BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) / Zusatz
Zusatz-Kollektivvertrag Corona-Test
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida // Gewerkschaft GPA
§ 1. Geltungsbereich
Dieser KV gilt:
1)
räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2)
fachlich: für Mitglieder der Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS)
3)
persönlich: für ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber Mitglied der BARS ist.
§ 2. Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test (im folgenden „Test“)
1)
Sofern ArbeitnehmerInnen aufgrund einer Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung für das Betreten ihres Arbeitsortes einen Testnachweis vorzulegen haben, sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nachhause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit.
2)
Besteht für die ArbeitnehmerInnen keine gesetzliche Verpflichtung, einen Test durchführen zu lassen, vereinbaren ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen aber auf Wunsch der ArbeitgeberInnen eine Testung, so sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Dabei kann auch eine Pauschalabgeltung vereinbart werden.
3)
Für die Durchführung von Tests im Sinne der Abs. 1 und 2 wird vereinbart:
a)
Der Termin und Ort des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs und der Berücksichtigung der Diensteinteilung der ArbeitnehmerInnen einvernehmlich zu bestimmen, wenn im Betrieb keine Testmöglichkeit angeboten wird.
b)
Wird im Betrieb eine Testmöglichkeit angeboten und wird diese in Anspruch genommen, gebührt eine Abgeltung der Arbeitszeit im Sinne der Abs. 1 und 2 samt der vom Arbeitsplatz zum Testort nötigen Wegzeit im Betrieb. Wird eine im Betrieb angebotene Testmöglichkeit auf Wunsch der ArbeitnehmerInnen nicht in Anspruch genommen, gebührt keine Abgeltung.
c)
Werden Selbsttests außerhalb des Betriebes durchgeführt und ist nach Art des Testkits keine Abgabe (z.B. in einem Labor, Apotheke etc.) vorgesehen, so besteht kein Freistellungsanspruch; auch gebührt für den Zeitaufwand weder Entgeltfortzahlung noch Arbeitszeit. Ist der Erhalt des Testergebnisses an eine Abgabe außerhalb der Wohnung oder Arbeitsstätte gebunden, gilt für die Test- und Wegzeit je nach Grundlage der Testdurchführung sinngemäß die jeweilige Regelung in Abs. 1 und 2.
§ 3. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen
ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder einer betrieblichen Vereinbarung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen 2 Schutzvorrichtung verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
§ 4. Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen
1)
ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 2 samt der hierzu in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüchen sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht unsachlich benachteiligt werden.
2)
Bestehende Regelungen, insbesondere in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Zusatz-Kollektivvertrag nicht berührt.
§ 5. Geltungsdauer/Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 22.02.2021 in Kraft und gilt bis 31.12.2021.