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Aenderung Historie

V.

Anhang für das Bundesland Steiermark


1. Jänner 2024
Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


1. Verwendungsgruppenschema
1.1.  Arbeiter bzw. Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw. Kraft-fahrzeugmechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw. Leitstellendispo-nentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Stufe II:
Reinigungskräfte und sonstige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten
Stufe III:
Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung
Stufe IV:
Rettungs- und Notfallsanitäter bzw. Rettungs- und Notfallsanitäterinnen, KFZ-Mechaniker bzw. KFZ-Mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw. Leitstellendisponentinnen
Stufe V:
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Gruppe IV nach vollendeter 15-jähriger hauptberuflicher Dienstzeit beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin (lineare Umreihung)
Stufe VI:
Garagenmeister bzw Garagenmeisterin (Eintritt vor 1.1.2006, auslaufend)

Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, mit abgeschlossener Sanitätsausbildung, die im Rettungs- und Sanitätsdienst verwendet werden, deren Anstellungsdauer 3 Monate nicht überschreitet, werden in die Verwendungsgruppe Stufe III eingestuft.
1.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
Besoldungsgruppen:
I
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin für einfache Dienstverrichtungen (Anfänger bzw Anfängerinnen).
II
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung.
III
Qualifizierte selbstständige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, Buchhaltungskräfte und Verwaltungskräfte.
IV
Selbstständige Buchhaltungskräfte, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die selbstständig verantwortungsvolle Arbeiten ausführen.
V
Bezirksgeschäftsführer bzw Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
VI
Bezirksgeschäftsführer bzw Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
VII
Bezirksgeschäftsführer bzw. Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.


2. Gehaltstabellen
2.1.  Arbeiter bzw. Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw. Kraftfahrzeugmechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw. Leitstellendis-ponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Lohntabelle Stand 1.1.2024
ENTLOHNUNGSSCHEMA
nach ausgeübter Tätigkeit
Stichtag: 01.01.2024
Stufe II III IV V VI
1 € 2.219,00 € 2.291,30 € 2.392,40 € 2.490,70 € 2.707,60
2 € 2.238,90 € 2.320,00 € 2.425,00 € 2.521,80 € 2.744,60
3 € 2.266,80 € 2.351,30 € 2.456,20 € 2.553,10 € 2.785,90
4 € 2.290,20 € 2.381,50 € 2.489,30 € 2.586,10 € 2.823,70
5 € 2.313,40 € 2.411,60 € 2.518,00 € 2.618,60 € 2.864,50
6 € 2.318,90 € 2.422,20 € 2.525,70 € 2.629,90 € 2.880,70
7 € 2.323,00 € 2.428,90 € 2.530,00 € 2.637,90 € 2.900,70
8 € 2.324,20 € 2.434,40 € 2.540,70 € 2.654,00 € 2.917,50
9 € 2.332,40 € 2.442,70 € 2.549,20 € 2.663,80 € 2.936,00
10 € 2.334,00 € 2.454,70 € 2.557,30 € 2.674,10 € 2.956,00
11 € 2.359,50 € 2.486,00 € 2.588,60 € 2.707,30 € 2.996,40
12 € 2.382,40 € 2.513,50 € 2.618,10 € 2.741,30 € 3.036,70
13 € 2.408,90 € 2.544,70 € 2.647,10 € 2.773,80 € 3.078,60
14 € 2.436,10 € 2.577,80 € 2.677,30 € 2.810,60 € 3.121,90
15 € 2.460,80 € 2.606,30 € 2.701,50 € 2.848,20 € 3.163,90
16 € 2.489,10 € 2.633,50 € 2.736,90 € 2.878,00 € 3.204,30
17 € 2.519,10 € 2.662,10 € 2.769,60 € 2.912,30 € 3.239,70
18 € 2.549,10 € 2.693,20 € 2.809,10 € 2.952,70 € 3.287,80
19 € 2.579,90 € 2.725,80 € 2.847,70 € 2.991,40 € 3.333,80
20 € 2.611,70 € 2.759,30 € 2.887,70 € 3.030,30 € 3.374,60
21 € 2.644,20 € 2.795,40 € 2.930,00 € 3.072,40 € 3.425,10
Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der vertraglich Bediensteten des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.
2.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
BESOLDUNGSSCHEMA
Stichtag: 1.1.2024
Stufe I II III IV V VI VII
1 € 2.232,20 € 2.363,50 € 2.506,00 € 2.606,80 € 3.043,30 € 3.140,80 € 3.447,50
2 € 2.253,20 € 2.407,60 € 2.564,30 € 2.672,70 € 3.121,30 € 3.237,60 € 3.546,20
3 € 2.275,30 € 2.448,80 € 2.613,90 € 2.741,10 € 3.188,50 € 3.340,40 € 3.645,70
4 € 2.295,50 € 2.490,40 € 2.669,70 € 2.805,50 € 3.266,20 € 3.436,20 € 3.740,90
5 € 2.307,10 € 2.498,60 € 2.687,10 € 2.837,70 € 3.316,00 € 3.509,20 € 3.815,70
6 € 2.318,70 € 2.505,40 € 2.720,60 € 2.891,30 € 3.353,10 € 3.577,00 € 3.876,10
7 € 2.327,30 € 2.512,90 € 2.736,20 € 2.927,50 € 3.399,50 € 3.650,60 € 3.951,30
8 € 2.339,60 € 2.529,40 € 2.768,70 € 2.977,60 € 3.447,70 € 3.714,10 € 4.015,60
9 € 2.350,80 € 2.538,10 € 2.792,30 € 3.017,30 € 3.522,40 € 3.811,90 € 4.115,50
10 € 2.361,90 € 2.576,50 € 2.850,60 € 3.094,30 € 3.591,40 € 3.907,10 € 4.213,80
11 € 2.370,50 € 2.614,70 € 2.906,80 € 3.166,00 € 3.669,30 € 4.009,00 € 4.312,10
12 € 2.381,90 € 2.651,90 € 2.968,90 € 3.240,70 € 3.737,80 € 4.102,40 € 4.409,90
13 € 2.390,90 € 2.696,40 € 3.022,20 € 3.313,80 € 3.812,70 € 4.205,30 € 4.507,40
14 € 2.400,50 € 2.731,80 € 3.084,30 € 3.389,20 € 3.887,70 € 4.300,40 € 4.606,70
15 € 2.410,30 € 2.773,30 € 3.143,70 € 3.460,80 € 3.962,80 € 4.402,70 € 4.704,00
16 € 2.419,60 € 2.814,70 € 3.202,80 € 3.534,30 € 4.037,50 € 4.501,90 € 4.805,00
17 € 2.428,60 € 2.860,80 € 3.261,00 € 3.610,30 € 4.110,70 € 4.601,10 € 4.905,60
18 € 2.455,80 € 2.910,90 € 3.325,70 € 3.685,80 € 4.159,40 € 4.701,80 € 5.009,60
19 € 2.480,90 € 2.955,20 € 3.386,30 € 3.761,60 € 4.238,60 € 4.808,10 € 5.111,20
20 € 2.506,30 € 3.002,60 € 3.449,00 € 3.844,20 € 4.316,60 € 4.914,80 € 5.222,95
21 € 2.534,80 € 3.055,60 € 3.516,60 € 3.924,10 € 4.397,30 € 5.022,90 € 5.337,10
Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten im KAGes-Schema des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.


