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Aenderung Historie

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz

zum Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Leistungsvertrag für Gipser und Fassader) vom 27. September 1951 in der Fassung vom 5. Jänner 1970 und zum Leistungsvertrag für Maschinenspritzputzarbeiten, Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 1. Mai 2024, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerk¬schaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Dieser Kollektivvertrag zum Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erstreckt sich räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.


I.
Mittelstundenlohn für
ab 1.5.2024
Gipserarbeiten € 14,87


II.
Mittelstundenlohn für
ab 1.5.2024
Fassaderarbeiten € 14,25


III.
Mittelstundenlohn für
ab 1.5.2024
Maschinenspritzputzarbeiten € 15,92


IV.
Im Par. 3, Abschnitt III des Leistungsvertrages für Gipser und Fassader wurden die Positionen
  • 1a mit 1,45 Mittellohnstunden/m
    2
  • 1b mit 1,50 Mittellohnstunden/m
    2
festgesetzt.
Die Berechnung der Richtpreise erfolgt in der Weise, dass die Mittellohnstunde pro m
2
(Quadratmeter) bzw. lfm. (Laufmeter) mit dem Mittelstundenlohn multipliziert wird.


V.
Dieses Zusatzübereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil der jeweils gültigen Fassung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf welche dieser Kollektivvertrag Anwendung findet.
Laufende Verträge werden durch den Zusatzkollektivvertrag nicht berührt, der Zusatzkollektivvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere Vereinbarungen zu schmälern.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.



Wien, am 2. April 2024
Landesinnung Bau Wien
DI Mario Watz Andreas Ruby
Landesinnungsmeister Landesinnungsgeschäftsführer
Fachverband der Bauindustrie
Mag. Michael Steibl
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer



PREISTABELLE FÜR GIPSERARBEITEN
(Par. 3 Abschnitt III)
mit Geltung ab 1.5.2024
pro m
2
(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1. Aufstellung von Gipswänden von 5 bis 7 cm Stärke mit beiderseitigem Verputz 26,03
1a Aufstellung von Gipswänden von 6 bis 8 cm Stärke (Promonta, Exacta und ähnlichen) einschließlich Überziehen mit Haftgips an beiden Seiten, Abladen u. Hochtransport der Platten in alle Geschoße, Versetzen von Zargenstücken ohne Aufzahlung nach Pos. 18 und einschließlich Abtragen des Schuttes 21,57
1b Aufstellung von Gipswänden von über 8 bis 10 cm Stärke, sonst wie Punkt 1a beschrieben 22,31
2. 5 bis 7 cm starke Leichtbetonplatten mit beiderseitigem Verputz 27,07
3. 5 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz 26,02
4. 7 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz 29,01
5. 10 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem feinen Verputz 30,05
6. Wabenziegelwand (Düwasteine) und Zwischenwandsteine aus Ziegelsplittbeton mit beiderseitigem Verputz 27,07
7. 7 cm starke Leichtbetonhohlsteine mit beiderseitigem Verputz 27,07
8. 10 cm starke Wände aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten 29,06
8a 12 cm Wände ohne Grobputz, ausgenommen 12 cm Ziegelscheidemauern, je m
2
30,05
9. Vibrosteine in der Größe 35 x 15 x 10 cm Aufzahlung auf Position 7 10%
10. Aufzahlung auf Positionen 1 bis 8 für Eiseneinlagen 5%
11. Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit Zementverputz per m
2
Putzfläche
10%
12. Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittwänden mit Schleifverputz per m
2
Putzfläche
60%
13. Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit verriebenem Kalk- bzw. verlängertem Zementmörtelverputz per m
2
Putzfläche
10%
14. Aufzahlung für geputzte Hohlkehlen mit mehr als 7 cm Halbmesser nach freier Vereinbarung
15. Aufzahlung für Aufmauerung bei Überlüfung per m
2
Aufmauerungsfläche
25 %
16. Stockversetzen bis zu einem Flächenmaß von weniger als 4 m
2
ohne Abzug von der Wandfläche ist in den Leistungssätzen enthalten.
17. Stockversetzen ab 4 m
2
nach Abzug der Öffnung in der Stocklichte von der Wandfläche, per Stück zwei Facharbeiter- und ein Hilfsarbeiterstundenlohn
17a Verputzen der Leibungen und Stürze, dort wo keine Türstöcke versetzt werden, wobei die Öffnungen abzuziehen sind, Gebühren je laufendem Meter 11,15
18. Für das Versetzen eiserner Türstöcke und hölzerner Türstöcke mit angeschlagenen Falz- und Zierverkleidungen gebührt auf die Positionen 16 und 17 eine Aufzahlung von 20,82
wobei das Ziehen von Nuten im Leistungssatz nicht enthalten ist, davon
50 % für das Versetzen
50 % für das Verputzen
19. Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für
a) das Versetzen eines Fensters bis zu einer Gesamtfläche von 0,4 m
2
aus Glassteinen oder Glasbetonsteinen oder Holzfensterstöcken mit angebrachten Verkleidungen je Fenster
7,59
b) das Versetzen eines Fensters wie unter a) beschrieben samt Putzen der Spaletten je Fenster 21,71
c) das Versetzen eines Fensters wie unter a) bzw. b) beschrieben bei einer Gesamtfläche von über 0,4 m
2
nach freier Vereinbarung.
20. Aufbringen der Isolierung bei Dehnfugen nach freier Vereinbarung.
21. Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für das nochmalige Aufstellen der Klein- und Böckelgerüste auf beiden Seiten der Wand je m
2
Wand (hohl für voll)
0,42
22. Bei der Aufteilung einer in obigen Gipsarbeiten enthaltenen Leistungen gilt folgender Schlüssel:
Wandaufstellen einschl. Auslegen der Hohlkehlen u. Verstreichen der Fugen der jeweiligen Richtsätze. 50 %
Beiderseitiger feiner Verputz der jeweiligen Richtsätze. 50 %
23. Das Anreißen ist in den Leistungssätzen nicht beinhaltet und unterliegt der freien Vereinbarung.
24. Aufzahlung auf das Verputzen von Wänden, wenn vor diesen Rohrleitungen liegen, unterliegt der freien Vereinbarung.


