KV-Infoplattform

Banken und Bankiers / Pensionsrechte / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG

Neuregelung der Pensionsrechte (kurz genannt “Pensionsreform 1961”)

betreffend Änderungen des Kollektivvertrages betreffend

vom 16. November 1961

abgeschlossen am 1. Dezember 1999

zwischen dem

Verband österreichischer Banken und Bankiers
Wien I., Börsegasse 11,

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Geld und Kredit,
Wien I., Deutschmeisterplatz 2
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales


I.


Der § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
“(1) 

Der Kollektivvertrag gilt für alle dem KV 49 unterliegenden aktiven Dienstnehmer des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und der nachfolgenden Banken:
  • Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft
  • Bank für Kärnten und Steiermark Aktiengesellschaft
  • Oberbank AG
  • Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
  • Bank für Wirtschaft und Freie Berufe Aktiengesellschaft
  • Central Wechsel- und Creditbank Actiengesellschaft
  • Creditanstalt AG
  • Donau-Bank Aktiengesellschaft
  • Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
  • Investkredit Bank Aktiengesellschaft
  • Österreichischer Exportfonds GmbH
  • Salzburger Kredit- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft

sowie sie am 31.12.1996 dem KV 49 in der damals geltenden Fassung*) tatsächlich bereits unterlegen sind, sowie für Pensionsempfänger dieser Institute, sofern sich ihr Pensionsanspruch auf ein Dienstverhältnis gründet, das ab dem 1. Jänner 1950
3
) aufgelöst worden ist.”
Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.
Redaktionelle Anmerkungen Der Inhalt der Fußnote 3) zu § 1 des KV 49 idF 31.12.1996 wird in der hinterlegten Fassung nicht angeführt.
*) Der § 1 des KV 49 in der am 31.12.1996 geltenden Fassung lautet wie folgt:
“Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
  • (1)
    Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
  • (2)
    Fachlich: Für alle dem Verband österreichischer Banken und Bankiers als ordentliche Mitglieder angehörigen Kreditinstitute und für deren österreichische Niederlassungen und Filialen mit Ausnahme der Landes-Hypothekenbanken und der Steiermärkischen Bank Gesellschaft m.b.H. sowie für die Angestellten des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers.
  • (3)
    Persönlich: Für alle Dienstnehmer mit Ausnahme von:
    • (a)
      Direktoren und leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung zusteht (§ 36 Abs. 2 Z. 1 und 3 ArbVG). Wer unter diesen Personenkreis fällt, kann in Instituten mit 50 Dienstnehmern und mehr durch Betriebsvereinbarungen im einzelnen festgelegt werden;
    • (b)
      Konsulenten;
    • (c)
      Hausbesorgern und Bedienerinnen;
    • (d)
      stundenweise beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Dienstnehmern, Teilzeitbeschäftigten;
    • (e)
      Volontären, Ferialpraktikanten und Ferialaushilfen;
    • (f)
      Dienstnehmern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer kollektivvertragsangehörigen Unternehmung tätig sind, soweit auf diese Dienstnehmer das Gutsangestelltengesetz (Gesetz vom 26.9.1923, BGBl. Nr. 538) oder eine im Rahmen des Landarbeitergesetztes (Gesetz vom 2.6.1948, BGBl. Nr. 140) erlassene Landarbeitsordnung Anwendung findet;
    • (g)
      Pfandwahrern (Pfandhaltern)”.


II.


Der § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
“(1)  Der vorliegende Kollektivvertrag, zuzüglich dessen einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden technischen Anhanges zu § 20, tritt mit 1.1.1997 anstelle der Pensionsreform 1961 in der Fassung 1990 in Wirksamkeit. Die Pensionsrechte der unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallenden Personen werden vom genannten Tage an ausschließlich durch den vorstehenden Kollektivvertrag geregelt; es treten daher mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages für den in seinen Geltungsbereich fallenden Personenkreis alle bis dahin gültigen pensionsrechtlichen Regelungen außer Kraft.
Günstigere Einzelvereinbarungen bleiben hievon – ausgenommen die Regelung des § 20 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages (Splitting), die jedenfalls Anwendung findet und auch günstigere Einzelvereinbarungen verdrängt, – unberührt.
Die Bestimmungen der Satzung der Pensionskasse der österreichischen Länderbank AG bleiben hievon ebenfalls unberührt.”

Der Absatz 2 bleibt unverändert.


III.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.



Wien, am 1. Dezember 1999

VERBAND ÖSTERREICHISCHER
BANKEN UND BANKIERS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Sektion Geld und Kredit
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Sektion Geld und Kredit
Bundesfachgruppe Banken