KV-Infoplattform

Banken und Bankiers / Pensionsrechte / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG

Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz genannt “Pensionsreform 1961”)

betreffend Änderungen des

zuletzt geändert
am 28.3.2012

abgeschlossen am 28.3.2013

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften
1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Pensionsempfänger, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der “Pensionsreform 1961” in der mit 1.4.2012 in Kraft getretenen Fassung des Kollektivvertrages vom 28.3.2012 unterliegen.


II. Deckelung der automatischen Erhöhung leistungsorientierter Pensionen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2013
Redaktionelle Anmerkungen Jahreszahl in Überschrift korrigiert (laut hinterlegter Fassung “... im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2012”)


Die Überschrift zu § 19a lautet hinkünftig
“Deckelung der automatischen Erhöhung der in diesem Kollektivvertrag geregelten leistungsorientierten Pensionen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009, 2012 und 2013 (Ordnungsnorm)”


§ 19a Abs. (2) wird folgender Absatz (3) nachgestellt, der wie folgt lautet:
“(3)  Auf Grund der durch die internationale Finanzkrise hervorgerufenen und nach wie vor andauernden bzw. verschärften Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2013 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2013 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (d.h. inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien, Kinderzulagen und Kompetenzzulagen) jenen Eurobetrag brutto pro Monat nicht übersteigen darf, der sich aus der Erhöhung der höchsten Stufe jener Verwendungsgruppe/Beschäftigungsgruppe ergibt, in die der Pensionist zum Pensionsantritt eingereiht war*) , maximal jedoch € 109,66. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren. Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen werden höchstens diese Beträge mit dem Steigerungsprozentsatz multipliziert.”
*) Das sind in der Anlage 1 zu § 12 Banken-KV für die Beschäftigungsgruppe A EUR 52,26, für die BG B EUR 55,80, für die BG C EUR 64,15, für die BG D EUR 72,77, für die BG E EUR 79,86, für die BG F EUR 90,30 und für die BG G EUR 103,26; in der Anlage 3 zu § 38 Banken-KV für die Verwendungsgruppe I EUR 58,78, für die VwG II EUR 67,62, für die VwG III EUR 75,64, für die VwG IV EUR 85,39, für die VwG V 98,65 und für die VwG VI EUR 103,26.


III. Wirksamkeitsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1.4.2013 in Kraft.



Wien, am 28.3.2013

VERBAND ÖSTERREICHISCHER
BANKEN UND BANKIERS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER
Wirtschaftsbereich Banken und
Nationalbank/Kreditkartengesellschaften