15 Jahren 4 Monate
nach 25 Jahren 5 Monate
Ab dem 1.7.2022 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und Letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, sind dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszufolgen. Ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abrechnung noch nicht möglich, ist eine angemessene Akontierung zu leisten.
(3)  Abweichend gilt für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen:
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(4)  Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.
Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ wird jeweils durchgängig durch das Wort „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).



Wien, am 21. Juni 2022
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer