II. Mindestentgelte
I.
Für Betriebe gemäß I 1.a) gilt:
aa)
Betriebe der Herrenkleidermacher (mit Einschluss des Kleiderbügelns und Kleiderpressens), Damenkleidermacher (mit Einschluss des Kleiderbügelns und Kleiderpressens), Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung, ausgenommen Schnittzeichnen, Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneider:
Die Stückentgelte der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 2.3.a) (qualifizierte selbständige Facharbeiten), für die Herstellung von Kleidern, Schoßen und Blusen gemäß Lohngruppe 2.2.a) (selbständige Facharbeiten) sowie für Ausfertigungsarbeiten gemäß Lohngruppe 2.1.b) (unselbständige Facharbeiten), jeweils Kategorie A) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits, Anhang A) für die Normalleistung festzusetzen.
bb)
Betriebe der Wäschewarenerzeuger und Krawattenerzeuger:
Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn, der Lohngruppe III des Anhanges B) (Wäschewarenerzeuger), des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil anderseits, festzusetzen.
cc)
Betriebe der Hutmacher:
Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Kategorie zuzüglich 2,5% (arithmetische Rundung) festzusetzen. Grundlage ist Anhang C) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe sowie der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits, festzusetzen.
dd)
Betriebe der Modisten:
Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Kategorie zuzüglich 2,5% (arithmetische Rundung) festzusetzen. Grundlage ist Anhang D) (Modisten) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits.
ee)
Betriebe der Sonnenschirm- und Regenschirmmacher:
Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Kategorie festzusetzen. Grundlage ist Anhang E) (Schirmmacher) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits.
ff)
Betriebe der Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder:
Die Stückentgelte für alle Tätigkeiten, die vom Auftraggeber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung in Heimarbeit vergeben werden, sind wie folgt zu berechnen:
1.
Für Arbeiten, die als Hilfsarbeiten anzusehen sind und normalerweise keine besonderen Vorkenntnisse erfordern, wie z.B. Laubarbeiten, Bündeln, Anstielen, Aufschieben und sonstige einfache Arbeiten sind 80% des Stundenlohnes der Betriebsarbeiter der Kategorie I (Arbeiten im ersten Arbeitsjahr) zugrunde zu legen.
2.
Für Arbeiten, die als qualifizierte Arbeiten anzusehen sind, sind 80% des Stundenlohnes der Betriebsarbeiter der Kategorie III (Arbeiten nach dem dritten Arbeitsjahr) zugrunde zu legen. Der kollektivvertragliche Stundenlohn ist dem jeweils geltenden Anhang F) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits, zu entnehmen.
Für Betriebe gemäß I 1.b) gilt:
Betriebe der Miederwarenerzeuger:
Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe III des Anhanges G) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits festzusetzen.
II.
Für Betriebe gemäß I 2. gilt:
Die Stückentgelte der Heimarbeiter sind sinngemäß analog der Bestimmungen der Z. 1 a und b festzusetzen. Die angeführten jeweils geltenden KV-Stundenlöhne gelten auch für Betriebe gem. 2.
III. Sonstiges
Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.
Für Arbeiten, die sowohl im Betrieb als auch in Heimarbeit hergestellt werden, gelten die Stückzeiten der Betriebsarbeiter als Normalleistung.
Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichenden Mengen beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.