Banken und Bankiers / Pensionsrechte / Beilage
Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz genannt “Pensionsreform 1961”) vom 16. November 1961
betreffend Änderungen zum
zuletzt geändert
am 1.4.2014
abgeschlossen am 10.03.2015
zwischen dem
VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
1010 Wien, Börsegasse 11,
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften
1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
I. Sonderregelung zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2015 (Ordnungsnorm)
Nach § 19a wird nachfolgender § 19b samt Überschrift eingefügt:
§ 19 – Sonderregelung zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2015 (Ordnungsnorm)
Unter Berücksichtigung der branchenrelevanten Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2015 sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen mit der Maßgabe erfolgt, dass jene Pensionsteile, die über dem höchsten kollektivvertraglichen Schemabezug (G/9 bzw VI/28alt idF 2014: Schwellenwert € 4.348,04), multipliziert mit dem zur Anwendung kommenden Steigerungsprozentsatz, liegen, mit 0,4 % anzuheben sind, sofern diese valorisierbar gestaltet sind.
II. Wirksamkeitsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1.4.2015 in Kraft.
Wien, am 10.03. 2015
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