Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
-
•
+ 5,4 %
Erhöhung der
kollektivvertraglichen Mindestlöhne
-
•
+ 5,4 %
Erhöhung der
IST-Löhne
, maximal jedoch um € 280,-.
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.
-
•
+ 5,4 %
Erhöhung der
Lehrlingseinkommen
mit 1.07.2024
-
•
+ 5,4 %
Erhöhung der
Zulagen, Zuschläge und Prämien
-
•
+
Urlaubszuschuss auf der erhöhten Basis
-
•
+ 2.000,- Euro Mindestlohn
– Umsetzung zum 31.12.2026 vereinbart (Stufenplan)
-
•
Der neue KV-Mindestlohn beträgt
€ 1.851,51
Geltungsbeginn: 1.7.2024
(Laufzeit: 12 Monate)
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,
Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Damenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und Lederoberbekleidungsindustrie
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Juli 2024
in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2024
um 5,4, jedoch max. um € 280 erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2024 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum
1. Juli 2024
um 5,4 %, jedoch max. um € 280 zu erhöhen.
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum
1. Juli 2024
so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,4 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,4 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2024 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VII. Lohntarif
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
|
EUR |
Lohngruppe I |
10,69 |
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind, Hilfsarbeiten, Bediener/in, Ausheften, Stempeln, Etiketten einnähen, Knopf anzeichnen, Packen, Sortieren
Nur bei GUMMI und REGEN: Handnähen, Stanzen von Kleinteilen |
Lohngruppe II |
10,74 |
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich sind, Ausfertigen, Futter staffieren, Heften, anreihen, Knopf annähen, Hilfskräfte im Zuschnitt, wie z. B. Auflegen von Stoffen und Schnitten nach Schnittlagebildern, Aufteilen der Schnitteile, Einrichten, Vorrichten |
Lohngruppe III |
10,84 |
Alle Maschinnäharbeiten, soweit nicht in anderen Lohngruppen angeführt
Nur bei GUMMI und REGEN: Einrichten |
Lohngruppe IV |
10,91 |
Arbeiten die mit entsprechender Praxis und Fachkenntnissen geleistet werden können. Knopflochnähen
Nur bei HAKA: Taschen nähen (passepoilieren, Patten einnähen, Stoffbesatz annähen)
Nur bei DOB: Dämpfen auf Formbürsten |
Lohngruppe V |
10,98 |
Arbeitnehmer/innen mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre) oder Tätigkeiten zu deren Durchführung eine entsprechend längere Praxis als angelernte/r Arbeiter/in erforderlich ist. Ärmel einnähen (ein-, verheften), Kragen aufsetzen, Casur staffieren (ohne Spezialmaschine)
Nur bei GUMMI und REGEN: Arbeiten an 6-Faden-Zusammensetzmaschine, Schweißmaschine, Kleben |
Lohngruppe VI |
11,06 |
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch die entsprechenden Fähigkeiten erforderlich sind, Futter schneiden, Futter bügeln, Zwischenbügeln, Nähte ausbügeln, Kanten flachbügeln
Nur bei HAKA: Fassonieren
Nur bei GUMMI und REGEN: Handbügeln |
Lohngruppe VII |
11,12 |
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch besondere Fähigkeiten erforderlich sind, Herausschneiden (auch nach Schnittlagebildern), Stanzen |
Lohngruppe VIII |
11,19 |
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, Abbügeln, Formbügeln (an Kragen, Vorderteil, Rückenteil, Hose), Maschinbügeln auf Dampf- oder sonstigen Pressen, Zwischenprüfen und Teilprüfen |
Lohngruppe IX |
11,28 |
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse, die durch abgeschlossene Lehrzeit und entsprechende Praxis oder auf andere Weise erworben werden, erforderlich sind, Springer/in
Nur bei HAKA: Mustermachen, Alleinanfertigung ganzer Kleidungsstücke
Nur bei DOB: Anfertigung der Kollektionsmuster |
Lohngruppe X |
11,34 |
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung besondere Eignung und Fähigkeiten erforderlich sind, Abänderungsschneider/in, korrigieren anfallender Fehler, Zuschneider/in der/die nach vorhandenen Schnitten auf Stoff und Papier (Pausen) zeichnet und herausschneidet
Nur bei GUMMI und REGEN: Werkstättenleiter/in |
Lohngruppe XI |
11,43 |
Besonders verantwortliche Arbeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterweisung und Beaufsichtigung der übrigen Arbeitskräfte erfordern, Bandleiter/in, Gruppenleiter/in, Endfertigungskontrolle, Übernehmen |
Lohngruppe XII |
11,19 |
Fahrer/in mit Mechaniker/innenprüfung, Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen |
Professionist/innen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
Sonstige Arbeitskräfte: |
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung |
11,12 |
Geschäftsdiener/in, Portier/in |
10,69 |
Prämienlöhne
sind für alle Beschäftigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes festzusetzen.
