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Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose / Zusatz / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag (Spezialisten)


vom 3. Dezember 1956

in der Fassung vom 1. Mai 2023

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


I.
Maurer, wenn sie länger als die auf einen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt sind, erhalten
pro Stunde ab 1.5.2023 in €
1. für Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflächen) 19,38
Dies gilt nicht für Arbeiten an Feuermauern, Hof- und Lichthofflächen, sofern für die Herstellung des Feinputzes Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablone verwendet wird;
2. für Putzarbeiten an Innenflächen mit Ausnahme von Wiederherstellungsarbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5 m
2
nicht erreicht
a) für Glattstukkaturung (auch an Hängedecken) 19,38
b) für Stukkaturerarbeiten (Weißarbeiten) an Decken und Wänden 19,38
c) Maurer, welche mit der Schablone ausgeführte Profilzüge, Zierverputz und hartgeglätteten Wand- oder Deckenverputz herstellen, erhalten eine Qualifikationszulage von 30 Prozent auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn des Stukkateurs.
Für die Ausführung der Grundarbeiten, die Anbringung von Putzträgern sowie die Ausführung sonstiger Arbeiten, die den unter c) angeführten Arbeiten vorangehen, besteht kein Anspruch auf die Qualifikationszulage.
3. für die Herstellung von Trennungswänden (nichttragenden Wänden) aus Leichtbaustoffen sowie für die Herstellung von Verkleidungen unter Anwendung von Ka-Be-Platten, Heraklith, Korksteinplatten usw. 19,38
4. für das Auftragen und die Bearbeitung von Kunststeinen 17,76
Hilfsarbeiter, die als Helfer für die in diesem Punkt genannten Maurer herangezogen werden, erhalten den Helferlohn, wenn sie gleichfalls länger als die auf einen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit beschäftigt sind.


II.
Maurer erhalten für die Dauer der Beschäftigung als
pro Stunde ab 1.5.2023 in €
Platten- und Fliesenleger 18,49
Rohrleger 20,12
Isolierer (Wärme-, Kälte- und Schallschutz) 18,84
Leitergerüster 19,55
Steinholz-, Estrich- und Terrazzoleger 17,76


III.
Die angeführten Stundenlöhne dieses Zusatzkollektivvertrages treten mit 1. Mai 2023 in Kraft.



Wien, am 13. März 2023
Landesinnung Bau Wien
Fachverband der Bauindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz