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Banken und Bankiers / Pensionsrechte / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG

Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz genannt “Pensionsreform 1961”) vom 16. November 1961

betreffend Änderungen des

zuletzt geändert
am 1.12.1999

abgeschlossen am 24.2.2009

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Pensionsempfänger, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der “Pensionsreform 1961” in der mit 1.1.2000 in Kraft getretenen Fassung des Kollektivvertrages vom 1.12.1999 unterliegen.


II. Deckelung der automatischen Erhöhung leistungsorientierter Pensionen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009
Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
“Deckelung der automatischen Erhöhung der in diesem Kollektivvertrag geregelten leistungsorientierten Pensionen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009”
(1)  Auf Grund der durch die internationale Finanzmarktkrise hervorgerufenen Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2009 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (d.h. inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien) 200,– Euro pro Monat brutto nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren.
(2)  Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen ist höchstens dieser Betrag von 200,– Euro mit dem Steigerungsprozentsatz zu multiplizieren.”


III. Wirksamkeitsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag gilt ab 1.2.2009, die Erhöhung der Pensionen selbst tritt jedoch erst mit 1. März 2009 in Kraft. Für die im Monat Februar 2009 auszuzahlenden Pensionen sind daher noch die für 2008 geltenden Ansätze maßgeblich.



Wien, am 24.2.2009

VERBAND ÖSTERREICHISCHER
BANKEN UND BANKIERS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER
Wirtschaftsbereich Banken und
Nationalbank/Kreditkartengesellschaften