Alle die Näharbeiten betreffenden Tätigkeitsmerkmale sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf maschinelle Fertigung bezogen.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
VIII. Lehrlingseinkommen
bei zweijähriger Lehrzeit: |
im 1. Lehrjahr monatlich |
EUR 994,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.163,00 |
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: |
im 1. Lehrjahr monatlich |
EUR 862,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich |
EUR 994,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.163,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.359,00 |
Wien, am 20. Juni 2024
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE |
Der Obmann: |
Die Geschäftsführerin: |
Ing. Manfred Kern |
Mag. Eva-Maria Strasser |
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE |
Der Berufsgruppenvorsitzende: |
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft PRO-GE |
Der Bundesvorsitzende: |
Reinhold Binder |
Der Bundesgeschäftsführer: |
Der Sekretär: |
Peter Schleinbach |
Gerald Cuny-Kreuzer |
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die Miederindustrie
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2024 in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2024
um 5,4 %, max. jedoch um € 280 erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2024 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum
1. Juli 2024
um 5,4 %, max. jedoch um € 280 zu erhöhen.
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
a)
gilt für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie:
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum
1. Juli 2024
so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,4 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,4 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
b)
gilt für die Miederindustrie:
Gemäß § 7 (5) 1a, Rahmenkollektivvertrag vom 1. April 1996, beträgt der Akkordrichtsatz 96 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der jeweiligen Lohngruppe.
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum
1. Juli 2024
so anzuheben, dass die Effektivverdienste sich um 5,4 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,4 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher im Durchschnitt 25 % über dem jeweiligen Akkordrichtsatz (96 % des jeweiligen Kollektivvertragslohnes) liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. a) RKV (Akkordrichtsatz + 25 %) erreicht wird.
VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2024 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VII. Lohntarif für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträgerindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I |
10,69 |
Hilfsarbeiten, Handnähen, Vorrichten auf Hemden, Knopfannähen, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Putzen, Stutzen, Handsticken, leichte Lager- oder Verpackungsarbeiten, Geschäftsdiener/in |
Lohngruppe II |
10,84 |
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinsticken, Vorrichten auf Kragen und Damenwäsche, Maschinbügeln, Pressen, Legen, Adjustieren, Steifen, Stärken, sofern nicht III oder IV, Teil- oder Zwischenkontrolle. |
Nur für Hosenträger: Zuschneiden, Nähen, Stanzen, Adjustieren |
Lohngruppe III |
10,98 |
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre), Arbeiten an Armabwärtsmaschine, Inkrustiermaschine, Kragen auf- und niedernähen, Handbügeln (außer Damenwäsche) ganzer Wäschestücke, Endkontrolle, Musternähen, schwere Lager- oder Verpackungsarbeiten |
Lohngruppe IV |
11,06 |
Handbügeln auf Steifwäsche, Springer/in am Band |
Lohngruppe V |
11,12 |
Stanzen, Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Pausen |
Lohngruppe VI |
11,28 |
Zuschneiden nach Schablonen und verantwortlich für Stoffverbrauch |
Lohngruppe VII |
11,43 |
Schnittmachen, Modellmachen, für Muster verantwortlich, Bandleiter/in, Gruppenleiter/in |
Lohngruppe VIII |
11,19 |
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in mit Prüfung, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen |
Professionist/innen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
Sonstige Arbeitskräfte: |
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in ohne Prüfung |
11,12 |
Portier/in, Bediener/in, |
10,69 |
Sonderpositionen für fahnenerzeugende Betriebe: |
Färben, Bleichen nach Vorschrift |
11,06 |
Maschindrucken |
11,19 |
Handdrucken |
11,34 |
Colorist/in, Qualifiziertes Färben, selbständiges Abmustern |
11,43 |
Vorarbeiter/innen
erhalten 20 % über dem Abteilungs-(Akkord-)durchschnitt.
