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Bekleidung / Heim-AT Pelzwaren / Heimarbeitstarif

Heimarbeitstarif



Heimarbeitstarif
für die Herstellung von Pelzwaren durch Heimarbeiter.

T I/1/11-1996 h).

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 24. April 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:


§ 1 Geltungsbereich
a)  Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)  Fachlich:
für die Herstellung von Pelzwaren aller Art.
c)  Persönlich:
für alle Auftraggeber und Heimarbeiter, soweit sie unter b) angeführte Arbeiten vergeben bzw. durchführen, sofern nicht für Auftraggeber und Heimarbeiter durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.


§ 2 Tarifbestimmungen
1.  Der Berechnung der Stückentgelte für die Herstellung von Pelzwaren sind die Stundenlöhne für
a) selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft 74,50 S;
b) Pelz- und Maschinnähen 64,40 S;
c) Staffieren 64,40 S;

zugrundezulegen.
2.  Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.
3.  Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind in ausreichenden Mengen vom Auftraggeber beizustellen. Werden solche Zutaten von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.
4.  Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15 %; dieser ist gesondert auszuweisen.


§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind die Entgelte durch die Heimarbeitskommission gemäß § 2 Abs. 1 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).


§ 4 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 1996 festgesetzt.
Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T I/8/22-1976 vom 6. Juli 1976 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 162/1976), und T I/8/48-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995) verfügt.
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 24. April 1996.