KV-Infoplattform

Banken und Bankiers / Pensionsrechte / Rahmen

Pensionsreform 1996


Kollektivvertrag

betreffend

Neuregelung der Pensionsrechte
(kurz genannt "Pensionsreform 1961")

abgeschlossen am 16. November 1961 zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
Wien 1, Börsegasse 11
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION GELD UND KREDIT
Wien 1, Deutschmeisterplatz 2

in der ab 1. Jänner 1997
geltenden Fassung des
Kollektivvertrages vom
23. Dezember 1996
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN


§ 1 Geltungsbereich

Kunsttext
KV vom 01.12.1999
(1)  Der Kollektivvertrag gilt für alle dem KV 49 unterliegenden aktiven Dienstnehmer des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und der nachfolgenden Banken:
  • Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft
  • Bank für Kärnten und Steiermark Aktiengesellschaft
  • Oberbank AG
  • Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
  • Bank für Wirtschaft und Freie Berufe Aktiengesellschaft
  • Central Wechsel- und Creditbank Actiengesellschaft
  • Creditanstalt AG
  • Donau-Bank Aktiengesellschaft
  • Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
  • Investkredit Bank Aktiengesellschaft
  • Österreichischer Exportfonds GmbH
  • Salzburger Kredit- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft

sowie sie am 31.12.1996 dem KV 49 in der damals geltenden Fassung*) tatsächlich bereits unterlegen sind, sowie für Pensionsempfänger dieser Institute, sofern sich ihr Pensionsanspruch auf ein Dienstverhältnis gründet, das ab dem 1. Jänner 1950
3
) aufgelöst worden ist.
Redaktionelle Anmerkungen Der Inhalt der Fußnote 3) zu § 1 des KV 49 idF 31.12.1996 wird in der hinterlegten Fassung der Änderung nicht angeführt.
Die Fußnote lautete in der idF 31.12.1999 “3) Für Creditanstalt-Bankverein und Bank für Oberösterreich und Salzburg ab 1. Juli 1949.”


Ende
(2)  Die Kollektivvertragsangehörigkeit setzt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit voraus. Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet die Kollektivvertragsangehörigkeit dann, wenn es über ein Jahr währt, es sei denn, daß die seinerzeitige Aufnahme zur Bewältigung zeitlich begrenzter Aufgaben erfolgte, die nach Ablauf des einen Jahres noch nicht abgeschlossen sind.
(3)  Ausgenommen von der Kollektivvertragsangehörigkeit sind männliche Dienstnehmer, die bei ihrem Eintritt in die Bank das 50. Lebensjahr, weibliche das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben. Im Falle des Wiedereintritts in die Bank ist das Alter im Zeitpunkt des Ersteintrittes in dieselbe Bank maßgebend.
*) Der § 1 des KV 49 in der am 31.12.1996 geltenden Fassung lautet wie folgt:
“Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
  • (1)
    Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
  • (2)
    Fachlich: Für alle dem Verband österreichischer Banken und Bankiers als ordentliche Mitglieder angehörigen Kreditinstitute und für deren österreichische Niederlassungen und Filialen mit Ausnahme der Landes-Hypothekenbanken und der Steiermärkischen Bank Gesellschaft m.b.H. sowie für die Angestellten des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers.
  • (3)
    Persönlich: Für alle Dienstnehmer mit Ausnahme von:
    • (a)
      Direktoren und leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung zusteht (§ 36 Abs. 2 Z. 1 und 3 ArbVG). Wer unter diesen Personenkreis fällt, kann in Instituten mit 50 Dienstnehmern und mehr durch Betriebsvereinbarungen im einzelnen festgelegt werden;
    • (b)
      Konsulenten;
    • (c)
      Hausbesorgern und Bedienerinnen;
    • (d)
      stundenweise beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Dienstnehmern, Teilzeitbeschäftigten;
    • (e)
      Volontären, Ferialpraktikanten und Ferialaushilfen;
    • (f)
      Dienstnehmern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer kollektivvertragsangehörigen Unternehmung tätig sind, soweit auf diese Dienstnehmer das Gutsangestelltengesetz (Gesetz vom 26.9.1923, BGBl. Nr. 538) oder eine im Rahmen des Landarbeitergesetztes (Gesetz vom 2.6.1948, BGBl. Nr. 140) erlassene Landarbeitsordnung Anwendung findet;
    • (g)
      Pfandwahrern (Pfandhaltern)”.


§ 1a Begriffsbestimmungen
(1)  Altpensionisten
im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Pensionsempfänger der in § 1 (1) aufgezählten Institute, deren Pensionsanspruch vor dem 1. Jänner 1997 entstanden ist.
(2)  Übergangspensionisten
im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Pensionsempfänger der in § 1 (1) aufgezählten Institute, deren Pensionsanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist und die als Dienstnehmer ein Eintrittsdatum - bei Männern - 1. Jänner 1967 oder früher und - bei Frauen 1. Jänner 1972 oder früher aufweisen, sowie Männer/Frauen, die spätestens am 31. Dezember 1996 das 50./45. Lebensjahr vollendeten.
(3)  Übergangspensions-Anwartschaftsberechtigte
(ÜP-Anwartschaftsberechtigte) im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Dienstnehmer der in § 1 (1) aufgezählten Institute, mit einem Eintrittsdatum - bei Männern - 1. Jänner 1967 oder früher und - bei Frauen - 1. Jänner 1972 oder früher, sowie Männer/Frauen, die spätestens am 31. Dezember 1996 das 50./45. Lebensjahr vollendeten.
(4)  Besitzstandspensionisten
im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Pensionsempfänger der in § 1 (1) aufgezählten Institute, deren Pensionsanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist und die als Dienstnehmer ein Eintrittsdatum - bei Männern - nach dem 1. Jänner 1967 - bei Frauen - nach dem 1. Jänner 1972 aufweisen, ausgenommen Männer/Frauen, die spätestens am 31. Dezember 1996 das 50./45. Lebensjahr vollendeten.
(5)  Besitzstandspensions-Anwartschaftsberechtigte
(BP-Anwartschaftsberechtigte) im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Dienstnehmer der in § 1 (1) aufgezählten Institute, mit einem Eintrittsdatum - bei Männern - nach dem 1. Jänner 1967 - bei Frauen - nach dem 1. Jänner 1972, ausgenommen Männer/Frauen, die spätestens am 31. Dezember 1996 das 50./45. Lebensjahr vollendeten.
(6)  Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB. Dienstnehmer, Ehegatte, Pensionist) gilt im folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG).


§ 2 Pensionsfähige Dienstzeit
(1)  Als pensionsfähige Dienstzeit gilt die bei der Bank als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer verbrachte Dienstzeit ab 1. Jänner jenes Jahres, in welchem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendet. Ferner werden in Betracht kommende Dienstzeiten bei der Bank als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer, der dem Teilzeit-KV unterlag, bis zum 31. Dezember 1986 zur Hälfte und Dienstzeiten als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer ab dem 1. Jänner 1987 aliquot im Verhältnis der vereinbarten Dienstzeit zur jeweiligen wöchentlichen, im KV 49 festgelegten Normalarbeitszeit angerechnet. Dienstzeiten, die vor Übernahme in den Stand der Bankangestellten in der Bank als Fach- oder Hilfsarbeiter verbracht wurden, gelten in keinem Fall als pensionsfähige Zeiten. Pensionsfähige Dienstzeiten, die gemäß § 2 PR 1958, § 2 PR 1961 festgestellt worden sind, sowie günstigere Feststellungen der pensionsfähigen Dienstzeiten durch den Dienstgeber bzw. durch eine Pensionseinrichtung desselben, werden hiedurch nicht berührt.
(2)  BP-Anwartschaftsberechtigte erwerben pensionsfähige Dienstzeiten nach der gegenständlichen Regelung grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 1996. Lediglich in Bezug auf den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension (§ 5), Berufsunfallspension (§ 5a) und Administrativpension (§ 8) können BP-Anwartschaftsberechtigte pensionsfähige Dienstzeiten auch nach dem 31. Dezember 1996 erwerben.
4
(3)  Als pensionsfähige Dienstzeiten gelten auch - soferne sie nicht nach (1) anzurechnen sind -
a)
abgeschlossene Universitätsstudien, wenn die vorgeschriebene Studienzeit vor Eintritt in die Bank zurückgelegt wurde, im Ausmaß der tatsächlich zurückgelegten Studienhalbjahre bis zum Höchstausmaß von vier Jahren. Ein Universitätsstudium gilt als abgeschlossen, wenn der auf Grund der vorgeschriebenen Studienzeit erreichbare akademische Grad erlangt wurde.
5
Die Anrechnung erfolgt nur:
  • 1.
    Für Funktionäre im Sinne des § 8 (2) KV 1949.
  • 2.
    Für sonstige Angestellte über deren Antrag bei fachlichem Einsatz und überdurchschnittlicher Qualifikation unter der Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Bankzugehörigkeit.
b)
Präsenzdienstzeiten gemäß § 28 des Wehrgesetzes 1978 (BGBl. Nr. 150/78)6 bzw. §§ 7 und 21 des Zivildienstgesetzes (BGBl. Nr. 679/86)
6
, soweit sie gemäß § 8 des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes (BGBl. Nr. 683/91)6 bzw. § 35 Zivildienstgesetz auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen sind.
(4)  Soweit pensionsfähige Dienstzeiten gemäß § 2 (2) lit. b), c), Pkt. 1 und 2 sowie d) der Pensionsreform 1958 noch nicht gemäß § 2 (1) der Pensionsreform 1958 festgestellt wurden, ist deren Feststellung während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages nachzuholen.
4 Dies gilt auch für den Fall, da ein Berufsunfallspensionist die Berufsfähigkeit wiedererlangt und - infolge sinngemäßer Anwendung des § 5 (2) - künftighin Administrativpension bezieht (vgl. § 5a (3)).
5 Bei Juristen genügt die erfolgreiche Ablegung der drei Staatsprüfungen.
6 In der jeweils gültigen Fassung.


