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Bauarbeiter-Urlaubskasse / Zusatz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]
für die Bediensteten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betreffend die Anpassung der bestehenden Dienstverhältnisse an die Änderungen der DBO per 1. Oktober 2015

(Übergangs-Kollektivvertrag)

Gültig ab 1. September 2015


§ 1 Regelungsinhalt und Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages
(1)  Mit 1. Oktober 2015 tritt für die Bediensteten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eine neue „Dienst- und Besoldungsordnung“ (DBO) mit einem neuen Gehaltsschema in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag regelt:
  • in welche Verwendungsgruppe des neuen Gehaltsschemas die Einstufung mit 1. Oktober 2015 zu erfolgen hat;
  • wie die betragsmäßige Differenz (Ausgleichsbetrag) der Schemabezüge zwischen der Einstufung im Gehaltsschema bis zum 30. September 2015 (altes Schema) und der Einstufung ab dem 1. Oktober 2015 (neues Gehaltsschema) auszugleichen ist;
  • wie der Entfall der bisherigen Bestimmung über das Jubiläumsgeld abzugelten ist;
  • wie der Entfall des Zusatzurlaubes gemäß Ziffer 1, der Betriebsvereinbarung „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ abzugelten ist und
  • wie die Bediensteten der BUAK vom Dienstgeber über die sie betreffenden Änderungen mit 1. Oktober 2015 zu informieren sind.
(2)  Dieser Kollektivvertrag findet auf alle Dienstverhältnisse zwischen der BUAK und Bediensteten der BUAK im gesamten Bundesgebiet Anwendung, die am 30. September 2015 aufrecht sind und über diesen Tag hinaus fortbestehen. Die bis zum In-Kraft-Treten der DBO per 1. Oktober 2015 erworbenen Ansprüche bleiben insoweit aufrecht, als sie nicht durch diesen Zusatzkollektivvertrag bzw durch die DBO ab 1. Oktober 2015 abweichend geregelt werden.
(3)  Eine Karenzierung des Dienstverhältnisses, insbesondere wegen Elternkarenz oder aus anderen Gründen (zB Inanspruchnahme eines Freijahres im Sinne der DBO) gilt als aufrechtes Dienstverhältnis im Sinne des gegenständlichen Kollektivvertrages.


§ 2 Einstufung in die Verwendungsgruppe und Bezugsstufe des neuen Gehaltsschemas
(1)  Die Bediensteten der BUAK werden entsprechend ihren Tätigkeiten und unter Mitwirkung des Betriebsrates mit 1. Oktober 2015 einer Verwendungsgruppe des neuen Gehaltsschemas gem des Verwendungsgruppenschemas ab 1. Oktober 2015 (Verwendungsgruppenschema neu) zugeordnet, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
MitarbeiterInnen im Außendienst werden unabhängig von ihrer zurückgelegten Dienstzeit in die Verwendungsgruppe A3b eingereiht.
MitarbeiterInnen externer Dienststellen werden unabhängig von ihrer zurückgelegten Dienstzeit in die Verwendungsgruppe A3a eingereiht.
(2)  Innerhalb der neuen Verwendungsgruppe erfolgt die Zuordnung in jene Bezugsstufe, nach der noch gleich viele Biennalvorrückungen möglich sind, wie sie im bis 30. September 2015 geltenden Gehaltsschema (einschließlich des Übergangsschemas 2001) gebührt hätten. Der Stichtag für die Biennalvorrückung bleibt durch den Schemawechsel unverändert.


§ 3 Berechnung des Ausgleichsbetrages
(1)  Aus den Schemabezügen, die sich aus der Einstufung im neuen Gehaltsschema mit 1. Oktober 2015 und der Einstufung im bis 30. September 2015 geltenden Gehaltsschema ergeben, bildet sich eine Differenz. Diese Differenz ist Grundlage für die Ermittlung eines mittleren Differenzbetrages, der wie folgt ermittelt wird:
a.
Es wird die Differenz der Einstufung im neuen Gehaltsschema im Jänner 2016 zur fiktiven Einstufung im alten Gehaltsschema, wenn dieses weiter zur Anwendung gekommen wäre, ermittelt.
b.
Diese Differenz wird in weiterer Folge für die Folgejahre (zB den Jänner 2017, den Jänner 2018 usw) bis zu jenem Jahr ermittelt, in dem die Alterspension in Anspruch genommen werden kann (insbesondere gem § 253 iVm § 607 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung).
c.
Der Differenzbetrag des letzten Jahres wird nur berücksichtigt, wenn der Pensionsantritt nach dem 30. Juni liegt. Der Durchschnitt dieser Differenzen ergibt den mittleren Differenzbetrag.
(2)  Ab 1. Oktober 2015 gebührt zusätzlich zum Grundgehalt entsprechend der Einstufung im Gehaltsschema auch dieser Ausgleichsbetrag, welcher integrierter Bestandteil des Grundgehaltes ist.
Der Ausgleichsbetrag wird im Informationsschreiben gem § 6 Abs 2 des Kollektivvertrags und ab Oktober 2015 in der Gehaltsabrechnung besonders ausgewiesen.
Der Ausgleichsbetrag ist ein ständiger Dienstbezug gem § 31 Abs 2 lit a) DBO.
(3)  Der Ausgleichsbetrag wird in der Folge durch Biennalvorrückungen nicht berührt. Bei den jährlichen Gehaltserhöhungen wird er als Gehaltsbestandteil mit jenem Prozentsatz valorisiert, um den die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe, in der die/der betreffende Bedienstete eingestuft ist, erhöht werden.
(4)  Bedienstete, bei denen das gem Abs 1 und 2 ermittelte neue Gehalt niedriger ist als der im September 2015 geltende Gehaltsansatz, erhalten als Ausgleichszahlung die Differenz zwischen diesen beiden Werten.
Die Ausgleichszahlung ist ein ständiger Dienstbezug gem § 31 Abs 2 lit a) DBO. Die Ausgleichszahlung wird, unbeschadet von Vorrückungsbeträgen, befristet bis September 2025 gewährt und nicht valorisiert. Sie wird am Gehaltszettel getrennt ausgewiesen.
(5)  Bei Teilzeitbeschäftigung bzw einzelvertraglich vereinbartem verringerten Beschäftigungsausmaß werden Ausgleichsbetrag bzw Ausgleichszahlung entsprechend der Wochenarbeitszeit aliquotiert.


§ 4 Abgeltung des Jubiläumsgeldes
(1)  Die Bestimmung über das Jubiläumsgeld (§ 31a DBO) tritt mit 30. September 2015 außer Kraft.
(2)  Alle Bediensteten der BUAK, die mit 31. Dezember 2015 mind 1 Dienstjahr erreicht haben – somit vor dem 1. Jänner 2015 ihr Dienstverhältnis bei der BUAK begonnen haben – erhalten für den Entfall des Jubiläumsgeldes eine finanzielle Abgeltung nach den folgenden Bestimmungen:
a.
Es wird die Anzahl der Beschäftigungsmonate vom Eintrittsdatum des/der jeweiligen Bediensteten bis zum 31. Dezember 2015 ermittelt. Die sich ergebenden Monate werden kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
b.
Das Monatsentgelt für das 25-jährige Dienstjubiläum wird durch 300 geteilt, die 2 Monatsentgelte für das 35-jährige Dienstjubiläum werden durch 420 geteilt.
c.
Die so ermittelten Teilbeträge werden mit den zurückgelegten Beschäftigungsmonaten gem lit a) vervielfacht.
(3)  Die finanzielle Abgeltung gebührt nur für Dienstjubiläen, die bis zum Erreichen des 65. Geburtstages bzw einem bereits feststehenden früheren Pensionsantritt hätten erreicht werden können.
(4)  Die anteiligen Monatsentgelte werden aus der Einstufung im Gehaltsschema zum 30. September 2015 berechnet, wobei unabhängig von der aktuellen Gehaltsstufe immer die Stufe 10 (bzw wo eine Einstufung in Stufe 11 möglich ist, diese) als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist. Bei vereinbarten Teilzeitbeschäftigungen, die zeitlich befristet sind, wird die Abgeltung wie bei einer Vollzeitbeschäftigung berechnet.
(5)  Alle Jubiläumsgelder, die zwischen 1. Oktober 2015 und 31. Dezember 2016 gebühren, werden entsprechend der Bestimmungen für Jubiläumsgelder gem § 31a DBO bis 30. September 2015 berechnet und ausbezahlt.
(6)  Die finanzielle Abgeltung für den Entfall des Jubiläumsgeldes wird mit der Gehaltsverrechnung für den Dezember 2015 zur Auszahlung gebracht.
(7)  Mitarbeiterinnen in Karenz erhalten die finanzielle Abgeltung 24 Monate nach der Rückkehr aus der Karenz, es sei denn es wird innerhalb dieses Zeitraumes eine frühere Auszahlung beantragt.


