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Bekleidung / Heim-AT Kappen / Heimarbeitstarif

Heimarbeitstarif



Heimarbeitstarif
für die Herstellung von Hüten, Kappen und Mützen durch Heimarbeiter.

T I/4/1-1996 a).

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 24. April 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:


§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
für die Herstellung von Hüten, Kappen und Mützen aller Art.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeber und Heimarbeiter, soweit sie unter b) angeführte Arbeiten vergeben bzw. durchführen, sofern nicht für Auftraggeber und Heimarbeiter durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.


§ 2 Tarifbestimmungen
1. 
a)
Der Berechnung der Stückentgelte für die Herstellung von Hüten ist der Stundenlohn für

aa) selbständiges Handarbeiten und Maschinnähen von 67,- S;
bb) Strohhutnähen von 68,- S;
cc) Hutstaffieren (Herrenhutmachergewerbe) von 67,- S
b)
Der Berechnung des Stückentgeltes für die Herstellung von Kappen und Mützen ist ein Stundenlohn von 70,20 S zugrundezulegen.

zugrundezulegen.
2.  Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.
3.  Der Nähfaden ist den Heimarbeitern vom Auftraggeber beizustellen. Wird er von den Heimarbeitern beigestellt, dann ist er mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.
4.  Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; dieser ist gesondert auszuweisen.


§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind die Entgelte durch die Heimarbeitskommission entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).


§ 4 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 1996 festgesetzt.
Mit diesem Tagen wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T I/9/17-1976 vom 9. Juni 1976 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 145/1976), T I/9/60-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995), T I/9/19-1976 vom 16. Dezember 1976 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 297/1976) und T I/9/58-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995) verfügt.
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 24. April 1996.