§ 3 Wartezeit
(1)  Der Anfall jeder Pension nach diesem Kollektivvertrag setzt die Zurücklegung einer ununterbrochenen, in der Bank bis zum 31. Dezember 1996 tatsächlich verbrachten und für die Pension anrechenbaren Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) voraus. Für den Anfall der Administrativpension gilt die besondere Regelung des § 8. Eine Dienstzeit als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer wird nur in dem Ausmaß als tatsächliche Dienstzeit anerkannt, soweit sie gemäß § 2 (1) 2. Satz als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird.
(2)  Tritt Berufsunfähigkeit oder Tod ein, so wird von dem Erfordernis der Wartezeit abgesehen.
LEISTUNGEN


§ 4 Arten der Bankleistungen
(1)  Für Altpensionisten, Übergangspensionisten und ÜP-Anwartschaftsberechtigte
1.1.
Für den Dienstnehmer:
  • a)
    eine Berufsunfähigkeitspension (§ 5)
  • b)
    eine Berufsunfallspension (§ 5a)
  • c)
    eine Alterspension (§ 6)
  • d)
    eine vorzeitige Alterspension (§ 7)
  • e)
    eine Administrativpension (§ 8)
  • f)
    Sozialzulagen (§ 9)
  • g)
    einen Pflegegeldzuschuß (§ 11)

Außerdem werden die Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung für Administrativpensionisten entsprechend den Bestimmungen der §§ 29 und 30 von der Bank getragen.
1.2.
Für die Hinterbliebenen:
  • a)
    eine Witwen-/Witwerpension (§ 10)
  • b)
    eine Waisenpension (§ 12)
  • c)
    ein Pflegegeldzuschuß (§ 11)
  • d)
    eine Witwen-/Witwerabfindung (§ 10 (3))
  • e)
    ein Sterbequartal (§ 13).
(2)  Für Besitzstandspensionisten und BP-Anwartschaftsberechtigte
1.1.
Für den Dienstnehmer:
  • a)
    eine Berufsunfähigkeitspension (§ 5)
  • b)
    eine Berufsunfallspension (§ 5a)
  • c)
    eine Besitzstandspension (§ 20 (5) lit.b)
  • d)
    eine Administrativpension (§ 8)
  • e)
    Sozialzulagen (§ 9)
  • f)
    einen Pflegegeldzuschuß (§ 11)

Außerdem werden die Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung für Administrativpensionisten entsprechend den Bestimmungen der §§ 29 und 30 von der Bank getragen.
1.2.
Für die Hinterbliebenen:
  • a)
    eine Witwen-/Witwerpension (§ 10)
  • b)
    eine Waisenpension (§ 12)
  • c)
    eine Witwen-/Witwerabfindung (§ 10 (3))
  • d)
    ein Sterbequartal (§ 13).


§ 5 Berufsunfähigkeitspension
(1)  Eine Berufsunfähigkeitspension gebührt,
a)
wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit gegeben ist, insofern und insolange aus diesem Grund ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 (1) ASVG gegeben ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde;
b)
wenn ein Administrativpensionist berufsunfähig wird, insofern und insolange ihm eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 (1) ASVG gebührt.
(2)  Verliert ein Berufsunfähigkeitspensionist infolge Wiedererlangung der Berufsfähigkeit den Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension nach § 271
(1)  ASVG und damit den Pensionsanspruch gemäß (1), so erhält er bei Erfüllung der in § 8 geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Bank wieder zur Dienstleistung einberufen wird. Erfüllt er die in § 8 geregelten Voraussetzungen für den Anfall einer Administrativpension nicht, so ist er berechtigt, die Wiedereinstellung zu verlangen. Dieses Verlangen kann nicht gestellt werden, wenn die Bank dem Dienstnehmer eine Pension gewährt, die nach den Grundsätzen der Administrativpension und unter Zugrundelegung von mindestens 15 Dienstjahren berechnet wird. Diese Pension gebührt jedoch nur bis zum neuerlichen Entstehen eines gesetzlichen Pensionsanspruches.
(3)  Eine Berufsunfähigkeitspension im Sinne des (1) wird auch dann gewährt, wenn der Dienstnehmer Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) hat. (2) kommt sinngemäß zur Anwendung.


§ 5a Berufsunfallspension
(1)  Eine Berufsunfallspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit infolge
a)
eines in der Bank erlittenen Arbeitsunfalls (Dienstunfalls) bzw. eines Unfalls im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit oder
b)
von Gewaltanwendungen gegen die Bank oder im Zusammenhang damit gegen den Dienstnehmer gegeben ist und dem Beschädigten aus diesem Anlaß eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt. Auf diese Pension besteht insofern und insolange Anspruch, als eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 (1) ASVG gebührt; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.
(2)  Eine Berufsunfallspension gemäß (1) lit. a gebührt jedoch nicht, wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung ereignet hat, auch wenn gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch besteht.
(3)  § 5 (2) ist sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch die sechs- bzw. zwölfjährige ordentliche Vorrückung gemäß § 14 (1) 2. Satz in Wegfall kommt.


§ 6 Alterspension
Eine Alterspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Bestand eines Pensionsverhältnisses ein Anspruch auf Alterspension aus dem ASVG (§§ 253, 270) gegeben ist, für die Dauer des Anspruches auf die gesetzliche Alterspension. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.


§ 7 Vorzeitige Alterspension
Eine vorzeitige Alterspension gebührt, wenn ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß §§ 253 b, 270 ASVG gegeben ist,
a)
Dienstnehmern, wenn ein Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses erzielt wurde und mindestens 25 pensionsfähige Dienstjahre (§ 2), im Falle von Besitzstandspensionisten 25 tatsächlich in der Bank oder einer von ihr übernommenen Bank zugebrachte Dienstjahre - gerechnet ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in welchem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendete - erworben wurden. Wurden bei der Berechnung der Besitzstandspension Vordienstzeiten angerechnet (§ 2), so werden diese auch bei der Bemessung der 25 Dienstjahre berücksichtigt.
b)
bei Bestand eines Pensionsverhältnisses (Administrativpensionist), wenn ein Einvernehmen über die Inanspruchnahme der gesetzlichen vorzeitigen Alterspension gemäß §§ 253b, 270 ASVG erzielt wird.


§ 8 Administrativpension
(1)  Dienstnehmern, die vor dem 1. Jänner 1987 in die Bank eingetreten sind, gebührt eine Administrativpension bei einer durch die Bank ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen Bank und Dienstnehmer, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 15 Dienstjahre vollendet wurden und Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung der Angestellten nicht gebühren.
(2)  Dienstnehmern, die ab 1. Jänner 1987 in die Bank eingetreten sind, gebührt eine Administrativpension bei einer durch die Bank ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen Bank und Dienstnehmer, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 15 Dienstjahre vorliegen und der Dienstnehmer das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat, sowie Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung der Angestellten nicht gebühren.
(3)  Die in (1) und (2) erwähnten Dienstjahre müssen in der Bank oder in einer von ihr übernommenen Bank tatsächlich verbrachte und für die Pension anrechenbare Dienstzeiten sein. Als tatsächlich verbrachte Dienstzeiten gelten auch Wehr- und Zivildienstzeiten (siehe Zitierung zu § 2). Eine Dienstzeit als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer wird nur in dem Ausmaß als tatsächliche Dienstzeit anerkannt, soweit sie gemäß § 2 (1) 2. Satz als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird.
(4)  Für Verwirkung, Ruhen und Erlöschen des Anspruches gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.
(5)  Treten in der Person eines Administrativpensionisten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pensionsanspruches nach dem ASVG ein, so gebührt vom Zeitpunkt des Vorliegens dieser Voraussetzungen an Stelle der Administrativpension eine Pension gemäß §§ 5, 6 oder 7 lit. b. Die Berechnung derselben erfolgt gemäß § 20 (5) lit. a.


§ 9 Sozialzulagen (Familien- und Kinderzulagen)
(1)  Altpensionisten, Administrativpensionisten und Übergangspensionisten werden neben der Bankleistung Sozialzulagen gewährt, insofern und insolange die für die Gewährung der Sozialzulagen an aktive Dienstnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 8 III KV 49 in der jeweiligen Fassung) erfüllt sind. Besitzstandspensionisten haben nur dann Anspruch auf Sozialzulagen im Sinne des 1. Satzes, wenn sie spätestens am 31. Dezember 1996 die Anwartschaft für die Inanspruchnahme von Administrativpension gemäß § 8 erfüllt haben.
(2)  Das Ausmaß der Sozialzulagen beträgt:
a)
für Familienzulagen 80% der an aktive Dienstnehmer gewährten Familienzulage,
b)
für Kinderzulagen die Ergänzung der gemäß §§ 262, 270 ASVG gewährten Kinderzuschüsse zur gesetzlichen Pension auf das Ausmaß von 100 % der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage(n), wobei die Bankleistung jedoch mindestens 12 % dieser Kinderzulage(n) betragen muß. Administrativpensionisten erhalten 100 % der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage(n).


§ 10 Witwen-/Witwerpension
(1)  Im Falle des Ablebens des Dienstnehmers während seines aktiven Dienstverhältnisses oder im Pensionsstand gebührt der Ehegattin, sofern die Ehe mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens aufrecht war, eine Witwenpension. Nach jedem Dienstnehmer gebührt nur eine Witwenpension.
(2)  Eine Witwenpension gebührt nur insofern und insolange, als der Witwe ein Anspruch auf Witwenpension gemäß §§ 258 (1)-(3), 270 ASVG zusteht. Siehe jedoch § 23 (1).
(3)  Im Falle der Wiederverehelichung erhält die Witwe eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der von ihr im Zeitpunkt der Verehelichung bezogenen Bankleistung. Diese lebt im Sinne des (2) nach Maßgabe der Bestimmung des § 265 (2) ASVG wieder auf.
(4)  Falls beim Tode des Dienstnehmers keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, gebührt der geschiedenen Gattin eine Witwenpension unter nachstehenden Voraussetzungen:
  • 1.
    Es muß eine Witwenpension gemäß § 258 (4) ASVG gebühren;
  • 2.
    die Ehe muß mindestens 10 Jahre gedauert haben; dieses Erfordernis entfällt, wenn in der Ehe ein Kind lebend geboren wurde.
(5)  Dem Witwer gebührt Witwerpension in sinngemäßer Anwendung der (1)-(4).