PREISTABELLE FÜR FASSADENARBEITEN
(Par. 4 Abschnitt III/A)
mit Geltung ab 1.5.2024
pro m
2
(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1. Edelputz (Kratzputz) inklusive Unterputz 25,08
1a Edelputz (Kratzputz) mehrfärbig, eine Aufzahlung für in einer Ebene liegende Farbzusammenstöße der Putzschichten, welche ohne Nuten oder Ichsen abgegrenzt werden, pro lfm. 2,84
2. Tirolerputz inklusive Unterputz 24,09
3. Maschinenspritzen in dreimaligem Arbeitsgang (die Anordnung von weniger Arbeitsgängen mindert nicht den Richtsatz) 4,28
3a Aussparungen von Umrahmungen bei Maschinenspritzen pro lfm. 0,72
4. Reibputz mit Terranova, Quarzsand, Dolomitsand inklusive Unterputz 20,24
5. detto, jedoch Feinputz mit Donausand verrieben 20,95
6. Einlagiger Fassadenputz verrieben 16,10
7. Kellenspritzputz, gebürstet, inklusive Unterputz 20,52
8. Kellenspritzwurf inklusive Unterputz 21,38
9. Rintenputz, gebürstet, inklusive Unterputz 20,52
10. Konglomeratputz, direkt aufgetragen ohne Unterputz bis 4 cm Stärke ab 50 cm Höhe 25,08
11. detto, jedoch unter 50 cm Höhe Aufzahlung 30%
12. Quetschputz inklusive Unterputz 26,22
12a Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 12 für Wandflächen innerhalb der Loggien (ohne Decke) samt Aufstellung und Abtragen der Kleingerüste 10%
13. Feinputz in Portlandzementmörtel auf Betonuntersichten (Balkone) mit Ausgleichsschichte einschließlich eventueller Wassernasen 33,63
14. Patschokkieren
a) in zweimaligem Arbeitsgang Pinseln, Malerspritze 3,28
b) in dreimaligem Arbeitsgang (Vorstreichen, Radeln, Malerspritze) 4,19
15. Bei freistehenden Betonpfeilern Aufzahlung 10%
16. Bei Außenverputz der Dachgaupen und Dachausbauten, welche aus dem Dache herausragen und durch das Hauptgesimse von der Hauptfassade getrennt sind,
gebührt auf allen Positionen eine Aufzahlung von 30 %
17. Aufzahlung bei händischem Aufzug des Mörtels durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen):
a) für das 5. und 6. Stockwerk 5%
b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere 5%
18. Aufzahlung beim Aufziehen des Mörtels mittels Maschine ohne motorischen Antrieb durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes
(Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen):
a) für das 5. und 6. Stockwerk 2,5 %
b) für das 7. und 8. Stockwerk 2,5 %
19. Für das Bürsten vor Anbringen des Verputzes auf Heraklithwänden Aufzahlung 5 %
20. Für Arbeiten über dem 7. Geschoss über dem Terrain gebührt eine Gefahren- und Erschwerniszulage in der Höhe von 9 % (neun Prozent) pro m
2
auf den jeweiligen Quadratmeterpreis. Diese Zulage gebührt unbeschadet der im § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe vom 30. April 1954 enthaltenen Erschwerniszulagen.
21. Versetzen von Fenstern und Türstöcken, sofern dies von Fassadern durchgeführt wird, nach freier Vereinbarung.
22. Bei der Aufteilung einer in obigen Flächenarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:
Fassadengrobputz
60 % des Punktes 4, das sind 0,852 Mittellohnstunden/m
2
12,14
Fassadenfeinputz
Die Differenz von 0,852 Mittellohnstunden/m
2
auf den jeweiligen Stundenrichtsatz


