Heimarbeitstarif
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse
Reg.Zahl: 1335/09
für die Herstellung von Uniformen nach Maß durch Zwischenmeister.
T I/1/127 – 2009 g).
Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Uniformen nach Maß, T I/7/35 – 1968 vom 29. Oktober 1968 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 258/1968), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/118 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:
Heimarbeitstarif
I
Der im Abschnitt I des Heimarbeitstarifes T I/7/58 – 1975 vom 30. Jänner 1975 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 11,22 und die im Tarifabschnitt II angeführten Stückentgelte erhöhen sich um 253%.
II
Der § 4 Ziffer 9 des Heimarbeitstarifes T I/7/35 – 1968 vom 29. Oktober 1968 erhält folgende Fassung:
9. Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister dieser Regelung anzugleichen.
Alle übrigen Bestimmungen der oben zitierten Heimarbeitstarife bleiben vollinhaltlich aufrecht.
III
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.
Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/118 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.
Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009