§ 11 Pflegegeldzuschuß
Pflegegeldzuschuß gebührt Altpensionisten und Übergangspensionisten, wenn Pflegegeld gemäß § 4 (2) und (3) Bundespflegegeldgesetz (BPGG - BGBl. Nr. 110/93
7
) ab der Stufe 2 gewährt wird. Der von der Bank zu leistende Pflegegeldzuschuß beträgt S 1000,- je Fälligkeit. Besitzstandspensionisten haben nur dann Anspruch auf Pflegegeldzuschuß, wenn sie spätestens am 31. Dezember 1996 die Anwartschaft für die Inanspruchnahme von Administrativpension gemäß § 8 erfüllt haben.
7 In der jeweils gültigen Fassung.


§ 12 Waisenpension
(1)  Waisenpension erhalten längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eheliche, legitimierte, sowie Wahlkinder, Stiefkinder und uneheliche Kinder; alle diese, wenn im Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers oder des Pensionisten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage(n) gemäß § 8 III (2) KV 49 gegeben waren oder wären, für die Dauer des Zutreffens dieser Voraussetzungen.
(2)  Waisen, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung nachweisbar außerstande sind, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen, erhalten über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, eine Waisenpension. In besonderen Härtefällen kann die Waisenpension auch über das 24. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
(3)  Waisen, die ihre wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung fortsetzen und sich nicht selbst erhalten können, kann bei Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges über das 18. Lebensjahr hinaus die Waisenpension bis zum ordentlichen Abschluß der Studien, längstens jedoch solange gewährt werden, als eine Waisenpension gemäß §§ 260 und 270 ASVG gebührt.
(4)  Hat eine Waise nach diesen Bestimmungen mehrfach Anspruch auf Waisenpension, gebührt nur die höchste Bankleistung.
(5)  Eine Waisenpension gebührt nach den vorstehenden Bestimmungen der (1)-(4) nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß der Waise ein Anspruch auf eine Waisenpension gemäß §§ 260 und 270 ASVG zusteht. Siehe jedoch § 23 (1).


§ 13 Sterbequartal
(1)  Im Falle des Ablebens eines Altpensionisten, Administrativpensionisten, oder Übergangspensionisten gebührt ein Sterbequartal in Höhe eines Viertels der gemäß § 15 (1) ermittelten Ausgangsbasis, aufgewertet um allfällige zwischenzeitliche Kollektivverträge (§ 19). Im Falle des Ablebens eines Besitzstandspensionisten gebührt ein Sterbequartal in Höhe von 3,5 Monatspensionen gemäß § 20 (5) lit. b.
(2) 
Das Sterbequartal gebührt nur einmal, und zwar der Reihe nach
  • a)
    dem Ehegatten, der mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat,
  • b)
    den ehelichen Kindern,
  • c)
    den Eltern,
  • d)
    Geschwistern und unehelichen Kindern, soferne sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Ein Anspruch von Personen gemäß lit. b - d muß bei sonstiger Verwirkung binnen 3 Monaten nach dem Ableben des Pensionisten schriftlich bei der Bank geltend gemacht werden.
(3)  Hat eine andere als die nach (2) anspruchsberechtigte Person für das Begräbnis gesorgt, ohne hiezu aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Vorschriften verpflichtet zu sein, so sind ihr die ausgelegten Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbequartals über Ansuchen, das bei sonstiger Verwirkung ebenfalls binnen 3 Monaten nach dem Ableben des Pensionisten schriftlich bei der Bank geltend zu machen ist, auszuzahlen. Um diesen Betrag ist ein gemäß (2) gebührendes Sterbequartal zu kürzen.
(4)  Bei Ableben einer pensionsberechtigten Witwe/eines pensionsberechtigten Witwers gebührt eine Leistung in der Höhe der Bestattungskosten - zuhöchst im Ausmaß von 35 % jenes Sterbequartals, das nach einem zu diesem Zeitpunkt erfolgten Ableben des Eigenpensionisten angefallen wäre - demjenigen, der sie ausgelegt hat.
(3)  1. Satz findet sinngemäß Anwendung.
AUSMASS DER LEISTUNGEN


§ 14 Pensionsfähiger Jahresbezug - Pensionsbemessungsgrundlage (für Altpensionisten und Übergangspensionisten)
(1)  Pensionsfähiger Jahresbezug ist der 14fache schematische monatliche Gehaltsbezug (Anlage zu § 8 KV 49 in der jeweils gültigen Fassung), zuzüglich allfälliger prozentualer Zuschläge und außertourlicher Avancements in Form von festen Beträgen. Im Falle der Berufsunfallspension ist der pensionsfähige Jahresbezug zu erhöhen, und zwar im Falle des § 5a (1) lit.a um das Ausmaß, das einer 6jährigen Vorrückung und im Falle des § 5a (1) lit. b um das Ausmaß, das einer 12jährigen Vorrückung entspricht, in beiden Fällen soweit ordentliche Vorrückungen in der jeweiligen Tätigkeitsgruppe noch möglich sind.
(2)  Die Pensionsbemessungsgrundlage beträgt 80 % des im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses gebührenden pensionsfähigen Jahresbezuges gemäß (1), berechnet auf Grund jenes pensionsfähigen Monatsbezuges, der dem Dienstnehmer unmittelbar vor dem Pensionsanfall gebührte, wobei auf (1) 2. Satz Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsbemessungsgrundlage darf den pensionsfähigen Jahresbezug eines Bankangestellten in der zur Zeit der Pensionierung geltenden höchsten schematischen Gehaltsstufe der Tätigkeitsgruppe VI (derzeit VI/28) nicht übersteigen.


§ 15 Höhe der Pension
(1)  Bei Altpensionisten und Übergangspensionisten wird die Pension wie folgt ermittelt: Die Ausgangsbasis für die Berechnung beträgt bei einer pensionsfähigen Dienstzeit bis zu 15 Jahren 50 % der Pensionsbemessungsgrundlage gemäß § 14 (2) und steigt mit jedem weiteren vollendeten Jahr um 2 %, sodaß nach 40 vollendeten pensionsfähigen Dienstjahren 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage erreicht werden. Darüberhinaus findet eine weitere Steigerung nicht statt. Für die Pensionsberechnung werden neben vollen Dienstjahren vollendete Monate verhältnismäßig berücksichtigt. Von der vorstehend errechneten Ausgangsbasis gelangt eine allfällige gemäß § 20 einrechenbare gesetzliche Pension in Abzug. Der verbleibende Betrag ergibt die von der Bank zu leistende Pension des Dienstnehmers.
(2)  Der Berechnung einer Berufsunfähigkeits- oder einer Berufsunfallspension wird eine Mindestdienstzeit von 20 pensionsfähigen Jahren zugrunde gelegt, bei einer Berufsunfallspension gemäß § 5a (1) lit. b eine solche von 25 pensionsfähigen Jahren.
(3)  Die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Bankleistung muß mindestens 15 % der Pensionsbemessungsgrundlage betragen (Mindest-Bankleistung), darf aber zusammen mit der aus eigener Versicherung erfließenden gesetzlichen Pension den jeweiligen pensionsfähigen Bruttobezug (Basis für die Berechnung der Bankpension) nicht übersteigen.
(4)  Bei einer Administrativpension wird die sich nach (1) ergebende Pension um 10 % gekürzt. Eine Dienstzeit als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer wird nur in dem Ausmaß als tatsächliche Dienstzeit anerkannt, soweit sie gemäß § 2 (1) 2. Satz als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird. Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Pensionierung das 50. Lebensjahr und 25 tatsächliche Dienstjahre in der Bank oder einer von ihr übernommenen Bank vollendet haben, erhalten den ungekürzten Betrag als Administrativpension.
(5)  Die Ausgangsbasis für die Berechnung der Besitzstandspension beträgt bei einer pensionsfähigen Dienstzeit von 5 bis 6 vollendeten Jahren 5 % und steigt mit jedem weiteren vollendeten Jahr bis zum 15. Jahr um jeweils 5 % pro Jahr und danach mit jedem weiteren vollendeten Jahr um 2 %, sodaß nach 40 vollendeten pensionsfähigen Dienstjahren 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage erreicht werden. § 14 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der pensionsfähige Jahresbezug zum 31. Dezember 1996 heranzuziehen ist. Für die Pensionsberechnung werden neben vollen Dienstjahren vollendete Monate verhältnismäßig berücksichtigt.


