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Banken und Bankiers / Pensionssicherungsbeitrag / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


betreffend Änderungen des
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Kollektivvertrag betreffend Pensionssicherungsbeitrag und Altersvorsorge-Sonderkonto
vom 23. Dezember 1996 zuletzt geändert am 17.12. 2007

abgeschlossen am 11.11. 2013

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS 1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften 1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1


I.
§ 3 wird zweimal um die Ausdrücke “...betrieblichen Kollektivversicherung...” ergänzt und lautet künftig wie folgt:
Ҥ 3
Laufende Einzahlungen auf das Sonderkonto

Banken, die bis zum 1. Jänner 1998 keiner Pensionskasse beigetreten sind, haben rückwirkend, beginnend mit 1. Februar 1997, einen Betrag in Höhe von 2,7 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 13 (2) Pensionskassen-Kollektivvertrag auf das Sonderkonto gemäß § 2 (2) einzuzahlen. Tritt eine Bank nachträglich einer Pensionskasse
oder betrieblichen Kollektivversicherung
bei, sind die auf dem Sonderkonto erliegenden Guthaben in die Pensionskasse
bzw. betriebliche Kollektivversicherung
einzuzahlen. Dasselbe gilt für neu gegründete Banken vom Zeitpunkt ihrer Gründung.”


II. Wirksamkeitsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1.1. 2013 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 11.11. 2013

VERBAND ÖSTERREICHISCHER
BANKEN UND BANKIERS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER
Wirtschaftsbereich Banken und
Nationalbank/Kreditkartengesellschaften