§ 3 wird zweimal um die Ausdrücke “...betrieblichen Kollektivversicherung...” ergänzt und lautet künftig wie folgt:
Ҥ 3
Laufende Einzahlungen auf das Sonderkonto
Banken, die bis zum 1. Jänner 1998 keiner Pensionskasse beigetreten sind, haben rückwirkend, beginnend mit 1. Februar 1997, einen Betrag in Höhe von 2,7 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 13 (2) Pensionskassen-Kollektivvertrag auf das Sonderkonto gemäß § 2 (2) einzuzahlen. Tritt eine Bank nachträglich einer Pensionskasse
oder betrieblichen Kollektivversicherung
bei, sind die auf dem Sonderkonto erliegenden Guthaben in die Pensionskasse
bzw. betriebliche Kollektivversicherung
einzuzahlen. Dasselbe gilt für neu gegründete Banken vom Zeitpunkt ihrer Gründung.”