§ 16 Höhe der Witwen-/Witwerpension
(1)  Die Witwenpension beträgt 60 % der Pension bzw. Besitzstandspension, auf welche der verstorbene Gatte im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatte.
(2)  Für die Berechnung der Witwenpension nach einem Altpensionisten oder Übergangspensionisten mit weniger als 20 pensionsfähigen Dienstjahren ist die Dienstnehmerpension im Zeitpunkt des Ablebens durch den Prozentsatz zu teilen, welcher der Pensionsberechnung seinerzeit gemäß § 15 (1) zugrunde gelegt wurde. Der daraus resultierende Betrag ist mit 60 zu vervielfachen. Hievon wird der vorstehende Prozentbetrag (gemäß 1. Satz) zur Ermittlung der Witwenpension angewendet. Im Falle einer Witwenpension bei Tod infolge Berufsunfalls gemäß § 5a (1) lit. b wird eine pensionsfähige Dienstzeit von 25 Jahren zugrunde gelegt. Bei Tod infolge Berufsunfalls ist die Bestimmung des § 14 (1) 2. Satz anzuwenden. Die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Witwen-Bankleistung muß mindestens 9 % der jeweiligen Pensionsbemessungsgrundlage des verstorbenen Gatten (Mindest-Bankleistung für Witwen) betragen.
(3)  Falls der Verstorbene um mehr als 15 Lebensjahre älter war als die hinterbliebene Witwe, kürzt sich die Witwen-Bankleistung um je 2 % für jedes volle Jahr, um das die Altersdifferenz diese Grenze bis zu 20 Jahren und um je 3 % für jedes volle Jahr, um das die Altersdifferenz 20 Jahre überstieg.
(4)  Eine Witwen-Bankleistung gemäß § 10 (4) wird nach den Bestimmungen der (1)-(3) errechnet, darf jedoch zusammen mit der gesetzlichen Witwenpension die Höhe des zur Zeit des Todes des Dienstnehmers geleisteten Unterhaltsbetrages nicht übersteigen. Sind nach den Bestimmungen des § 10 (4) mehrere Frauen anspruchsberechtigt, so wird die nach (1) sich ergebende Witwen-Bankleistung im Verhältnis der zur Zeit des Todes geleisteten Unterhaltsbeträge aufgeteilt. Der letzte Satz des § 264 (9) ASVG gilt entsprechend.
(5)  Für den Fall, daß das Ausmaß der gesetzlichen Witwenpension (§§ 264, 270 ASVG), unter Zugrundelegung der gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, sich ändert, gebührt eine Witwenpension mit dem gleichen Verhältnissatz, mindestens aber im Ausmaß von 55 %. Entsprechend ändert sich auch der Prozentsatz des (2), wobei 8,25 % nicht unterschritten werden dürfen. Die gegenständliche Regelung gilt nur für den Fall, daß der Versicherte Altpensionist war bzw. gewesen wäre.
(6)  Bezüglich der Bemessung der Witwerpension kommen die (1)-(5) sinngemäß zur Anwendung.


§ 17 Höhe der Waisenpension
(1)  Die Waisenpension beträgt 20 % der Pension bzw. Besitzstandspension, auf welche der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatte; gegebenenfalls ist auf § 14 (1) 2. Satz Bedacht zu nehmen. Die Waisenpension darf jedoch nicht niedriger sein, als die den aktiven Angestellten gebührende(n) Kinderzulage(n).
(2)  Bei der Berechnung der Waisenpension nach einem Altpensionisten oder Übergangspensionisten ist analog § 16 (2) vorzugehen. Die Waisenpension darf diesfalls jedoch nicht niedriger sein, als die den aktiven Angestellten jeweils gebührende(n) Kinderzulage(n).
(3)  Vollwaisen erhalten die doppelte, sich nach (1) ergebende Leistung. Als Vollwaise gilt nicht ein Kind, dessen Stiefmutter/Stiefvater seitens der Bank Anspruch auf Witwen-/Witwerpension hat.


§ 18 Maximierung der Hinterbliebenenpensionen
Die Summe der nach einem Dienstnehmer gebührenden Witwen-/Witwer- und Waisenpension(en) darf die Pension zuzüglich Kinderzulage(n) nicht übersteigen, auf die der Verstorbene nach diesem Kollektivvertrag Anspruch oder Anwartschaft hatte; sofern dieses Höchstausmaß überschritten wird, sind alle Bankleistungen für Hinterbliebene verhältnismäßig so weit zu kürzen, daß die Summe der Hinterbliebenenpensionen die Pension des Dienstnehmers zuzüglich Kinderzulage(n) nicht übersteigt. Die in den §§ 16 und 17 normierten Mindest-Bankleistungen für Witwen, Witwer und Waisen unterliegen jedoch keiner Kürzung.


§ 19 Automatik
(1)  Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gem. § 15 (1) abzüglich einer gesetzlichen Pension gem. § 20) aus.
(2)  Wenn die Veränderung der Aktivbezüge eine einheitliche ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinem Pensionsanfall eingestuft war. Bei einer Berufsunfallspension ist jene Gehaltsstufe maßgebend, die sich nach § 14 (1) 2. Satz ergibt. Für Pensionisten, die vor Inkrafttreten des Tätigkeitsgruppenschemas (1. Juli 1971) in den dauernden Ruhestand getreten sind, gilt bei Veränderungen der Aktivbezüge für die nach dem Beamtenschema entlohnten Pensionisten der Veränderungssatz der Stufe 28 der Tätigkeitsgruppe V, für jene, die nach dem Skontistenschema eingereiht waren, der Veränderungssatz der Stufe 30 der Tätigkeitsgruppe II.
(3)  Die Auswirkung der Veränderung von Aktivbezügen findet jedoch keine Anwendung auf die Sozialzulagen (§ 9), da diese ohnehin auf die den aktiven Angestellten jeweils gebührenden gleichartigen Leistungen abgestellt sind.
(4)  Die (1) und (2) sind sinngemäß auf die Besitzstandspension gemäß § 20 (5) lit.b mit der Maßgabe anzuwenden, daß stets der Veränderungssatz jener Gehaltstufe gilt, in die der Besitzstandspensionist im Zeitpunkt der Feststellung der Besitzstandspension eingestuft war.


§ 19a Deckelung der automatischen Erhöhung der in diesem Kollektivvertrag geregelten leistungsorientierten Pensionen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009, 2012 und 2013 (Ordnungsnorm)

Kunsttext
KV vom 24.02.2009 / gilt ab 01.02.2009
(1)  Auf Grund der durch die internationale Finanzmarktkrise hervorgerufenen Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2009 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (d.h. inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien) 200,– Euro pro Monat brutto nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren.
Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen ist höchstens dieser Betrag von 200,– Euro mit dem Steigerungsprozentsatz zu multiplizieren.


Ende


Kunsttext
KV vom 28.03.2012 / gilt ab 01.04.2012
(2)  Auf Grund der durch die internationale Finanzkrise hervorgerufenen Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2012 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2012 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (d.h. inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien) 150,00 Euro pro Monat brutto nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren. Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen ist höchstens dieser Betrag von 150,00 Euro mit dem Steigerungsprozentsatz zu multiplizieren.


Ende


Kunsttext
KV vom 28.03.2013 / gilt ab 01.04.2013
(3)  Auf Grund der durch die internationale Finanzkrise hervorgerufenen und nach wie vor andauernden bzw. verschärften Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2013 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2013 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (d.h. inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien, Kinderzulagen und Kompetenzzulagen) jenen Eurobetrag brutto pro Monat nicht übersteigen darf, der sich aus der Erhöhung der höchsten Stufe jener Verwendungsgruppe/Beschäftigungsgruppe ergibt, in die der Pensionist zum Pensionsantritt eingereiht war*) , maximal jedoch € 109,66. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren. Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen werden höchstens diese Beträge mit dem Steigerungsprozentsatz multipliziert.


Ende
*) Das sind in der Anlage 1 zu § 12 Banken-KV für die Beschäftigungsgruppe A EUR 52,26, für die BG B EUR 55,80, für die BG C EUR 64,15, für die BG D EUR 72,77, für die BG E EUR 79,86, für die BG F EUR 90,30 und für die BG G EUR 103,26; in der Anlage 3 zu § 38 Banken-KV für die Verwendungsgruppe I EUR 58,78, für die VwG II EUR 67,62, für die VwG III EUR 75,64, für die VwG IV EUR 85,39, für die VwG V 98,65 und für die VwG VI EUR 103,26.


§ 19b Sonderregelung zu Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2015 (Ordnungsnorm)
Unter Berücksichtigung der branchenrelevanten Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2015 sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen mit der Maßgabe erfolgt, dass jene Pensionsteile, die über dem höchsten kollektivvertraglichen Schemabezug (G/9 bzw VI/28alt idF 2014: Schwellenwert € 4.348,04), multipliziert mit dem zur Anwendung kommenden Steigerungsprozentsatz, liegen, mit 0,4 % anzuheben sind, sofern diese valorisierbar gestaltet sind.


