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Bauindustrie und Baugewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe


vom 1. Mai 1994

Lohnordnung

Wirksam ab

1. Mai 2019
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
Artikel 4 – Änderung des Rahmenkollektivvertrages



An § 2E wird folgender § 2F angefügt:
„§ 2F VIERTAGEWOCHE
1.  Zulassung der Viertagewoche
Gemäß § 4 Abs 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten.
Arbeiten an einem Wochentag, für den keine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind als Überstundenarbeit zu vergüten.
2.  Andere Verteilung der Normalarbeitszeit und Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem Durchrechnungszeitraum von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A durch Zeitausgleich ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zu erfolgen.“


Lohnberechnung und Lohnzahlung (§ 8)
Die Höhe der Lenkzeitvergütung (§ 8 Z 1b) beträgt ab 1. Mai 2019 11,56 € pro Stunde.
An § 8 Z 1b wird folgende neue Z 1c angefügt:
„1c. Ein- und Ausfahrtszeiten in einen Tunnel werden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.“
An § 8 Z 9 wird folgender Satz als neuer Absatz angefügt:
„Ein Lohnabzug für die Unterbringung, Verpflegung sowie für Reisekosten von Arbeitnehmern ist nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Abzug von vom Arbeitnehmer konsumierten Speisen und Getränken in Betriebskantinen, sofern die Preise marktüblich sind.“


Dienstreisevergütungen (§ 9)
Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschn I Z 4, 5, 5a und 6) werden laut nachstehender Tabelle festgesetzt:
Betrag zum 30.4.2019 Betrag ab 1.5.2019 Betrag ab 1.5.2020
10,50 10,70 10,90
16,90 17,20 17,50
28,00 28,50 29,00
§ 9 Abschn IV Z 7 wird geändert und lautet wie folgt:
„7. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter Z 6 fallen.“
An § 9 Abschn V Z 1 wird folgende neue Z 1a angefügt:
„1a. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden.“


Fälligkeit des Entgelts
In § 15 Abs 2 entfallen die ersten beiden Sätze.


Anhang I – Lohnordnung
In der Lohnordnung wird an die Beschäftigungsgruppe III folgender Satz angefügt:
„Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.“
In der Lohnordnung entfällt in der Beschäftigungsgruppe VI (Lehrlinge) in lit d) die Wortfolge „bei Erlernung von Doppelberufen“.
Artikel 5– Zusatzkollektivverträge


1. Zusatzkollektivvertrag Wiener U-Bahn-Bauten vom 31. August 1970 in der Fassung vom 16.3.2018
§ 2  Baustellenzulage lautet:
„Alle Arbeitnehmer, die auf einer U-Bahn-Baustelle beschäftigt sind, erhalten eine Baustellenzulage in der Höhe von € 1,52 je Arbeitsstunde.“


2. Zusatzkollektivvertrag Großwasserkraftwerksbauten in der Fassung vom 16.3.2018
§ 3  Löhne lautet:
„Es erhalten die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II a), b), III a), b), c), d), e), IV und V des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe eine Zulage in der Höhe von € 0,43 je Arbeitsstunde.“
§ 14
Zulagen, Wegegelder und Fahrgelder Ziffer 1 lautet:
„1. Arbeitnehmer, die im Stollen arbeiten, erhalten, wenn ihr Arbeitsplatz vom Stollenmund mehr als 2 km entfernt ist, eine Zulage von € 3,02, wenn er mehr als 3 km entfernt ist € 3,79 je Schicht.“


3. Zusatzkollektivvertrag Rohrleger vom 23. Juli 1954 in der Fassung vom 16.3.2018
II.  Stundenlöhne lautet:
“a)
Die Stundenlöhne werden ab 1. Mai 2019 um 3,35 Prozent erhöht und in lit. b) neu festgesetzt.
b)
ab 1. Mai 2019 Stundenlohn in €
Rohrleger (Rohrlegermonteur) 16,84
Helfer (Rohrlegerhelfer) 14,03


Lenkstunde
mit Geltung ab 1. Mai 2018
Lenkstunde § 8 Z 1b 11,56


Dienstreisevergütungen
mit Geltung ab 1. Mai 2019
Taggeld § 9 Z 4 lit. a 10,70 je Tag
Taggeld § 9 Z 4 lit. b 17,20 je Tag
Taggeld § 9 Z 5, 5a und 6 28,50 je Tag
Übernachtungsgeld 13,25 je Nächtigung