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Aenderung Historie

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

für das Bekleidungsgewerbe und

die Miederwarenerzeuger
Abschlussinformation
  • + 9,0 %
    Erhöhung der
    kollektivvertraglichen Mindestlöhne
  • + 9,0 %
    Erhöhung der
    Lehrlingseinkommen
  • + 9,0 %
    Erhöhung allfälliger
    Zulagen, Zuschläge und Prämien
  • Der neue KV-Mindestlohn beträgt:
    € 1.811,31
Geltungsbeginn: 1.1.2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Kollektivvertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik
und der
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
, einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft PRO-GE
, andererseits.


II. Geltungsbereich
a)  räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)  fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweig des Bekleidungsgewerbes und für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, im Berufszweig Miederwarenerzeuger.
c)  persönlich:
Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge.


III. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Jänner 2024
in Kraft.


IV. Lohnordnungen
Die Lohnordnungen werden in den Anhängen
A)
Kleidermacher
B)
Wäschewarenerzeuger
C)
Hutmacher
D)
Modisten
E)
Schirmmacher
F)
Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder
G)
Miederwarenerzeugung
zu diesem Kollektivvertrag festgelegt.
A) Kollektivvertragslöhne
Die Kollektivvertragslöhne für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.
B) Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingseinkommen für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.
C) Tatsächliche Stundenverdienste
1)  Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.
2)  Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2023 bestehenden Ist-Stundenlöhne der am 1.1.2024 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 9,0 % zu erhöhen.
3)  Auf die gemäß Ziffer 2 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2023 und 31. Dezember 2023 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.
D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne
Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrags vom 1. Mai 2002 entspricht.
Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.
E) Entschädigung bei Pflichtpraktika
Für Schüler von Lehrzeitersetzenden Fach- oder Höheren Schulen und Kollegs beträg twährend der Absolvierung ihres Pflichtpraktikums mit Weisungsgebundenheit gegenüber dem/der Arbeitgeber/in die Entlohnung -
  • zwischen dem 1. und 2., sowie zwischen dem 2. und 3. Schuljahr (Fach- und Höhere Schulen) das Lehrlingseinkommen für das 1. Lehrjahr;
  • zwischen dem 3. und 4. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) und zwischen dem 1. und 2. Schuljahr Kolleg das Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr;
  • zwischen dem 4. und 5. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.


V Integrative Berufsausbildung
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl. I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommen die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl. I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.


VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.


VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.


VIII. Abfertigung NEU
Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der / die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.


IX. Abfertigung
Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2005
§ 21 (1) Abfertigung enthält folgende Fassung:
(1)  Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung.


X. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Voll beschäftigungin eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.


XI. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle
Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2008
§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Der/Die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie aufgrund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:


XII. Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
§ 18 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)  Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.


XIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)  Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.
(2)  Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.


XIV. Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 5 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)  Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.
(2)  Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmel fahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).
(3)  Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100 %.
(4)  Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fassung.


XV. Redaktionelle Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung „Lehrlingsentschädigung“ durch die Bezeichnung „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.



Wien, am 7. Dezember 2023
Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweig Bekleidungsgewerbe
KommR. Mst. Christine Schnöll Mag. Erwin Czesany
Bundesinnungsmeister Bundesinnungsgeschäftsführer
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Berufszweig Miederwarenerzeuger
KommR Mag. Josef Riegler Mag. (FH) Dieter Jank
Bundesinnungsmeister Bundesinnungsgeschäftsführer
Gesundheitsberufe
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Reinhold Binder Peter Schleinbach
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Gerald Cuny-Kreuzer
Sekretär
Anhang A Lohnordnung Kleidermacher


Lohnordnung Kleidermacher
(Kleidermacher, Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung (Modedesign), Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneiderei)
Kollektivvertragslohn/Stundenlohn in EUR
2024
Lohngruppe I – Hilfsarbeiten
Arbeitnehmer/in, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art, im Betrieb verrichtet 10,47
Lohngruppe II – Angelernte Tätigkeiten
Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes verrichtet – während der ersten 3 Jahre der einschlägigen Beschäftigung*) 10,73
Lohngruppe III – Facharbeiten ohne LAP
Arbeitnehmer/in, der/die Facharbeiten des Kleidermachergewerbes ohne Lehrabschlussprüfung verrichtet, sowie Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes ab dem 4. Jahr der einschlägigen Beschäftigung**) verrichtet 10,95
Lohngruppe IV – Facharbeiten mit LAP
FacharbeiterIn mit Lehrabschlussprüfung im Kleidermachergewerbe sowie Absolventen von lehrzeitersetzenden Fachschulen mit gleichwertigen Schul- und Lehrabschlüssen im Kleidermachergewerbe
a) in den ersten 3 Jahren nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss 11,21
b) ab dem 4. Jahr nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss 11,46
Lohngruppe V – Selbständiges Facharbeiten
Arbeitnehmer/in, der/die nach kurzer Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt 12,18
Lohngruppe VI – Qualifiziert selbständiges Facharbeiten
Arbeitnehmer/in, der/die selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt 13,23
Lehrlingsentschädigungen monatlich in EURO
2023
im 1. Lehrjahr 600,00
im 2. Lehrjahr 763,00
im 3. Lehrjahr 1.014,00
im 4. Lehrjahr 1.145,00
*) lt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff “Beschäftigung” umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.
**) lt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff “Beschäftigung” umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.


Anhang B Lohnordnung Wäschewarenerzeuger
(Wäschewarenerzeuger, Krawattenerzeuger)
Kollektivvertragslohn/Stundenlohn in EUR
2024
Lohngruppe I
10,47
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei; adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
Lohngruppe II
10,73
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Handsticken
Lohngruppe III
10,95
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen,
Krawattennähen
Lohngruppe IV
11,21
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen
Lohngruppe V
11,46
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen,
Handbügeln auf Steifwäsche
Lohngruppe VI
12,10
Mechaniker und Chauffeure
Lohngruppe VII
12,75
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
Vorarbeiter(in)
Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20 % auf den kollektiv- vertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20 % auf den Abteilungsdurchschnitt jedoch mindestensdas Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde EUR 1,28 (2024).
Lehrlingseinkommen
monatlich in EUR
2024
im 1. Lehrjahr 681,00
im 2. Lehrjahr 814,00
im 3. Lehrjahr 954,00
im 4. Lehrjahr 966,00

Lehrlingen
, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.


Anhang C Lohnordnung Hutmacher
(Hutmacher, Damenfilzhuterzeuger, Strohhut-, Hutstoff- und Hutfuttererzeuger)
Kollektivvertragslohn/Stundenlohn in €
2024
Lohnkategorie I
10,47
Hilfsarbeiten
Lohnkategorie II
10,73
Vorbereitungsarbeiten für Garnituren und Hutleder
Goldprägen
Staffieren, Steppen
Futter machen
Lohnkategorie III
10,95
Appretieren
Strohhut nähen
Magazinarbeiten
Lohnkategorie IV
11,21
Kopf- und Rand-Ausstoßen
Walkarbeiten (z.B. für Filzschuhe)
Lohnkategorie V
11,46
Plattieren (von Hand oder Maschine)
alle Zurichtarbeiten
Pressen (hydraulisches Pedal, Sandsack, u.a.)
Professionisten und Chauffeure
Lehrlingseinkommen monatlich in EUR
2024
im 1. Lehrjahr 657,00
im 2. Lehrjahr 882,00
im 3. Lehrjahr 1.045,00
im 4. Lehrjahr 1.059,00


Anhang D Lohnordnung Modisten
Kollektivvertragslohn/Stundenlohn in €
2024
Lohnkategorie I:
10,47
Hilfsarbeiten
Lohnkategorie II (Modisten):
Nicht selbständiges Handarbeiten 10,73
Selbständiges Handarbeiten 10,95
Tischerste(r) 11,21
Modellmodisten 11,46


Anhang E Lohnordnung Schirmmacher
Kollektivvertragslohn/Stundenlohn in €
2024
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten 10,47
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit) 10,73
Lohnkategorie II:
10,95
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit)
Anspitzeln
Lohnkategorie III:
11,21
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)
Lohnkategorie IV:
11,46
1. Zuschneiden
2. Gestellfertigen
3. Griffmontage
4. Reparaturarbeiten


Anhang F Lohnordnung Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder
Kollektivvertragslohn/Stundenlohn in €
2024
Lohnkategorie I:
10,47
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr
Lohnkategorie II:
10,73
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr
Lohnkategorie III:
10,95
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr
Lohnkategorie IV:
11,21
Vorarbeiten (Tischerste(r) und Mustermacher)


Anhang G Lohnordnung Miederwarenerzeuger
Kollektivvertragslohn/Stundenlohn in €
2024
Lohngruppe I
10,47
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei; adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
Lohngruppe II
10,73
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Handsticken
Lohngruppe III
10,95
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen,
Lohngruppe IV
11,21
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen,
Handbügeln von Miederwaren,
Lohngruppe V
11,46
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen,
Lohngruppe VI
12,10
Mechaniker und Chauffeure
Lohngruppe VII
12,75
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
Vorarbeiter(in)
Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20 % auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20 % auf den Abteilungsdurchschnitt jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,28 (2024)
Lehrlingseinkommen
a) bei dreijähriger Lehrzeit monatlich in Euro
2024
im 1. Lehrjahr 683,00
im 2. Lehrjahr 818,00
im 3. Lehrjahr 971,00
b) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich in Euro
2024
im 1. Lehrjahr 948,00
im 2. Lehrjahr 1.147,00
Lehrlingen
, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.