§ 20 Einrechnung von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Berechnung der Besitzstandspension
(1)  Für Altpensionisten gilt folgende Regelung: Die in die gemäß § 15 (1) errechnete Ausgangsbasis einrechenbare Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung wird unter Zugrundelegung der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 2), maximal 40 Jahre, und der jeweils gültigen Bemessungsgrundlage entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jedoch unter Zugrundelegung eines dreizehnjährigen Bemessungszeitraumes gemäß 44. ASVG-Novelle festgestellt, so daß die wie vorstehend ermittelte, einrechenbare gesetzliche Pension zuhöchst 72 % derselben beträgt. Sollte sich nach den gesetzlichen Vorschriften ein kürzerer Bemessungszeitraum als dreizehn Jahre ergeben, so ist dieser zu berücksichtigen. Steigerungsbeträge für eine freiwillige Pensionsversicherung werden insoweit von der Einrechnung erfaßt, als sie für Rechnung der Bank vorgenommen wurde. Fallen jedoch in die Bemessungszeit nach dem ASVG auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so ist das für diese Zeiten erzielte Entgelt auf ein Entgelt einer Vollzeitbeschäftigung aufzufüllen. Bei einer Administrativpension ist bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß ASVG die einzurechnende Pension unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Regelung zu ermitteln, wobei auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung durch die Bank zu berücksichtigen sind. Bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage bleibt eine Erhöhung derselben außer Betracht, die durch eine von der Bank nicht bezahlte freiwillige oder Pflichtversicherung des Administrativpensionisten zustandekommt.
(2)  Die gesetzliche Pension gelangt im jeweiligen Jahresausmaß (einschließlich Sonderzahlungen) zur Einrechnung, wobei gesetzliche Pensionsansprüche als im vollen Ausmaß angefallen gelten, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Pensionisten, wegen Annahme bzw. Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wegen Gewährung einer Bankleistung, wegen Unterlassung der freiwilligen Weiterversicherung trotz Aufforderung der Bank oder aus einem anderen gesetzlichen Grund der Pensionsanspruch auf Grund des ASVG nicht, nur teilweise, oder nicht in vollem Ausmaß anfällt, gekürzt wird, ruht oder erlischt.
(3)  Bei Ermittlung einer Pension, bei welcher nach den §§ 5 (2), 15 (2), 16 (2) und 17 (2) eine Mindestdienstzeit von 15, 20 bzw. 25 Jahren zugrunde zu legen ist, sind bei Errechnung der gesetzlichen Pension die durch die Tätigkeit in der Bank erworbenen Versicherungszeiten durch sonstige Versicherungszeiten bis zur Höhe der Mindestdienstzeit zu ergänzen. Hiebei werden diese Versicherungszeiten nur für die Steigerungsprozente berücksichtigt.
(4)  Der Pensionist ist verpflichtet, einen gesetzlichen Pensionsanspruch geltend zu machen und alles vorzukehren, um ohne Verzug in den Genuß der gesetzlichen Pension zu gelangen oder in deren Bezug zu verbleiben. Hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension ist § 7 lit. b zu beachten. Darüberhinaus ist der Pensionist verpflichtet, der Bank die ihm seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zukommenden Bescheide und sonstige schriftliche Mitteilungen unverzüglich vorzulegen und alle von der Bank gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.
Handelt er den vorstehenden Vorschriften entgegen oder fällt die gesetzliche Pension aus einem anderen in seinem Verhalten liegenden Grund nicht bzw. nicht in vollem Ausmaß oder verspätet an, wird sie eingestellt oder ruht sie zum Teil oder zur Gänze, so ist dies für die Einrechnung der gesetzlichen Pension ohne Belang.
(5) 
a)
Für Übergangspensionisten, Berufsunfähigkeitspensionisten, Berufsunfallspensionisten sowie Administrativpensionisten (vgl. dazu § 8 (5)) wird die einrechenbare Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unter Zugrundelegung der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 2), unabhängig von der tatsächlichen Höhe, wie folgt berechnet: Die Bemessungsgrundlage für die einrechenbare gesetzliche Pension ist die Summe der sozialversicherungspflichtigen Jahresbezüge der letzten 13 Jahre vor Pensionsantritt, gewichtet mit dem Aufwertungs- und Beitragsbelastungsfaktor (Tabelle 4 des Technischen Anhangs zu § 20), dividiert durch 13, maximal S 487.550,- für das Jahr 1996. Die maximale Bemessungsgrundlage (1996) ist jährlich, erstmals 1997, um den Veränderungssatz der Tätigkeitsstufe IV/14 des Gehaltsschemas der Angestellten der Banken und Bankiers aufzuwerten. Die maximale Höchstbeitragsgrundlage (1996
8
) ist jährlich, erstmals 1998, um den Veränderungssatz der Tätigkeitsstufe IV/14 des Gehaltsschemas der Angestellten der Banken und Bankiers aufzuwerten. Die einrechenbare gesetzliche Pension ergibt sich durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steigerungsprozentsatz für pensionsfähige Dienstjahre (Tabelle 3 des einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildenden Technischen Anhangs zu § 20). § 20 (2) bis (4) gelten sinngemäß.
b)
Für Besitzstandspensionisten, die spätestens mit 31. Dezember 1996 die Wartezeit erfüllt haben, wird mit Stichtag 31. Dezember 1996 unter Zugrundlegung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Bemessungsgrundlage (§ 14), sowie bereits aufgelaufener pensionsfähiger Dienstzeiten und der, nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteils dieses Kollektivvertrages bildenden Technischen Anhanges zu § 20, bei jedem Dienstnehmer zu treffenden Annahmen eine fiktive Bankpension (Besitzstandspension) berechnet und festgestellt. Auf die so ermittelte Besitzstandspension wird § 19 sinngemäß angewendet (vgl. dazu § 19 (4)). Die Besitzstandspension ist auf Basis eines Pensionsantrittes zum 55. Lebensjahr für Frauen und 60. Lebensjahr für Männer ermittelt und ist bis zum 30. Juni 1997 festzustellen. Bei Inanspruchnahme einer Administrativpension, einer Berufsunfähigkeitspension oder Berufsunfallspension entfällt der Anspruch auf Besitzstandspension (vgl. dazu § 20 (5) lit. a).
9
In allen übrigen Versorgungsfällen wird dem Anspruchsberechtigten Besitzstandspension bei Inanspruchnahme der entsprechenden, gesetzlich vorgesehenen Pensionsleistung ausgezahlt.

8 d.i. S 39.000,- p.m. 14mal jährlich.
9 Wird ein BP-Anwartschaftsberechtigter berufsunfähig bzw. erleidet er einen Berufsunfall, kommt auf ihn § 20 Abs. 5 lit. a zur Anwendung.


§ 21 Einrechnung von Leistungen der Pensionskasse der ehemaligen Österreichischen Länderbank AG, des Beamtenversicherungsvereines und der Pensionskasse, der die Bank beigetreten ist
Nachfolgende Leistungen werden in die nach diesem Kollektivvertrag anfallenden Leistungen eingerechnet:
1.
Leistungen, die aufgrund der Bestimmung der Satzung der Pensionskasse der Österreichischen Länderbank AG bzw. des sie ergänzenden Schreibens dieses Instituts vom Juli 1942, dessen Inhalt durch diesen Kollektivvertrag erfüllt wird, erfließen.
2.
Leistungen des Beamtenversicherungsvereines des deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.) aufgrund von Beiträgen, die von einer der kollektivvertragsangehörigen Banken und von deren Dienstnehmern an diesen Verein bezahlt wurden. Es ändert nichts an der Einrechnung, wenn solche Leistungen auf Antrag des Versicherten oder dessen Hinterbliebenen vom Versicherungsträger abgefertigt werden.
3.
Für Dienstnehmer, deren Pension gemäß § 20 (5) lit. a berechnet wird, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.
4.
Im Falle der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 5, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.
5.
Im Falle der Berufsunfallspension gemäß § 5a, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.
6.
Im Falle der Witwen-/Witwerpension gemäß § 10 nach einem Übergangspensionisten oder ÜP-Anwartschaftsberechtigten, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.
7.
Im Falle der Waisenpension gemäß § 12 nach einem Übergangspensionisten oder ÜP-Anwartschaftsberechtigten sowie - im Falle der Mindest-Waisenpension (§ 17 (1) letzter Satz) - nach einem Besitzstandspensionisten oder BP-Anwartschaftsberechtigten, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.
8.
Im Falle der Administrativpension gemäß § 8 eine allfällige, von der Bank finanzierte Pensionskassenleistung oder eine allfällige Pensionsabfindung.


§ 22 Einrechnung eines anderweitigen Einkommens aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit
(1)  Insoweit ein anderweitiges Einkommen eines Pensionsempfängers/Besitzstandspensionsempfängers aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit den Betrag von S 189.360,- p.a. nicht übersteigt, findet keine Einrechnung statt. Ruhe- und Versorgungsgenüsse - mit Ausnahme gesetzlicher Pensionsleistungen nach dem ASVG - ferner Abfertigungen und dergleichen gelten als Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
(2)  Überschreitet das anderweitige Einkommen diesen Betrag, so ruht die Bankleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a)
Bei einem anderweitigen Einkommen über S 189.360,- p.a. mit 30 % des S 189.360,- übersteigenden Betrages und mit 50 % des S 378.720,- p.a. übersteigenden Betrages.
b)
Für männliche Pensionsempfänger, die das 65. Lebensjahr, und für weibliche, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, verdreifachen sich die in (1) und (2) lit. a genannten Einkommensgrenzen.
c)
Wird die Freigrenze von S 189.360,- bzw. S 568.080,- p.a. überschritten, so gelangt eine allfällig gebührende Familienzulage (§ 9) in Wegfall.
d)
Bei Anwendung der Einrechnungsbestimmungen müssen dem Pensionsempfänger mindestens 40 % der Bankleistung frei bleiben.
(3)  Bei Erwerbstätigkeit während eines Teiles des Kalenderjahres gelten vorstehende Beträge anteilsmäßig. Sämtliche Beträge verstehen sich brutto. Sie ändern sich im gleichen Ausmaß, wie sich der in § 291a Exekutionsordnung (RGBl. Nr. 1896/79 idF BGBl. Nr. 624/94) genannte, der Pfändung entzogene, feste (nicht nach der Höhe des Arbeitseinkommens variable) Betrag ändert.
10
(4)  Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, der Bank (Pensionseinrichtung der Bank) die Höhe seines anderweitigen Einkommens nachzuweisen. Zum Zwecke der Oberprüfung kann die Bank (Pensionseinrichtung der Bank) die Vorlage von Unterlagen, insbesondere vom unselbständig erwerbstätigen Pensionsempfänger die Beibringung der von der Krankenkasse bestätigten Anmeldung zur Sozialversicherung sowie des von seinem Dienstgeber ausgefertigten Lohnzettels (§ 84 ESTG 1988), vom selbständig erwerbstätigen Pensionsempfänger die Vorlage seines Einkommensteuerbescheides und seiner Einkommensteuererklärung verlangen.
(5)  Kommt der Pensionsempfänger einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann mit der Auszahlung der Bankleistung ausgesetzt werden, bis der Pensionsempfänger den Nachweis erbracht hat. Hat ein Pensionsempfänger, dessen Bankleistung nach den vorstehenden Bestimmungen zu kürzen wäre, die rechtzeitige oder richtige Anmeldung des anderweitigen Einkommens unterlassen, so sind die zu Unrecht bezogenen Beträge von deren Empfänger zu ersetzen.
10 d.i. derzeit S 7.890,- p.m. bzw. S 94.680,- p.a. (Werte 1. 1. 1997)
SONSTIGE BESTIMMUNGEN


§ 23 Anfall und Verwirkung des Pensionsanspruches bzw. des Anspruches auf Besitzstandspension
(1)  Eine Pension des Dienstnehmers (Alters-, vorzeitige Alters-, Besitzstands-, Berufsunfähigkeits- oder Berufsunfallspension und Administrativpension) fällt mit dem auf den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Tag, eine Hinterbliebenenpension (Witwen-, Witwer- (§ 10) und Waisenpension (§ 12)) mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monatsersten an.
(2)  Jeder Anspruch auf Bankleistung eines Dienstnehmers erlischt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Dienstnehmer wieder in die Dienste der die Pension zahlenden Bank tritt. Bei zeitlich befristeter Wiedereinstellung ruht die Bankleistung für die Dauer des Dienstverhältnisses.
(3)  Wurde die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer verschuldet (4), so tritt der Verlust der Bankleistung (Anwartschaft der Angehörigen) in folgenden Fällen ein:
  • 1.
    wenn der Dienstnehmer wegen eines Verbrechens aus gewinnsüchtigen Motiven rechtskräftig verurteilt wurde,
  • 2.
    wenn er sich einer Handlung gegen die Bank schuldig machte, die nach dem Strafgesetzbuch den Tatbestand eines Verbrechens darstellt,
  • 3.
    in anderen Fällen, wenn durch eine besonders verwerfliche Handlung oder eine grobe Verletzung der Dienstpflicht ein Entlassungsgrund gegeben ist. Der Vorstand der Bank kann Sustentationsleistungen an bedürftige, versorgungsberechtigte Angehörige gewähren.
(4)  Unter verschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Entlassung (§ 27 AngG) zu verstehen oder eine Kündigung, wenn die Bank zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt gewesen wäre. Längere Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gilt jedoch nicht als vom Dienstnehmer verschuldet.


