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Banken und Bankiers / Pensionsrechte / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG

Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz genannt “Pensionsreform 1961”) vom 16. November 1961

betreffend Änderungen zum

zuletzt geändert
am 28.3.2013

abgeschlossen am 11.11.2013

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften
1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


I.
1.  Nach § 4e (Auslagerungskollektivvertrag) wird nachfolgender § 4f eingefügt:
Ҥ 4f
Die §§ 3a, 20a und 20b Pensionskassen-Kollektivvertrag sind für gem. § 4a bis 4e PR61 (Auslagerungskollektivvertrag) beitragsorientiert ausgelagerte Pensionsansprüche anwendbar.”
2.  Die Überschrift zu § 21 Z 3 bis 8 (Z 1 und 2 bleiben unverändert) werden jeweils um die Ausdrücke “...bzw. Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung...” ergänzt und lauten künftig wie folgt:
“ § 21
Einrechnung von Leistungen der Pensionskasse der ehemaligen
Österreichischen Länderbank AG, des Beamtenversicherungsvereins
und der Pensionskasse bzw. der betrieblichen Kollektivversicherung,
der die Bank beigetreten ist

Nachfolgende Leistungen werden die nach diesem Kollektivvertrag anfallenden Leistungen eingerechnet:
1.
unverändert.
2.
unverändert.
3.
Für Dienstnehmer, deren Pension gemäß § 20 (5) lit. a berechnet wird, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen
bzw. Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung
oder eine allfällige Pensionsabfindung.
4.
Im Falle der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 5, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen
bzw. Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung
oder eine allfällige Pensionsabfindung.
5.
Im Falle der Berufsunfallpension gemäß § 5a, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen
bzw. Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung
oder eine allfällige Pensionsabfindung.
6.
Im Falle der Witwen-/Witwerpension gemäß § 10 nach einem Übergangspensionisten oder ÜP-Anwartschaftsberechtigten, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen
bzw. Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung
oder eine allfällige Pensionsabfindung.
7.
Im Falle der Waisenpension gemäß § 12 nach einem Übergangspensionisten oder ÜP-Anwartschaftsberechtigten sowie – im Falle der Mindest-Waisenpension (§ 17 (1) letzter Satz) – nach einem Besitzstandspensionisten oder BP-Anwartschaftsberechtigten, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen
bzw. Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung
oder eine allfällige Pensionsabfindung.
8.
Im Falle der Administrativpension gemäß § 8 eine allfällige, von der Bank finanzierte Pensionskassenleistung
bzw. Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung
oder eine allfällige Pensionsabfindung.”


II. Wirksamkeitsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2013 in Kraft.



Wien, am 11.11. 2013

VERBAND ÖSTERREICHISCHER
BANKEN UND BANKIERS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER
Wirtschaftsbereich Banken und
Nationalbank/Kreditkartengesellschaften