Anfänger/innen
nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten für die Dauer der Anlernzeit im Sinne § 7 (8) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. April 1996 90 % des Lohnes der betreffenden Kategorie, zumindest jedoch € 10,69 ab 1.7.2024.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.
VIII. Lohntarif für die Krawattenindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertraglichen Stundenlöhne:
Lohngruppe I |
10,65 |
Hilfsarbeiten, Handnähen, gelerntes Nähen im 1. Jahr nach der Auslehre, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Hilfskräfte im Zuschnitt (Pausen, Spannen, Stempeln, Kleben, Sortieren) |
Lohngruppe II |
10,84 |
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinbügeln, Handbügeln |
Lohngruppe III |
11,12 |
Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Schablonen |
Lohngruppe IV |
11,19 |
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen |
Professionist/innen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
Sonstige Arbeitskräfte: |
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in ohne Prüfung |
11,12 |
Portier/in, Bediener/in, Geschäftsdiener/in |
10,65 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
IX. Lohntarif für die Schirmindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I |
10,65 |
Hilfsarbeiten |
Lohngruppe II |
10,67 |
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit) |
Lohngruppe III |
10,89 |
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit), Anspitzeln |
Lohngruppe IV |
11,17 |
Maschinnähen (nach der Anlernzeit) |
Lohngruppe V |
11,29 |
Zuschneiden, Gestellfertigen, Griffmontage, Reparaturarbeiten |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
X. Lohntarif für die Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I |
10,65 |
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr |
Lohngruppe II |
10,78 |
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr |
Lohngruppe III |
10,96 |
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr |
Lohngruppe IV |
11,13 |
Vorarbeiten, (Tischerste/r und Mustermacher/in) |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.