§ 24 Ruhen und Erlöschen der Bankleistung
(1)  Die Bankleistung ruht:
1.
Falls ein Pensionsempfänger länger als einen Monat eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Sonderanstalt gemäß § 23 StGB angehalten wird. In diesem Fall gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern jene Leistung, die ihnen im Falle des Ablebens des Bezugsberechtigten gebühren würde, ausgenommen bei gerichtlich festgestellter Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung.
2.
Wenn ein Administrativpensionist die Wiedereinberufung zur aktiven Dienstleistung, obwohl sie zumutbar ist, ablehnt, für die Dauer der Ablehnung. Wird die Zumutbarkeit bestritten, so entscheidet hierüber die nach § 25 zu bildende Beschwerdekommission. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit die Wiedereinberufung als nicht zumutbar.
3.
Wenn sich ein Pensionsempfänger ohne Zustimmung der Bank länger als drei Monate im Ausland aufhält, für die Dauer seines Aufenthaltes im Ausland, ausgenommen es handelt sich hiebei um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Das gleiche gilt, wenn die Zustimmung der Bank nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein bestimmtes Land oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt wurde, nach Ablauf der Zeit oder bei Aufenthalt in einem anderen Land oder bei erfolgtem Widerruf. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn infolge eines zwischenstaatlichen Übereinkommens zur Wahrung der Gegenseitigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung überwiesen wird.
4.
Wenn die vorzeitige Alterspension (§§ 253b, 270 ASVG) wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt, bis zum Wiederaufleben einer gesetzlichen Pension. Nach Vollendung des 65. (60.) Lebensjahres gebührt in solchen Fällen die Bankleistung aus dem Titel der Alterspension unter Beachtung der Bestimmungen des § 22.
5.
Für den Dienstnehmer während des Zeitraumes, für den er Abfertigung erhält.
6.
Mit der Hälfte der von der kleineren Pension abgeleiteten Bankleistung, wenn mehrere Pensionsansprüche in einer Person zusammentreffen, bzw. mit der Hälfte der Bankleistung bei Zusammentreffen eines Aktivbezuges mit einer Hinterbliebenenpension, für die Dauer des Zusammentreffens, sofern sich die Ansprüche gegen dieselbe Bank oder deren Pensionseinrichtung richten.
7.
Wenn ein Administrativpensionist ohne Zustimmung der Bank bei einem anderen Kreditinstitut eine Stellung annimmt.
(2)  Die Bankleistung kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn ein Pensionist
  • 1.
    wegen eines gegen die Bank begangenen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,
  • 2.
    überwiesen wird, daß er Geschäftsgeheimnisse der Bank preisgegeben hat, wodurch der Bank oder Dritten ein Schaden erwachsen ist,
  • 3.
    eine die Interessen der Bank schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt,
  • 4.
    wenn ein Pensionsempfänger gemäß §§ 5, 5a, 6 oder 7 ohne Zustimmung der Bank bei einem anderen Kreditinstitut eine Stellung annimmt.


§ 25 Beschwerdekommission
(1)  Im Falle des § 23 (3) Z.3 und des § 24 (1) Z. 2 und 7 und (2) Z. 2, 3 und 4 wird über Verlangen des Betroffenen eine Beschwerdekommission gebildet. Das Verlangen ist bei sonstigem Ausschluß binnen 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Maßnahme, gegen die Beschwerde erhoben wird, schriftlich an den Personalchef (Personaldirektor) zu richten.
(2)  Die fallweise zu bildende Kommission kann lediglich
  • a)
    die Zuerkennung der vollen Bankleistung beschließen oder
  • b)
    die Zuerkennung eines Teiles der Bankleistung oder
  • c)
    den vollständigen Verlust der Bankleistung bestätigen.

Werden in einem solchen Fall Sustentationsleistungen (§ 23 (3)) vom Vorstand nicht gewährt, so sind die vom Dienstnehmer eingezahlten Pensionsbeiträge zurückzuzahlen.
(3)  Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie je drei Vertretern der Direktion und des Betriebsrates. Als Vorsitzender fungiert der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bank oder ein von ihm designierter Vertreter, der jedoch nicht dem Stand der aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer angehören darf. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Ausnahme siehe § 24 (1) Z.2).


§ 26 Fälligkeiten, Steuern und Verjährung
(1)  Die errechnete Jahresbankleistung wird in vierzehn gleichen Teilbeträgen zuzüglich Sozialzulagen (§ 9) und eines allfälligen Pflegegeldzuschusses (§ 11) zur Auszahlung gebracht; hievon gebühren zwölf Teilbeträge monatlich im voraus, der dreizehnte Teilbetrag in der ersten Hälfte des Monats Juni und der vierzehnte am 1. Dezember.
(2)  Die auf die Bankleistung entfallenden Steuern und Abgaben trägt der Pensionsempfänger.
(3)  Hinsichtlich der Verjährung gilt folgendes:
  • a)
    das Recht auf die Pension erlischt, wenn es durch 10 Jahre vom Anspruchsberechtigten nicht geltend gemacht wurde, soweit dieses Recht nicht nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb einer kürzeren Frist verjährt;
  • b)
    der Anspruch auf den einzelnen Teilbetrag der Bankleistung erlischt ein Jahr vom Zeitpunkt seiner Fälligkeit an gerechnet.

Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 27 Anzeigepflicht der Pensionisten
(1)  Der Pensionist ist verpflichtet der Bank jede Änderung, welche für den Bestand oder die Höhe seines Anspruches von Belang ist, unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat er die Bank von seiner Verehelichung unter Vorlage der Heiratsurkunde, ferner der Geburts-(Tauf-)urkunde der Gattin/des Gatten, von der Geburt eines Kindes durch Vorlage der Geburtsurkunde, von seiner Ehescheidung unter Beilage der gerichtlichen Entscheidung, von dem Tod der Gattin/des Gatten oder eines Kindes durch Vorlage der Sterbeurkunde, schließlich von dem Antritt oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses, von der Aufnahme oder Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit, von jeder Änderung seines Erwerbseinkommens sowie von jeder nicht bloß vorübergehenden Veränderung seines Aufenthaltsortes unverzüglich zu verständigen.
(2)  Die Bank ist berechtigt, die Auszahlung eines Bezuges von dem Nachweis der diesen Bezug rechtfertigenden Voraussetzung (Lebensbestätigung, Einkommensnachweis udgl.) abhängig zu machen.
(3)  Wurden infolge Nichtbeachtung der Vorschriften des (1) nicht gebührende Leistungen ausbezahlt, so gilt § 22 (5) entsprechend.


§ 28 Pensionsbeiträge
Durch Betriebsvereinbarung gemäß ArbVG kann die Einhebung von Pensionsbeiträgen und deren Rückerstattung im Falle eines pensionslosen Ausscheidens aus der Bank geregelt werden.


§ 29 Freiwillige Weiterversicherung der Administrativpensionisten in der Krankenversicherung
Nimmt ein Administrativpensionist (§ 8) die freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG in Anspruch, so ersetzt ihm die Bank über seinen Antrag die Hälfte der zu entrichtenden Beiträge.


§ 30 Freiwillige Weiterversicherung der Administrativpensionisten in der Pensionsversicherung
(1)  Der Administrativpensionist hat über Aufforderung der Bank die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG in Anspruch zu nehmen und alle Vorschriften zur Erlangung und Aufrechterhaltung der freiwilligen Weiterversicherung zeitgerecht zu erfüllen; andernfalls wird er so behandelt, als ob die freiwillige Weiterversicherung durchgeführt wäre.
(2)  Die Bank kann auf die Durchführung der Weiterversicherung verzichten, wovon der Administrativpensionist schriftlich zu verständigen ist.
(3)  Die Kosten der über Aufforderung der Bank vorgenommenen freiwilligen Weiterversicherung trägt bis zur Mitteilung des Verzichts (2) die Bank.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


§ 31 Schlichtungskommission
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes eine paritätisch aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Teile zusammengesetzte Schlichtungskommission zu befassen, deren Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.


§ 32 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Kunsttext
KV vom 01.12.1999 / gilt ab 01.01.2000
(1)  Der vorliegende Kollektivvertrag, zuzüglich dessen einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden technischen Anhanges zu § 20, tritt mit 1.1.1997 anstelle der Pensionsreform 1961 in der Fassung 1990 in Wirksamkeit. Die Pensionsrechte der unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallenden Personen werden vom genannten Tage an ausschließlich durch den vorstehenden Kollektivvertrag geregelt; es treten daher mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages für den in seinen Geltungsbereich fallenden Personenkreis alle bis dahin gültigen pensionsrechtlichen Regelungen außer Kraft.
Günstigere Einzelvereinbarungen bleiben hievon – ausgenommen die Regelung des § 20 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages (Splitting), die jedenfalls Anwendung findet und auch günstigere Einzelvereinbarungen verdrängt, – unberührt.
Die Bestimmungen der Satzung der Pensionskasse der österreichischen Länderbank AG bleiben hievon ebenfalls unberührt.