PREISTABELLE FÜR ZUGARBEITEN
(Par. 4 Abschnitt III/B)
mit Geltung ab 1.5.2024
pro m
2
(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1. Glatte Bänder, geputzt, bis 15 cm Breite 10,44
2. Glatte Bänder, gezogen bzw. vertieft 15,75
3. Gezogene Fenster- und Türeinfassungen, einfach profiliert 19,44
4. Fenstersohlbank ohne Verkröpfung mit Wiederkehr 24,11
5. Nuten/Dehnfugen, einfach, bis 2 cm tief und 6 cm breit
a) gezogen 8,45
b) nicht gezogen 6,47
c) Aufzahlung für den Abschluss beim Gebäudesockel, wenn keine Nuten vorgesehen sind 2,85
6. Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in anderer als der Fassadenfarbe 30 %
7. Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in Kratzputz 15 %
8. Aufzahlung bei Zugarbeiten an Gesimsen, Kordongesimsen und durchlaufenden Sohlbänken pro Zentimeter-Abwicklung je laufenden Meter (ohne Resche) 1,34
9. Aufzahlung bei gezogenen Vertikalgliederungen bzw. Kanten bei gebrochenen Flächen nach freier Vereinbarung
10. Bei der Aufteilung einer in obigen Zugarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:
Zugarbeiten, grob, 40 % der jeweiligen Richtsätze
Zugarbeiten, fein, 60 % der jeweiligen Richtsätze


PREISTABELLE FÜR MASCHINENSPRITZPUTZARBEITEN
mit Geltung ab 1.5.2024
pro m
2
(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1. Maschinenspritzputz bis 20 mm stark im Mittel an Wänden und Decken aufbringen, einschließlich Versetzen von Eckschutzkanten an Tür- und Fenstergewänden und Mauerkanten 8,12
2. Maschinenspritzputz wie unter Position 1, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m
2
unterschreitet
9,56
3. Maschinenspritzputz bis zu 8 mm stark im Mittel auf Decken und Wänden aller Art einschließlich Abarbeiten kleiner Krätzen, sonst wie Position 1. 6,85
4. Maschinenspritzputz wie Position 3, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m
2
unterschreitet
8,12
5. Für Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestuntersichten, inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an die Stufen, eine Aufzahlung von 50 %
Diese Aufzahlung erfolgt nicht für den Stiegenhauswandverputz.
6. Aufzahlung für beiderseits verputzte Mauerkanten, wenn keine Eckschutzschienen verwendet werden, für die betreffende Wandfläche auf Position 1 10 %
7. Für allfällige Mehrstärken von je 5 mm eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 4 0,79
8. Das Abladen des Materials wird auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt.
Wird das Abladen des Materials von der Akkordpartie durchgeführt, werden bei einem Transportweg bis über 10 m vom LKW zur Lagerstelle für je 1.000 kg vergütet 14,65
9. Für den Hochtransport des Materials von der Lagerstelle oder vom LKW zur Verwendungsstelle (bei einem Transport bis zu 25 m von der Lagerstelle zum Aufzug)
eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 4 0,48