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Bekleidung / Heimarbeitstarif / Heimarbeitsvertrag

Lederoberbekleidung/Zwischenmeister


Heimarbeitstarif für die Herstellung von Lederoberbekleidung durch Zwischenmeister.

T I/1/9-1996 f), < T I/5/1-1996 a) Säckler>.
Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 24. April 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:


§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
für die Herstellung von Lederoberbekleidung.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeber und Zwischenmeister, soweit sie unter b) angeführte Arbeiten vergeben bzw. durchführen.


§ 2 Tarifbestimmungen
1.  Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 29 des Heimarbeitsgesetzes sind die Fertigungszeiten zwischen Auftraggebern und Zwischenmeistern zu vereinbaren.
2.  Nähfäden und sonstiges Zubehör, soweit sie vom Zwischenmeister beigestellt werden, sind diesem mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.
3.  Der Stundenlohn beträgt 166,- S.
Zur Ermittlung des Zwischenmeister-Nettoentgeltes sind vom Gesamtentgelt 33 1/3 % abzusetzen.


§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister anzugleichen.
Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).


§ 4 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. April 1996 festgesetzt.
Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T I/6/43-1977 vom 15. Februar 1977 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 46/1977) und T I/6/70-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995) verfügt.
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 24. April 1996.