§ 5 Abgeltung des Zusatzurlaubes
(1)  Die Betriebsvereinbarung „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ vom 1. Jänner 1976 in der Fassung vom 1. Oktober 2015 sieht in Ziffer  2 vor, dass Bedienstete der BUAK, welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Zusatzurlaub nicht bis spätestens 31. Dezember 2015 erfüllt haben, den Zusatzurlaub nicht mehr erwerben können.
(2)  Jene Bedienstete, die durch die Änderung der Betriebsvereinbarung keinen Zusatzurlaub mehr erwerben können, erhalten eine Abgeltung nach folgenden Bestimmungen:
a)
Der/die DienstnehmerIn erhält als grundsätzliche Berechnungsgrundlage einen fiktiven Anspruch der 2 Urlaubstage auf die Dauer von 10 Jahren. Bei DienstnehmerInnen, welche innerhalb dieser 10 Jahre bereits das 65. Lebensjahr vollenden, ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der lit e) ein anteiliger Grundanspruch zu ermitteln.
Dadurch ergibt sich ein Grundanspruch von bis zu 20 Tagen, welcher einerseits als Freizeit (3 Tage) und andererseits in Geld (die verbleibenden Tage des Grundanspruches zB 17 Tage bei vollem Grundanspruch) abgegolten wird.
b)
Es erfolgt eine pauschale finanzielle Abgeltung für bis zu 17 Tage, wobei die Berechnung wie bei einer fiktiven Urlaubsersatzleistung vorzunehmen ist (Gehalt im März 2016, Berücksichtigung von Sonderzahlungen sowie allfällige variable Entgeltbestandteile).
c)
Weiters werden anlässlich der Betriebssperre zu Weihnachten 2015 (28., 29. und 30. Dezember 2015) die drei genannten Tage arbeitsfrei gegeben, ohne dass Urlaub oder Zeitguthaben zu konsumieren ist.
d)
Die finanzielle Abgeltung nach lit a) gebührt nur dann im vollen Ausmaß, wenn mit dem 31. Dezember 2015 volle 10 Dienstjahre geleistet wurden. Bei 5 bis 9 Dienstjahren findet eine Aliquotierung des finanziellen Anspruchs statt, bei weniger als 5 Dienstjahren besteht kein finanzieller Anspruch.
Zwischen dem 5. und 10. vollendeten Dienstjahr wird die fiktiv errechnete Urlaubsersatzleistung wie folgt ausbezahlt:
Ab dem vollendeten 5. Dienstjahr 50 %
ab dem vollendeten 6. Dienstjahr 60 %
ab dem vollendeten 7. Dienstjahr 70 %
ab dem vollendeten 8. Dienstjahr 80 %
ab dem vollendeten 9. Dienstjahr 90 %

der vollen gebührenden fiktiven Urlaubsersatzleistung.
e)
Eine Aliquotierung des nach lit a) errechneten finanziellen Anspruchs findet auch dann statt, wenn bis zum Erreichen des 65. Geburtstages bzw eines bereits feststehenden früheren Pensionsantritts keine 10 Beschäftigungsjahre mehr erreicht werden können.
f)
Bedienstete, die den Zusatzurlaub nach der Betriebsvereinbarung bereits erworben haben und den in der Betriebsvereinbarung möglichen Verzicht erklären, erhalten die Abgeltungen nach lit a) bis lit c). Die Aliquotierung nach lit e) findet Anwendung.
(3)  Die finanzielle Abgeltung des Zusatzurlaubs wird mit der Gehaltsverrechnung für den März 2016 zur Auszahlung gebracht.
(4)  Mitarbeiterinnen in Karenz erhalten die finanzielle Abgeltung 24 Monate nach der Rückkehr aus der Karenz, es sei denn es wird innerhalb dieses Zeitraumes eine frühere Auszahlung beantragt.


§ 6 Information der Bediensteten
(1)  Die BUAK hat bis spätestens 15. September 2015 alle Bediensteten der BUAK schriftlich mittels Umstiegsdienstzettel über die sie betreffenden Änderungen der neuen DBO zu informieren.
(2)  Diese Information hat zu beinhalten:
  • die Gehaltseinstufung im neuen Gehaltsschema,
  • den Ausgleichsbetrag nach § 3 Abs 1 und die Zusage über die Valorisierung dieses Ausgleichsbetrages;
  • die Ausgleichszahlung nach § 3 Abs 4;
  • ob eine Abgeltung des Jubiläumsgeldes nach § 4 gebührt und in welcher Höhe;
  • ob eine Abgeltung für den Zusatzurlaub nach § 5 gebührt und in welcher Höhe; bei jenen Bediensteten, die den Anspruch auf den zusätzlichen Erholungsurlaub nach der Betriebsvereinbarung bereits erworben haben bzw bis 31. Dezember 2015 erwerben, den Hinweis, dass auf den Zusatzurlaub verzichtet werden kann und welche Abgeltung dann gebührt;
  • den Hinweis, ob dienstfreie Tage zu Weihnachten 2015 gem § 5 Abs 2 lit c) gebühren;
  • den Hinweis, ob besondere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Antritt der Alterspension (zB außerordentliche Vorrückung) bestehen;
  • den Hinweis auf die Änderungen bei den Pensionskassenbeiträgen.


§ 7 Inkrafttreten
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2015 in Kraft.



BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
Abg. z. NR., Bundesvorsitzender und Landesgeschäftsführer d. GBH Ing., KmzlR. Hans-Werner Frömmel
Josef Muchitsch
Obmann Obmann
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Wolfgang Katzian Karl Proyer
Vorsitzender Stv. Bundesgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
WIRTSCHAFTSBEREICH SOZIALVERSICHERUNG
Mag. Michael Aichinger Manfred Wolf
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Stv. Geschäftsbereichsleiter
Astrid Sametinger
für den Betriebsrat

9. Juni 2015