Ende
(2)  Der Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der beiden vertragsschließenden Teile mit dreimonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Technischer Anhang zu § 20


KOLLEKTIVVERTRAG (PR61)
Feststellung der Besitzstandspension
Bei der Berechnung der Besitzstandspension sind im Sinne von Z 5 nachstehende individuelle Daten zu berücksichtigen:
JB = pensionsfähiger Jahresbezug (im Sinne der PR 61 § 14/2) zum 31. 12. 1996
BZJ = Jahresbezug
MB = pensionsfähiger Monatsbezug
BZ = Monatsbezug
GB = Geburtsmonat
GBJ = Geburtsjahr
BDZ = bis zum 31. 12. 1996 erworbene Anzahl der pensionsfähigen Dienstzeit (im Sinne der PR 61) in Monaten
B = Besitzstandspension
BB = fiktive Bankpension
FDZ = fiktive pensionsfähige Dienstzeit
GP = Gesamtpension
NDZ = Dienstzeit 1. 1. 1997 bis Alterspension (60/55)
PP = Prozentsatz Bankpension
PR 61 = PR 61 in der Fassung 1996
SBB = Bemessungsgrundlage einrechenbare ASVG-Pension
SVM = einrechenbare Versicherungszeiten ASVG
SVP = fiktive einrechenbare ASVG-Pension
SPP = Prozentsatz ASVG-Pension

Die Besitzstandspension (B) ermittelt sich aus der fiktiven Bankpension (BB) dividiert durch den Prozentsatz gemäß Tabelle (2), die fiktive pensionsfähige Dienstzeit (FDZ) und multipliziert mit dem Prozentsatz gemäß Tabelle (2) für die bis zum 31. 12. 1996 erworbene Anzahl der pensionsfähigen Dienstjahre (BDZ):
B = BB/Tabelle (2) für FDZ x Tabelle (2) für BDZ

Als fiktive pensionsfähige Dienstzeit (FDZ) gelten die bis zum 31. 12. 1996 erworbene Anzahl der pensionsfähigen Dienstzeit (BDZ) zuzüglich der bis zur Alterspension (60 LJ Männer, 55 LJ Frauen) fiktiv erreichbaren vollendeten Dienstmonate (NDZ):
FDZ = NDZ + BDZ max. 480 Monate
und
NDZ = (GBJ + 60 - 97) x 12 + (GBM + 1) - 1 für Männer
(GBJ + 55 - 97) x 12 + (GBM + 1) - 1 für Frauen.

Die fiktive Bankpension (BB) ist die Differenz aus einer Gesamtpension (GP) abzüglich einer fiktiven gesetzlichen Sozialversicherungspension (SVP)
BB = GP - SVP

Maximaler pensionsfähiger Monatbezug
MB = ≤ Stufe VI/28 1996: 50.215,-

Mindestbankleistung
BB = ≥ 0,15 x JB x 0,8

Die Gesamtpension (GP) ermittelt sich aus dem pensionsfähigen Jahresbezug zum 31.12.1996 (JB) multipliziert mit dem Pensionsprozentsatz (PP)
GP = JB x PP

Der Pensionsprozentsatz (PP) beträgt bei einer fiktiven pensionsfähigen Dienstzeit (FDZ)
0 bis 5 Jahre: 0 % p.a.
6 bis 15 Jahre: 4 % p.a.
ab 15 Jahre: 1,6 % p.a.

max.80%.
PP = 0 wenn FDZ < 60
0,0033333 x (FDZ - 60), wenn 180 > FDZ > 60
0,4 + 0,0013333 x (FDZ-180), wenn 480 ≥ FDZ >180
0,8 wenn FDZ = 480

Die gesetzliche Sozialversicherungspension (SVP) wird zum Stichtag der gesetzlichen Alterspension so ermittelt wie sie sich fiktiv näherungsweise aufgrund der Rechtslage für den Durchrechnungszeitraum vor Inkrafttreten der 44. ASVG- Novelle und Steigerungsbeträgen gemäß Strukturanpassungsgesetz ergibt:
Dabei werden die Versicherungszeiten zur gesetzlichen Sozialversicherungspension (SVM) den pensionsfähigen Dienstzeiten (FDZ) gleichgesetzt.
SVM = FDZ

Die Bemessungsgrundlage (SBB) zur Ermittlung der gesetzlichen Sozialversicherungspension ist die Summe der sozialversicherungspflichtigen Jahresbezüge der letzten 13 Jahre vor dem 31. 12. 1995, gewichtet mit den Aufwertungs- und Beitragsbelastungsfaktoren (Tabelle 4), dividiert durch 13. Fehlende Jahresbezüge werden durch eine 5%ige Abwertung p.a. ausgehend vom letzten verfügbaren Jahresbezug errechnet.
SBB = 487.550,-, wenn JB ≥ 546.000,-
und
SPP = 0,7165 wenn SVM = 480
(SVM - 360) x 0,001395833 + 0,549 wenn 480 ≥ SVM > 360
SVM x 0,001525 wenn SVM < 360

Die einrechenbare gesetzliche Pension (SVP) ergibt sich durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage (SBB) mit den Steigerungsbeträgen (SPP) gemäß Tabelle (3).
SVP = SBB x SPP

Die Pension zum Pensionsantritt setzt sich aus der Besitzstandspension zum 31.12.1996 und der Pensionskassenpension ab 1. 1. 1997 zusammen. Die Besitzstandspension wird bis zum Pensionsantritt gemäß § 19 wertangepaßt. Der Anspruch hinsichtlich der Besitzstandspension richtet sich an den Arbeitgeber, der hinsichtlich der Pensionskassenpension an die Pensionskasse.
Beispiel:
MB = 30.000,- (pensionsfähiger Monatsbezug)
BZ = 31.000,- (Monatsbezug)
GBM = 1 (Geburtsmonat)
GBJ = 1952 (Geburtsjahr)
BDZ = 25 x 12 = 300 (pensionsfähige Dienstzeit bis zum 31. 12. 1996) pensionsfähige Dienstzeit ab 1. 1. 1972
NDZ = (52 + 60-97) x 12 + (1 + 1) - 1 = 181
FDZ = 300 + 181 = 481 aber max. 480
PP = 0,4 + 0,00133333 x (480 - 180) = 0,8
GP = 30.000,- x 0,8 = 24.000,-
SPP = 0,7165 (da SVM = FDZ = 480)
SBB = 23.995,- (Durchschnitt der letzten 13 sozialversicherungspflichtigen Jahresbezüge vor 31. 12. 1995 gewichtet mit den Aufwertungsfaktoren und Beitragsbelastungsfaktoren gemäß Tabelle 4
SVP = 23.995,- x 0,7165 = 17.192,42
BB = 24.000,- - 17.192,42 = 6.807,58
Prozentsatz Tabelle 2 BDZ = 56%
Prozentsatz Tabelle 2 FDZ = 80%
B = (6.807,58 : 0,80) x 0,56 = 4.765,31 x 14 p.a. = 66.714,34

Besitzstandspension wird bis zum Pensionsantritt gemäß § 19 (PR 61) aufgewertet.
Kontrolle: Mindestpension 30.000,- x 0,8 x 0,15 ≤ 6.807,58
Anlage:
1.  Tabelle 2
Steigerungsprozentsätze (PP) für Gesamtpension bezogen auf den pensionsfähigen Bezug.
2.  Tabelle 3
Steigerungsprozentsätze (SPP) für einrechenbare ASVG-Pension gemäß Strukturanpassungsgesetz 1996
3.  Tabelle 4
Aufwertungsfaktoren und Beitragsbelastungsfaktoren


Technischer Anhang

TABELLE 2
Steigerungsprozentsätze Gesamtpension(PP) bezogen auf den pensionsfähigen Bezug für die Errechnung der Besitzstandspension
Dienstjahre p.a. PP
1 0,00 % 0,00 %
2 0,00 % 0,00 %
3 0,00 % 0,00 %
4 0,00 % 0,00 %
5 0,00 % 0,00 %
6 4,00 % 4,00 %
7 4,00 % 8,00 %
8 4,00 % 12,00 %
9 4,00 % 16,00 %
10 4,00 % 20,00 %
11 4,00 % 24,00 %
12 4,00 % 28,00 %
13 4,00 % 32,00 %
14 4,00 % 36,00 %
15 4,00 % 40,00 %
16 1,60 % 41,60 %
17 1,60 % 43,20 %
18 1,60 % 44,80 %
19 1,60 % 46,40 %
20 1,60 % 48,00 %
21 1,60 % 49,60 %
22 1,60 % 51,20 %
23 1,60 % 52,80 %
24 1,60 % 54,40 %
25 1,60 % 56,00 %
26 1,60 % 57,60 %
27 1,60 % 59,20 %
28 1,60 % 60,80 %
29 1,60 % 62,40 %
30 1,60 % 64,00 %
31 1,60 % 65,60 %
32 1,60 % 67,20 %
33 1,60 % 68,80 %
34 1,60 % 70,40 %
35 1,60 % 72,00 %
36 1,60 % 73,60 %
37 1,60 % 75,20 %
38 1,60 % 76,80 %
39 1,60 % 78,40 %
40 1,60 % 80,00 %


