Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Bekleidungsindustrie Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Damenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und Lederoberbekleidungsindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
2.
Fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs- , Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
3.
Persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Geltung.
III Mitarbeiterprämie
Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber/innen und Arbeiter und Arbeiterinnen, ausdrücklich zum Abschluss von schriftlichen Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG in gleicher Höhe für alle Arbeiter und Arbeiterinnen für das Kalenderjahr 2024.
Soll bezüglich der Höhe in Einzelvereinbarungen differenziert werden oder nicht allen Arbeiter und Arbeiterinnen eine diesbezügliche schriftliche Einzelvereinbarung zum Abschluss angeboten werden, braucht es dafür als Grundlage eine Vereinbarung über die Gestaltung, der die Kollektivvertragspartner dieses Kollektivvertrags schriftlich zustimmen müssen
Die entsprechende Höhe der Prämie ist bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.
IV Geltungsende
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Wien, am 22. Dezember 2023
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
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Der Obmann: Ing. Manfred Kern |
Die Geschäftsführerin: Mag. Eva Maria Strasser |
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende: KommR Ing. Wolfgang Sima |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft PRO-GE
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Bundesvorsitzender: Reinhold Binder |
Bundesgeschäftsführer: Peter Schleinbach |
Sekretär: Gerald Cuny-Kreuzer |