XI. Lohntarif für die Miederindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I: |
10,69 |
Alle einfachen Arbeiten, Spiralen, Stäbe, Bügel oder Rollschieber einschieben, alles Nachschneiden und Zurechtsschneiden mit der Schere, einfaches Glätten von Falten und Nähten (nicht Bügeln), Handnäharbeiten, Einsortieren von Fertigware, Stempeln, Etikettieren, Eintüten, Anfertigen von Lichtpausen, Absortieren von Kundenware, Absortieren von Zutaten, Hilfsarbeiten in der Küche oder Kantine, Reinigungsarbeiten, leichte Lager- oder Packarbeiten mit Kontrollfunktion (außer Qualitätskontrolle) |
Lohngruppe II: |
10,74 |
Das Vornähen von Futter- und Oberstoffen oder Spitze bzw. auch Schaumgummiteilen, das einnadelige Abnähen von Streifen, Das Einfassen und Zusammennähen einfacher Teile (Führung), Rollieren, Verschluss annähen an Büstenhalter oder Sportgürtel, Strumpfhalter annähen, Bandspitze annähen an offenen Kanten, Fagotingnähen, Muschelband nähen, Einnähen von Spiralen (gerade Nähte), Aufnähen von Streifen (gerade Nähte), Absteppen, Zusammen- oder Übernähen mit Zickzackmaschine, Teile Zusammennähen mit Überwendlingmaschine, Versäubern mit Überwendlingmaschine, Verschlussgummi stanzen, Riegelautomat, Knopfannähmaschine, Stickautomat, Knopflochautomat, Rundsteppen mit Automat, |
Lohngruppe III: |
10,84 |
Bordieren, Reißverschluss einnähen, Einnähen von Spiralen (gebogene Nähte), Cup-Quernähte zusammennähen oder verstürzen Das Aufnähen von Blenden oder Verstärkungsteilen mit Ecken oder Innen- und Außenbogen, Haken- oder Haftenband annähen, Spitzen aufnähen an fertigen Teilen, Cup einnähen, Aufnähen von Streifen (gebogene Nähte), Gummilitze verstürzt annähen mit Halter einlegen, Fagotingnähen mit Umbuggen, Durchsehen auf Fehler (Zwischenkontrolle), Aufziehen und/oder Trennen von Lagen, Zusammenrichten von geschnittenen Teilen, Fertigung ganzer Stücke bei Serienproduktion, Bügeln |
Lohngruppe IV: |
10,91 |
Einlegen bei Bandfertigung, Musternähen, Springer/in am Band, Prüfen auf Einhalten der Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle) Stanzen, Herausschneiden mit Bandmesser, Aufzeichnen mit Schablone für alle Größen und Stoffbreiten bei vorgeschriebenem Schnittlagebild, Transport- und schwere Lagerarbeiten |
Lohngruppe V: |
10,98 |
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre). |
Lohngruppe VI: |
11,12 |
Zuschneiden, für den Schnitt verantwortlich, Verkleinern und/oder Vergrößern (Gradieren), Aufzeichnen mit Schablone unter Berücksichtigung von Maßangaben, Ermittlung und Festlegung des günstigsten Schnittlagebildes (Stoffverbrauch) |
Lohngruppe VII: |
11,43 |
Modellentwerfen, für Muster verantwortlich |
Professionist/innen: |
11,19 |
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen |
Professionist/innen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
Sonstige Arbeitskräfte: |
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in nicht geprüft |
11,12 |
Portier/in, Wächter/in, Hausbesorger/in |
10,69 |
Vorarbeiter/innen
erhalten 20 % über der Lohngruppe III bzw. über dem Akkorddurchschnittsverdienst.
Für
Miedernäher/innen mit abgeschlossener Lehrzeit
gilt keine Anlern- oder Einarbeitzeit.
Für
Schneider/innen mit abgeschlossener Lehrzeit
gilt eine Anlern- bzw. Einarbeitzeit von 4 Wochen bei einer Entlohnung von 80 % der jeweiligen Lohngruppe, mindestens jedoch Lohngruppe I.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
XII. Lehrlingseinkommen
bei zweijähriger Lehrzeit: |
im 1. Lehrjahr monatlich |
EUR 994,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.163,00 |
bei dreijähriger Lehrzeit: |
im 1. Lehrjahr monatlich |
EUR 862,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich |
EUR 994,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.163,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.359,00 |
Wien, am 20. Juni 2024
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE |
Der Obmann: |
Die Geschäftsführerin: |
Ing. Manfred Kern |
Mag. Eva-Maria Strasser |
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE |
Der Berufsgruppenvorsitzende: |
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft PRO-GE |
Der Bundesvorsitzende: |
Reinhold Binder |
Der Bundesgeschäftsführer: |
Der Sekretär: |
Peter Schleinbach |
Gerald Cuny-Kreuzer |
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
sachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2024 in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2024
um 5,4 % erhöht, maximal jedoch um € 280. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2024 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst
zum 1
. Juli 2024 um 5,4 %, maximal jedoch um € 280 zu erhöhen
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2024 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,4 % erhöhen
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,4 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2024 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VII. Lohntarif für die Hutindustrie
für die Hutindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
a)
Herrenhutindustrie
Lohngruppe I: |
11,24 |
-
1.
Handhaarschneiden, Fell vom Anfang bis zum Ende fertigmachen
-
2.
Alle Walkarbeiten ohne Unterschied der Qualität und der Maschine, ausgenommen Wolltwistern und Multiroller
-
3.
Handvelourbürsten
-
4.
Glocknen (Stockziehen von Haar-, Velour- oder Wollstumpen)
-
5.
Handrandbrechen oder Handausstoßen
-
6.
Handanformen
-
7.
Hand- oder Maschinplattieren
-
8.
Alle Zurichtarbeiten, Hydraulisch- oder Hebelpressen, sowie Byjounieren
-
9.
Warenprüfen, Fuchsen (Fachkraft)
-
10.
Professionist/innen, Fahrer/in, wenn gelernte Schlosser/in oder Mechaniker/in, geprüfte Maschinen- und Kesselwärter/in
|
Professionist/innen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
Lohngruppe II: |
11,09 |
-
1.
Entpechen, Karbonisieren
-
2.
Beizen oder Trocknen gebeizter Felle
-
3.
Blasen bei Hantieren mit großen Säcken oder Kisten
-
4.
Haarfachen
-
5.
Handanstoßen
-
6.
Handkratzen
-
7.
Stampfen mit Aufsicht und Stumpenausziehen von Hand
-
8.
Wolltwistern (Fertigwalken)
-
9.
Handreiben (Bandeaux- Haar- oder Wollstumpen ohne Nebenarbeit)
-
10.
Konusscheren
-
11.
Bürsten auf halbautomatischer Velourbürstmaschine
-
12.
Färben am Konusapparat mit Glocknen
-
13.
Sandsackpressen ohne Nebenarbeit
-
14.
Fahrer/in
|
Lohngruppe III: |
10,95 |
-
1.
Stumpenausziehen bei der Stampfe mit Stecker
-
2.
Färbereiarbeiten
-
3.
Ausrollen
-
4.
Maschinausstoßen oder Ränder mit Fuß- oder Handarbeit
-
5.
Maschinformen
-
6.
Hand- oder Maschinstreifen
-
7.
Dekatieren im Kessel
-
8.
Magazineur(in)
-
9.
Pumpenwärter/in, Schmierer/in, Kohlenschieber/in
-
10.
Mitfahrer/in mit Inkasso
|
Lohngruppe IV: |
10,88 |
-
1.
Fellausziehen
-
2.
Wolfen
-
3.
Abdecken
-
4.
Schleudern oder Trocknen
-
5.
Maschinausstoßen oder Rändern (automatisch)
-
6.
Hofarbeiter/in, sonstige Hilfskräfte, die nicht bei der Produktion beschäftigt sind.
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Lohngruppe V: |
10,78 |
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1.
Maschinfellstutzen oder -schneiden
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2.
Haarfilzen
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3.
Wollvortwistern
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4.
Damenhutmaschinreiben, Glänzen und Lüstrieren
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5.
Wolfen und Hantieren mit schweren Säcken
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6.
Blasen
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7.
Wollfachen oder Wollfilzen
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8.
Schleudern
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9.
Anstoßen am Multiroller
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10.
Maschinreiben, Glänzen oder Lüstrieren
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11.
Haaraufstellen, Scheren mit Handschermaschine
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12.
Hand- oder Maschincharieren
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13.
Maschinkratzen
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14.
Maschinvelourbürsten
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15.
Staffieren oder Steppen, Futtermachen
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16.
Goldprägen
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17.
Futterpressen ohne Motor
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18.
Werkstättenschreibkräfte
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19.
