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Banken und Bankiers / Pensionsrechte / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG

Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz genannt “Pensionsreform 1961”) vom 16. November 1961

betreffend Änderungen zum

zuletzt geändert
am 1.4.2014

abgeschlossen am 10.03.2015

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften
1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


I. Sonderregelung zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2015 (Ordnungsnorm)
Nach § 19a wird nachfolgender § 19b samt Überschrift eingefügt:
§ 19 – Sonderregelung zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2015 (Ordnungsnorm)
Unter Berücksichtigung der branchenrelevanten Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2015 sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen mit der Maßgabe erfolgt, dass jene Pensionsteile, die über dem höchsten kollektivvertraglichen Schemabezug (G/9 bzw VI/28alt idF 2014: Schwellenwert € 4.348,04), multipliziert mit dem zur Anwendung kommenden Steigerungsprozentsatz, liegen, mit 0,4 % anzuheben sind, sofern diese valorisierbar gestaltet sind.


II. Wirksamkeitsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1.4.2015 in Kraft.



Wien, am 10.03. 2015

VERBAND ÖSTERREICHISCHER ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
BANKEN UND BANKIERS Gewerkschaft der Privatangestellten
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER
Wirtschaftsbereich Banken und
Nationalbank/Kreditkartengesellschaften