Bauindustrie und Baugewerbe / Beilage
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen
der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Artikel I
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
Änderung § 12 Weihnachtsgeld
1. Der 2. Satz in § 12 Z 1 des Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe lautet ab 1. Jänner 2014 neu:
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlags ab 1. Jänner 2014 von 22 Prozent und ab 1. Jänner 2015 von 20 Prozent.
Änderung § 13a Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG
2. § 13a des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe lautet ab 1. Jänner 2014 neu:
Auf Grund des § 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
- Für das Jahr 2014: KV-Stundenlohn x 1,25 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld
- Für das Jahr 2015: KV-Stundenlohn x 1,22 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld
- Ab dem Jahr 2016: KV-Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Im Falle einer weiteren Änderung der im § 12 Weihnachtsgeld, des Rahmenkollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die Werte entsprechend.
Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.
Absichtserklärung
3. Absichtserklärung
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass der Urlaubszuschuss iSd § 13 Abs. 4 BUAG mit folgenden Faktoren berechnet werden soll:
- Im Jahr 2014 mit dem Kollektivvertragslohn plus 25 %.
- Im Jahr 2015 mit dem Kollektivvertragslohn plus 22 %.
- Ab dem Jahr 2016 mit dem Kollektivvertragslohn plus 20 %.
Sollte dafür eine gesetzliche Änderung erforderlich sein, werden sich die Kollektivvertragsparteien für eine Regelung im vorgenannten Sinne einsetzen.
Änderung Anhang III
Im KV vom 17. Juli 1975 in der Fassung vom 12. Mai 1993 (Anhang III) lautet § 2 lit a) ab 1.1.2014 neu:
a)
Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit ist bis 31.12.2014 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 25 Prozent, ab 1.1.2015 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20 Prozent.
Wien, am 16.12.2013
BUNDESINNUNG BAU
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BUNDESINNUNG BAU FACHVERBAND DER BAUINDUSTRIE
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KommR Ing. Hans-Werner FRÖMMEL Bundesinnungsmeister |
Mag. Manfred KATZENSCHLAGER Geschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ
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Abg.z.NR Josef Muchitsch Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert AUFNER Bundesgeschäftsführer |