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Bauhilfsgewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
für das Bauhilfsgewerbe
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1.  Räumlich:
Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
Auf alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände
unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit
, Holzstöckelpflasterer, Asphaltierer (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), Schwarzdecker (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) und Bauwerksabdichter (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) sowie der Terrazzomacher, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
3.  Persönlich:
Auf alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in 2. genannten Betriebe beschäftigt sind.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 7 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)


I. Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer)
ab 1. Mai 2022
Stundenlohn in Euro
Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage ­mobiler Trenn- oder Systemwände
1.
Vorarbeiter 15,60
2.
Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden sowie Arbeitnehmer, die bisher in dieser Kategorie eingestuft waren. 15,60
3.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden 14,85
4.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden 14,55
5.
Angelernte Arbeiter 13,68
6.
Hilfsarbeiter 12,28
7.
Hilfspersonal, das zu Aufräumarbeiten der Büro- und Aufenthaltsräume verwendet wird 11,76
Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände
Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände 15,60
Lehrlinge
Lehrlinge im 1. Lehrjahr 5,00
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 7,50
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 11,15
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


II. Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


III. Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.


IV. Besondere Bestimmungen zur Lohnordnung
1.  Berufsgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den normalen Stundenlohn für jene Zeiten, während welcher solche Arbeiten geleistet werden:
1. Während der Dauer der Ausführungen von Isolierarbeiten in einem Arbeitsraum, in welchem die Lufttemperatur in Kopfhöhe des Arbeitnehmers 40°C beträgt, ohne nennenswerte Leistungsverminderung 25%
2. Für Arbeiten, welche mit Mineralwolle, ausgeführt werden, für die Dauer dieser Arbeit für alle Arbeitnehmer 5%
3. Auf Arbeitsstätten, auf denen keine ständige Aufsichtsperson anwesend ist, erhalten Arbeitnehmer, die eine Arbeitspartie von mindestens fünf Mann beaufsichtigen und die verpflichtet sind, selbst mitzuarbeiten (Partieführer) 10%
4. Bei Arbeiten auf Gerüsten (jedoch nicht Plateaugerüsten) und Hebebühnen gebührt ein Aufschlag:
über 10 m Gerüsthöhe
10%
5. Alle Arbeitnehmer erhalten nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und nach jedem weiteren abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Arbeitsanzug, bestehend aus einer Hose und einer Jacke oder einem Overall oder einem Arbeitsmantel.
6. Schmutzzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt
10%
6a. Für die Berufsgruppen in Wien gilt: Sofern kein Anspruch auf eine Zulage gemäß Ziffer 6 besteht, erhalten alle Arbeitnehmer eine Montagezulage auf Grundlage des kollektivvertraglichen Stundenlohnes in der Höhe von 5%
7. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind nur die zwei höchsten in Betracht kommenden Zulagen zu bezahlen.
2.  Berufsgruppe Bauwerksabdichter und Berufsgruppe der Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser
1.
Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 10 Prozent höheren Lohn, sofern sie Arbeitspartien von mehr als 5 Mann leiten. Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
2.
Schmutzzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
Diese beträgt 10 %
3.  Berufsgruppe Gerüstverleiher, Wien
Zulagen und Aufwandsentschädigungen
1.
Den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 1. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten – wie bisher – eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn, der vor dem 1. Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist.
2.
Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport
Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters.
Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung.

Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten.
Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche
Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern.
Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel.
Artikel III Änderungen im Rahmenkollektivvertrag


Im § 8 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,25 pro Stunde.


Artikel IV Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.


Artikel V Wirksamkeitsbeginn und ­Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.



Wien, am 23. März 2022
Für die

Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin
Greiner

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
Huemer

Geschäftsführer
Für den

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau–Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2022
Lenkstunde gem. § 8 Z 4 € 12,25
Taggeld gem. § 8A Abschnitt I Ziffer 4. € 6,30
Taggeld gem. § 8A Abschnitt II € 26,40