3. Zulagen
3.1.  Arbeiter bzw. Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw. Kraft-fahrzeugmechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw. Leitstellendis-ponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
3.1.1.
Mehrarbeitsentschädigung, Erschwerniszulage wie folgt:
Allen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen der Entlohnungsgruppe III bis VI dieses Anhanges steht eine Erschwerniszulage von monatlich € 123,- zu.. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelangt der aliquote Teil zur Auszahlung.
Beschäftigte, die in der Entlohnungsgruppe II eingestuft sind, erhalten diese Zulage in aliquoter Höhe, entsprechend dem tatsächlichen Dienstausmaß, wenn sie Dienstleistungen im Rettungs- und Krankentransport erbringen.
Die Erschwerniszulage wird zur Bemessung des 13. und 14. Monatsbezuges (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) nicht herangezogen und wird bei den allgemeinen prozentuellen Lohn- und Gehaltserhöhungen nicht automatisch valorisiert.
3.1.2.
Notfallsanitäter-Zulage (NFS-Zulage)
Notfallsanitäter bzw. Notfallsanitäterinnen steht eine NFS-Zulage bzw. NFS-Pauschale zu, sofern diese vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin als solche am Notarztrettungsmittel NEF oder NAW tatsächlich eingesetzt werden. Ab 1.1.2024 beläuft sich die NFS-Zulage auf € 10,29 bzw. die NFS-Pauschale auf € 102,90. Die NFS-Pauschale wird maximal 12-mal jährlich ausbezahlt.
3.1.3
Regelung Dienstjubiläum:
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin) gebührt dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 1/2 Bruttomonatsbezüge.
Außerdem wird der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes - befreit.
3.1.4.
Kinderzulage
Der Anspruchsgrundlage und –höhe richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
3.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
3.2.1.
Regelung Dienstjubiläum
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin) gebührt dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 1/2 Bruttomonatsbezüge.
Außerdem wird der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes – befreit.
3.2.2.
Kinderzulage
Der Anspruchsgrundlage und –höhe richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
3.3.  Disponentenzulage (Arbeiter und Angestellte):
ArbeitnehmerInnen erhalten pro Dienst in dem sie in der Leitstelle als Disponent ihren Dienst verrichten eine Zulage in der Höhe von Euro 16,37,- brutto pro Dienst. Maximal erhalten sie einen Betrag von Euro 163,73,- brutto pro Monat. Die Disponentenzulage zählt zur Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen.


4. Überstundenteiler
4.1.  4.1. Arbeiter bzw. Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw. Kraft-fahrzeugmechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw. Leitstellendis-ponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Überstundenteiler: 173
Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird der 173. Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw. 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Arbeiten an Feiertagen – nicht Sonntagen – ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 6 Monaten nach Ableistung bzw. letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden.
4.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
Überstundenteiler: 173
Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird der 173. Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw. 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Arbeiten an Feiertagen - nicht Sonntagen - ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 6 Monaten nach Ableistung bzw. letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden.


5. Abweichende Pausenregelungen
Angestellte im Verwaltungsdienst
Für sämtliche unter Punkt 1.2. genannten Verwaltungsangestellten gilt, dass die jeweils konsumierte Mittagspause keine bezahlte Arbeitszeit ist; dies mit Ausnahme jener Angestellten, welche überwiegend im Rettungs- und Krankentransportdienst (inkl. Ambulanzdienste) oder im Notarztrettungsdienst tätig sind (so genannter „Mischdienst“).


6. Sonstige Bestimmungen
6.1.  Arbeiter bzw. Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw. Kraft-fahrzeugmechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw. Leitstellendis-ponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
6.1.1.
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 52 Wochen im Rettungs- und Krankentransportdienst, wobei die tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 46,16 Stunden nicht überschreitet. Näheres wird mit Betriebsvereinbarung geregelt.
6.1.2.
Dienstreisen:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Dienstnehmer bzw eine Dienstnehmerin über Auftrag des Dienstgebers bzw der Dienstgeberin seinen bzw ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem bzw ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann
> siehe Punkt 7.
Fernfahrten,
Diäten
, wie folgt:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin erhält bei bezirksübergreifenden Fernfahrten (Dienstreisen) im Krankentransport- und Rettungsdienst folgende Gebühren als Verpflegungszuschuss:
bei Fernfahrten von 200 km bis 300 km 15,78
bei Fernfahrten von 301 km bis 500 km 22,10
bei Fernfahrten von 501 km bis 1.000 km 44,21
bei Fernfahrten von 1.001 km bis 1.500 km 66,35
bei Fernfahrten von 1.501 km bis 2.000 km 88,45
bei Fernfahrten über 2.000 km 123,21
Die in diesem Absatz genannten Gebühren werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.
6.1.3.
Es ist eine
zeitlich begrenzte Dienstleistung
bezirksübergreifend auch
bei einer anderen Dienststelle
möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt.
Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird es dadurch notwendig, dass der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin von seinem bzw. ihrem Wohnsitz fernbleiben muss, so gebührt ihm eine Aufwandsentschädigung von € 21,40 (in teureren Fremdenverkehrsorten € 27,87) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Ausmaß gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.
6.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
6.2.1.
Für Sekretariatsangestellte bei einer Landesorganisation und für Angestellte der Abteilung Ausbildung und Katastrophenhilfe gilt ein
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 52 Wochen.
6.2.2.
Es ist eine
zeitlich begrenzte Dienstleistung
bezirksübergreifend auch
bei einer anderen Dienststelle
möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt. Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird es dadurch notwendig, dass der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin von seinem Wohnsitz fernbleiben muss, so gebührt ihm eine Aufwandsentschädigung von € 21,40 (in teureren Fremdenverkehrsorten € 27,87 täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen den Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Ausmaß gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.


7. Richtlinien für Dienstreisen beruflicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
7.1.  Grundsätzliches
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin über Auftrag des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Die Betreuung von Patienten bzw. Patientinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst begründen keine Dienstreisen bzw. sind „Fernfahrten“ im Rettungs- und Krankentransportdienst in Punkt 6.1.2 geregelt.
7.2.  Verkehrsmittel
Es ist die wirtschaftlich und organisatorisch sinnvollste Variante zu wählen. Grundsätzlich ist der Benutzung eines Dienstfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels der Vorzug zu geben. Ein privater Personenkraftwagen darf nur in begründeten Ausnahmefällen benützt werden und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung.
7.3.  Reisekostenvergütungen (Tagesdiäten)
Vergütet werden entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung gegen Nachweis mittels Beleg oder pauschale Tagesgebühren, die den Regelungen des § 26 EStG (als Höchstsatz) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
Derzeit gelten folgende Diätensätze pro Tag:
Dauer Vergütung
über 3 Std. (4/12) €  8,80
über 4 Std. (5/12) € 11,00
über 5 Std. (6/12) € 13,20
über 6 Std. (7/12) € 15,40
über 7 Std. (8/12) € 17,60
über 8 Std. (9/12) € 19,80
über 9 Std. (10/12) € 22,00
über 10 Std. (11/12) € 24,20
über 11 Std. (12/12) € 26,40
Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 13,20 zu kürzen. Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen.
7.4.  Nächtigungsentschädigung
Nächtigungskosten werden grundsätzlich gegen Belegnachweis abgerechnet.
Zur Nächtigung sind bevorzugt zu benutzen:
  • Infrastruktur des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin (soweit zumutbar)
  • Unterkünfte in Beherbergungsbetrieben mit angemessenen Nächtigungspreisen (als Richtwert gilt ein Betrag von € 60,00 pro Person und Nacht)
Wenn bei einer Inlandsreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag von € 15,-- pauschal abgerechnet werden (siehe EStG § 26).
7.5.  Auslandsdienstreisen
Taggelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten abgerechnet werden (siehe EStG § 26).
7.6.  Kilometergelder
Die Benutzung eines privaten PKW ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten (siehe oben) gestattet. Als Vergütung gebührt das jeweilige amtliche Kilometergeld.
7.7.  Tagesdiäten im Zusammenhang mit dem Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
7.7.1.
für verpflichtende bzw angeordnete Aus-, Fort- und Weiterbildungen:
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die eine Aus- oder Fortbildung in Österreich besuchen, erhalten Diäten in Höhe des jeweils gültigen Verrechnungssatzes pro Kalendertag, wobei auch die An- und Abreisetage gezählt werden. Diese Diäten werden unabhängig von der Entfernung des Ausbildungsortes zum Wohn- oder Dienstort gewährt. Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 13,20 zu kürzen. Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen.
7.7.2.
für freiwillige Aus-, Fort- und Weiterbildungen:
es entsteht
kein
Anspruch auf Tagesdiäten.