Fallweise Kundenbedienung
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Lohngruppe VI: |
10,72 |
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1.
Fellaufschneiden
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2.
Fellputzen
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3.
Fellabziehen
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4.
Fellklopfen
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5.
Fellanfeuchten
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6.
Fellauframpfteln
-
7.
Fellmaschinbürsten
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8.
Kaninrupfen
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9.
Haarschneiden von Fellstücken mit der Hand
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10.
Haarsortieren
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11.
Auswiegen oder Auflegen
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12.
Noppen
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13.
Umkreuzen bei der Stampfe oder Putztisch
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14.
Trocknen ohne Nebenarbeit
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15.
Krempeln
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16.
Auflockern, Sengen, Entsaugen, Klopfmaschine, Schmieren und Waschen
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17.
Velouraufbürsten nach der Färberei
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18.
Ledervorarbeiten (Passepoilieren, Benähen, etc)
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19.
Futterpressen mit Motor
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20.
Kartonagearbeiten
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21.
Packen oder Expedieren
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Lohngruppe VII: |
10,69 |
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier/in, Nachtwächter/in |
b)
Damenhutindustrie
1. |
Appreteur/in |
11,23 |
2. |
Strohhutnähen: |
a) |
Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit |
10,69 |
b) |
während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre) |
10,72 |
c) |
Strohhutnähen |
10,95 |
3. |
Kesselwärter/in und Professionist/innen: |
a) |
Professionist/innen, Fahrer/in (wenn gelernte/r Schlosser/in oder Mechaniker/in) |
11,16 |
b) |
detto bei besonders qualifizierter Arbeit |
11,24 |
c) |
Fahrer/in |
11,12 |
Professionist/innen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
4. |
Modist/innen und Staffierer/innen |
a) |
nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre |
10,72 |
b) |
Staffieren und Steppen |
10,78 |
c) |
selbständiges Handarbeiten |
10,88 |
d) |
Tischerste/r |
10,95 |
e) |
Modellmodist/in |
11,12 |
5. |
andere Arbeitskräfte: |
a) |
Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen |
10,69 |
b) |
Glänzen und Reiben |
10,78 |
c) |
Hilfsarbeiten |
10,72 |
d) |
Bediener/in |
10,69 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
VIII. Lohntarif für die Kappenindustrie
für die Kappenindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden: |
Unselbständig |
10,73 |
Selbständig |
11,50 |
Maschinnähen: |
Unselbständig |
10,65 |
Selbständig |
10,73 |
Handnähen: |
10,65 |
Handbügeln: |
10,88 |
Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.
Anlernlinge
erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 10,65 ab 1.7.2024.3.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
IX. Lohntarif für die Pelzindustrie
für die Pelzindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 |
10,94 |
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet |
10,28 |
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre |
10,33 |
Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 |
10,29 |
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung |
10,10 |
Staffieren |
10,10 |
Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner-Präparatorenfachkraft der Klasse 2.
Bediener/innen erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes, zumindest jedoch € 10,65 ab 1.7.2024.
Anlernlinge
erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 10,65 ab 1.7.2024
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
X. Lehrlingseinkommen
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: |
im 1. Lehrjahr monatlich |
EUR 862,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich |
EUR 994,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.163,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.359,00 |
Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: |
im 1. Lehrjahr monatlich |
EUR 994,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich |
EUR 1.163,00 |
Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: |
im 1. Lehrjahr monatlich |
EUR 862,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich |
EUR 994,00 |
Wien, am 20. Juni 2024
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE |
Der Obmann: |
Die Geschäftsführerin: |
Ing. Manfred Kern |
Mag. Eva-Maria Strasser |
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE |
Der Berufsgruppenvorsitzende: |
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft PRO-GE |
Der Bundesvorsitzende: |
Reinhold Binder |
Der Bundesgeschäftsführer: |
Der Sekretär: |
Peter Schleinbach |
Gerald Cuny-Kreuzer |