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Bekleidung / Heim-AT Lederoberbekleidung / Heimarbeitstarif

Heimarbeitstarif



Heimarbeitstarif
für die Herstellung von Lederoberbekleidung durch Heimarbeiter.

T I/1/10-1996 f), T I/5/2-1996 a) Säckler.

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 24. April 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:


§ 1 Geltungsbereich
a)  Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)  Fachlich:
für die Herstellung von Lederoberbekleidung.
c)  Persönlich:
für alle Auftraggeber und Heimarbeiter, soweit sie unter b) angeführte Arbeiten vergeben bzw. durchführen, sofern nicht für Auftraggeber und Heimarbeiter durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.


§ 2 Tarifbestimmungen
1.  Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 29 des Heimarbeitsgesetzes sind die Fertigungszeiten unter Zugrundelegung der von einem Heimarbeiter druchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.
2.  Der Nähfaden ist den Heimarbeitern vom Auftraggeber beizustellen. Wird er von den Heimarbeitern beigestellt, dann ist er mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.
3.  Der Berechnung des Stückentgeltes für die Herstellung von Lederoberbekleidung ist ein Stundenlohn von 76,20 S zugrundezulegen.
Für Arbeiten an Großstücken der Lederoberbekleidung (mit Ausnahme von Steirer-, Haferl- und Pumphosen), gebührt auf den vorhin angeführten Stundenlohn ein Zuschlag von 0,76 S.
4.  Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; dieser ist gesondert auszuwweisen.


§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Heimarbeiter anzugleichen. Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).


§ 4 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 1996 festgesetzt.
Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T I/6/42-1977 vom 15. Februar 1977 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 46/1977) und T I/6/71-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995) verfügt.
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 24. April 1996.