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Bauindustrie und Baugewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe


vom 1. Mai 1994

Lohnordnung

Wirksam ab

1. Mai 2015
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Artikel 4 – Rahmenrechtliche Bestimmungen


1. Zulagen
An § 6 Abschnitt I wird folgende lit u) angefügt:
“u)
Fließverkehrszulage
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn-, Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) 10 %

Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn
  • 1.
    Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder
  • 2.
    die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30 km/h nicht übersteigt.“
Nachstehende Zulagen im § 6 Abschnitt I entfallen:

  • lit d Z3 aa (Rauch, Ruß, Asche)
  • lit d Z4 (Abtragen von Tram- und Dippelbaumdecken)
  • lit g (Wasserarbeiten)
  • lit h (Säurearbeiten)
  • lit i (Hitzearbeiten)
  • lit m (Arbeiten an Masten)
  • lit r (Stacheldraht)


2. Lenkzeiten
In § 8 lautet die Z 1b wie folgt:
“1b.  Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von 10,60 € pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 13 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.
Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.“


3. Übernachtungsgeld (§ 9 Abschnitt II)
Das Übernachtungsgeld wird mit Wirkung vom 1.5.2015 um den amtlichen VPI des Jahres 2014, d.h. um 1,7% erhöht und beträgt somit 12,50 Euro.
Das Übernachtungsgeld wird mit Wirkung vom 1.5.2016 um den amtlichen VPI des Jahres 2015 erhöht.


4. Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung und Ausbildung von Lehrlingen in zwischenbetriebliche(n) Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe) Anhang VII
Im Anhang VII lautet § 7 Abs 2:
“2.  Lehrlinge, denen Unterkunft gemäß § 6 gewährt wird, erhalten pro Ausbildungslehrgang die volle Vergütung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort (Wohnung) zur Ausbildungsstätte (Lehrbauhof) sowie für eine tatsächliche wöchentliche Heimfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif, wenn die Entfernung mehr als 3 km beträgt. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.“


Artikel 6 – Änderungen im BUAG und BSchEG
Die Kollektivvertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber
  • a)
    Lehrlinge, die dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen, in den Geltungsbereich des BSchEG einbezogen werden;
  • b)
    für Lehrlinge, die dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen, der Zuschlag für den Sachbereich Urlaub vom kollektivvertraglichen Stundenlohn (statt derzeit um den um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn) berechnet wird.

Sollten diese Änderungen mit 1.1.2016 bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, vereinbaren die Kollektivvertragsparteien mit Geltung 1.1.2016 folgende Änderungen im Kollektivvertrag:
In § 9 Abschn. I entfallen in Z 4 die lit c und in den Z 5 und 6 jeweils der letzte Satz.
In § 12 lautet Z 1 wie folgt:
“1.
Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.
Der Urlaub gemäß Bauarbeiter Urlaub und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw. lnspektionen, Instruktionen.
Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.“