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Bekleidungsindustrie / Heimarbeitsgesamtvertrag / Heimarbeitsvertrag

Heimarbeitsgesamtvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bekleidungsindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil.


I. Geltungsbereich
a)  räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich;
b)  fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber/innen für die dem Fachverband der Bekleidungsindustrie Österreichs angeschlossenen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen im obigen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien sowie der Betten- bzw. Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie.
c)  persönlich:
Für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des § 2 des Heimarbeitsgesetzes.


II. Berechnung der Stückentgelte
A)
Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter /innen sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der betrieblich zugeordneten kollektivvertraglichen Lohngruppe zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.

B)
Werden bei der Berechnung der Stückentgelte Stundenlöhne zugrunde gelegt, die über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen oder einer höheren kollektivvertraglichen Lohngruppe entsprechen, als es die Zuordnung der Arbeitsvorgänge gemäß geltendem Lohntarif erfordert, so entfällt der Zuschlag gemäß lit. A.


III. Heimarbeitszuschlag
Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag als Unkostenbeitrag von 10%.


IV. Sonstiges
Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem/einer Arbeitnehmer/in durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.
Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom/von Auftraggeber/in in ausreichender Menge beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeiternehmer/innen beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.


V. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Es gelten die Bestimmungen des § 27 des Heimarbeitsgesetzes.


VI. Verfall von Ansprüchen
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind binnen 6 Monate nach Fälligkeit der Stückentgelte gemäß der Abschnitte II und III dieses Vertrages bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Bei Verzögerung der Abrechnung durch den/die Auftraggeber/in setzt der voran genannte Fristenlauf mit dem Tag nach der tatsächlich erfolgten Abrechnung ein.


VII. Geltungsbeginn
Dieser Heimarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der zwischen den vertragsschließenden Organisationen abgeschlossene Heimarbeitsvertrag vom 1. März 2000 außer Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 1. Juni 2005
Fachverband der Bekleidungsindustrie Österreichs
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima e.h. Dr. Franz J. Pitnik e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Metall - Textil
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Rudolf Nürnberger Karl Haas