TABELLE 3
Steigerungsbeträge gemäß § 261 (1) ASVG in der Fassung Strukturanpassungsgesetz 1996
Dienstjahre p.a. SPP
1 1,830 % 1,830 %
2 1,830 % 3,660 %
3 1,830 % 5,490 %
4 1,830 % 7,320 %
5 1,830 % 9,150 %
6 1,830 % 10,980 %
7 1,830 % 12,810 %
8 1,830 % 14,640 %
9 1,830 % 16,470 %
10 1,830 % 18,300 %
11 1,830 % 20,130 %
12 1,830 % 21,960 %
13 1,830 % 23,790 %
14 1,830 % 25,620 %
15 1,830 % 27,450 %
16 1,830 % 29,280 %
17 1,830 % 31,110 %
18 1,830 % 32,940 %
19 1,830 % 34,770 %
20 1,830 % 36,600 %
21 1,830 % 38,430 %
22 1,830 % 40,260 %
23 1,830 % 42,090 %
24 1,830 % 43,920 %
25 1,830 % 45,750 %
26 1,830 % 47,580 %
27 1,830 % 49,410 %
28 1,830 % 51,240 %
29 1,830 % 53,070 %
30 1,830 % 54,900 %
31 1,675 % 56,575 %
32 1,675 % 58,250 %
33 1,675 % 59,925 %
34 1,675 % 61,600 %
35 1,675 % 63,275 %
36 1,675 % 64,950 %
37 1,675 % 66,625 %
38 1,675 % 68,300 %
39 1,675 % 68,300 %
40 1,675 % 71,650 %


TABELLE 4
Aufwertungsfaktoren und Beitragsbelastungsfaktoren
Berechnungsjahre vor Pensionsantritt Aufwertungsfaktor Belastungsfaktor Multiplikator für Jahresbezug
1 1,0000 0,99385 0,99385
2 1,0280 0,99382 1,02165
3 1,0540 0,99780 1,05168
4 1,0960 1,00000 1,09600
5 1,1410 1,00000 1,14100
6 1,1940 1,00000 1,19400

Berechnungsjahre vor Pensionsantritt Aufwertungsfaktor Belastungsfaktor Multiplikator für Jahresbezug
7 1,2440 1,00000 1,24400
8 1,2770 1,00000 1,27700
9 1,3000 1,00000 1,30000
10 1,3300 1,00000 1,33000
11 1,3590 1,00000 1,35900
12 1,4120 1,00000 1,41200
13 1,4600 1,00000 1,46000


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 23. Dezember 1996
VERBAND ÖSTERREICHISCHER
Banken und Bankiers
Dr. Schmidt-Chiari Ovesny
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Sallmutter Katzian
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION GELD UND KREDIT
Wasser Degen
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION GELD UND KREDIT
BUNDESFACHGRUPPE BANKEN
Haiberger Haumer
Zusatzprotokolle zur Pensionsreform 61
DIE NACHSTEHEND ANGEFÜHRTEN ZUSATZPROTOKOLLE BLEIBEN NACH DEM ERKLÄRTEN WILLEN DER KOLLEKTIVVERTRAGSSCHLIESSENDEN PARTEIEN AUCH WEITERHIN MASSGEBLICH


1. ZUSATZPROTOKOLL (17. Februar 1977)
I. und II.

Gegenstandslos.
III.

Zeiten des Karenzurlaubes, die aufgrund des Mutterschutzgesetzes (BGBl. 76/57) im Institut in Anspruch genommen wurden und in Zukunft gewährt werden, sind bis zur Höchstdauer von je einem Jahr, gerechnet ab Geburt des Kindes, für die Berechnung des Urlaubsausmaßes, beginnend ab dem Urlaubsjahr 1977, zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 15 (3) MSchG wird hievon nicht berührt.
Karenzurlaube, die bei anderen Dienstgebern (Vordienstzeiten) in Anspruch genommen wurden, fallen nicht unter diese Regelung.
IV.

Ein nach dem MSchG gewährter bzw. in Zukunft zu gewährender Karenzurlaub zählt bei allen Dienstnehmern, die unter die Bestimmungen der PR 61 fallen, bis zum Höchstausmaß von je einem Jahr ab Geburt des Kindes als pensionsfähige Dienstzeit für das Ausmaß, nicht jedoch für die Wartezeit gemäß den §§ 3 und 8 PR 61. Diese Regelung gilt für alle ab 1. Jänner 1977 anfallenden Pensionen.
V.

Die Gewerkschaft erklärt aus Anlaß des Abschlusses des KV 77, Zusatzprotokoll Punkte III und IV, in Zukunft keine Forderungen zu stellen, wonach der Karenzurlaub nach dem MSchG auch für andere Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, berücksichtigt werden soll.


2. ZUSATZPROTOKOLL (14. Mai 1969)
I.

Auf Grund der 9. Novelle zum ASVG (BGBl. 13/62) können seit 1. Jänner 1962 bei einem Arbeitsunfalll für jugendliche Dienstnehmer, ohne Zurücklegung einer fünfjährigen Wartezeit, Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes anfallen.
Im Rahmen der Verhandlungen zwischen Gewerkschaft und Bankenverband über die Novellierung der PR 61 hat der Bankenverband unter Berufung auf § 33 (2) letzter Satz
1
eine Klarstellung des Geltungsbereiches in der Form angestrebt, daß durch die oben erwähnte 9. Novelle zum ASVG, die nach Abschluß der PR 61 in Kraft trat, Jugendliche nicht unter den Geltungsbereich der PR 61 fallen. In dem vom Bankenverband ausgearbeiteten Entwurf der Abänderung der PR 61 war die Bestimmung enthalten, daß die Kollektivvertragsangehörigkeit frühestens mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres beginnt, in welchem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendet.
Die Gewerkschaft hat in den Verhandlungen den Standpunkt vertreten, daß durch die oben erwähnte Novellierung zum ASVG jugendliche Dienstnehmer automatisch in den Geltungsbereich der PR 61 fallen.
Da in dieser Frage keine Einigung zwischen den kollektivvertragsfähigen Parteien erzielt werden konnte, unterblieb die vom Bankenverband angestrebte Änderung des § 1 (3) PR 61.
Beide vertragsschließenden Parteien erklären, an ihrem Standpunkt festzuhalten: Der Bankenverband ist der Ansicht, daß durch die 9. Novelle zum ASVG die Jugendlichen nicht automatisch vom Geltungsbereich der PR 61 erfaßt werden, während die Gewerkschaft den gegenteiligen Standpunkt vertritt.
In einem konkreten Fall wird es daher notwendig sein, durch Austragung eines Prozesses bei den zuständigen Gerichten diese Frage zu klären.
II.

Gegenstandslos.
1 § 33 (2) letzter Satz PR 61 idF 1990 lautete: "Die vertragsschließenden Parteien nehmen in Aussicht, in neue Vertragsverhandlungen einzutreten, wenn die Pensionsversicherung der Angestellten in solchen Punkten eine Abänderung erfahren sollte, welche Bestimmungen des vorliegenden Vertrages wesentlich berühren."


3. ZUSATZPROTOKOLL (20. Mai 1969, 17. November 1961)
Die kollektivvertragsangehörigen Banken nehmen grundsätzlich in Aussicht, in Fällen von Berufsunfähigkeit und Ableben nach einer effektiven fünfjährigen Dienstzeit im Insititut, bei Betriebsunfällen auch ohne diese Voraussetzung, eine freiwillige, angemessene Ergänzungsleistung zur gesetzlichen Rentenleistung zu gewähren, soweit nicht ohnehin kollektivvertragliche Pensionsansprüche gegeben sind.


4. ZUSATZPROTOKOLL (25. Oktober 1973)
1)  Tritt Berufsunfähigkeit oder Tod eines Dienstnehmers, auf den die Bestimmungen des § 5a PR 61 anzuwenden sind, infolge von Gewaltanwendung gegen die Bank oder im Zusammenhang damit gegen deren Dienstnehmer ein, so sind der Pensionsberechnung eine Mindestdienstzeit von 25 pensionsfähigen Jahren und statt der sechsjährigen, eine zwölfjährige Vorrückung im Sinne des § 14 (1) PR 61 zugrunde zu legen.
2)  Die dem Geltungsbereich der PR 61 angehörenden Banken erklären sich ausdrücklich bereit, unbeschadet des persönlichen Geltungsbereiches der PR 61 die Bestimmungen über die Berufsunfallpension gemäß Z.1 auf alle Dienstnehmer anzuwenden, und zwar ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter oder die Art und Dauer ihres Dienstverhältnisses (so z.B. auch auf Teilzeit- und Ultimokräfte).
3)  Gegenstandslos.
4)  Gegenstandslos.


5. ZUSATZPROTOKOLL (3. Jänner 1980)
Zu § 7 lit.a PR 61 wird den der PR 61 (§ 1 (1) PR 61) angehörigen Mitgliedsinstituten empfohlen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension ein Einvernehmen mit dem jeweiligen gesuchstellenden Dienstnehmer herzustellen.


6. ZUSATZPROTOKOLL (1. Februar 1991)
Zu § 2
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15c) oder Elternkarenzurlaubsgesetz 1989 (§ 8) werden für die Wartezeit gemäß § 3 PR 61, § 7 PR 61 (vorzeitige Alterspension) und § 8 PR 61 (Administrativpension) voll, für die Ermittlung der Steigerungsbeträge jedoch anteilig, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur jeweiligen wöchentlichen, im KV 49 festgelegten Normalarbeitszeit angerechnet.

Zu § 14
Ist der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Entstehens eines Pensionsanspruches gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15c) oder Elternkarenzurlaubsgesetz 1989 (§ 8) teilzeitbeschäftigt, gilt, soferne auf ihn unmittelbar vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung der KV 49 anzuwenden war, als pensionsfähiger Jahresbezug der der Teilzeit-Einstufung entsprechende, 14-fache monatliche Gehaltsbezug (§ 14 (1) PR 61) bei Vollzeitbeschäftigung.


7. ZUSATZPROTOKOLL (20. April 1994)
Zu § 9
Bei bereits pensionierten Dienstnehmern gebührt eine Kinderzulage nach § 9 PR 61 insoferne und insolange, als ein Kinderzuschuß gemäß ASVG seitens der Pensionsversicherungsanstalt angewiesen wird.