Banken und Bankiers / Pensionskassen / Rahmen
PENSIONSKASSEN-KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen am 23. Dezember 1996 zwischen dem
VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
Wien I, Börsegasse 11
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION GELD UND KREDIT
Wien I, Deutschmeisterplatz 2
gültig ab 1. Jänner 1997
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich1
Kunsttext
KV von 12/99 / gilt ab 1.1.2000
Der Kollektivvertrag gilt für alle dem KV 49
2
in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden aktiven Dienstnehmer des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und der nachfolgenden Banken:
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Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft
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-
Bank für Kärnten und Steiermark Aktiengesellschaft
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Oberbank AG
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Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
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Bank für Wirtschaft und Freie Berufe Aktiengesellschaft
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Central Wechsel- und Creditbank Actiengesellschaft
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Creditanstalt AG
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Donau-Bank Aktiengesellschaft
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Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
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Investkredit Bank Aktiengesellschaft
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-
Österreichischer Exportfonds GmbH
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-
Salzburger Kredit- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft
für Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1997 (unbeschadet der Ausnahme des § 13 Abs. 5-7) sowie für Pensionsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsleistungen aus diesem KV haben. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.
1 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB. Dienstnehmer, Ehegatte) gilt im Folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG).
2 Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949 in der jeweils gültigen Fassung.
Ende
§ 3 Beitritt zur Pensionskasse
(1)
Jede der in § 2 genannten Banken verpflichtet sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 für die Anwartschaftsberechtigten (§ 2) durch Abschluß eines Pensionskassenvertrages im Sinne des § 15 Pensionskassengesetz (PKG BGBl. Nr. 281/90 idF BGBl. Nr. 755/1996) einer Pensionskasse beizutreten.
(2)
Jede nicht in § 2 genannte Bank, die Mitglied des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und/oder Mitglied des Fachverbandes österreichischer Banken und Bankiers ist, hat die Möglichkeit durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung nach dem Muster der, diesem Kollektivvertrag als integrierender Bestandteil beigeschlossenen Rahmen-Betriebsvereinbarung einer Pensionskasse beizutreten.
II. VERSORGUNGSLEISTUNGEN, ANWARTSCHAFTEN
§ 4 Versorgungsziele, Arten der Versorgungsleistungen
Ziel dieses Kollektivvertrages ist es, den Anwartschaftsberechtigten (vgl. dazu § 5 (1) PKG in der jeweils geltenden Fassung), Leistungsberechtigten (vgl. dazu § 5 (2) PKG in der jeweils geltenden Fassung) und deren Hinterbliebenen (vgl. dazu § 5 (3) PKG in der jeweils geltenden Fassung) einen Anspruch auf folgende Versorgungsleistungen zu sichern:
(1)
Versorgungsleistungen an Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte:
(2)
Versorgungsleistungen an Hinterbliebene:
-
a)
Witwenpension
-
b)
Witwerpension
-
c)
Waisenpension
(3)
Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Dienstgebers erhöht sich ab dem vollendeten 20. Dienstjahr die kollektivvertragliche Abfertigung (§ 13 KV 49, § 16 TZ-KV 1986) um 3 Monatsentgelte, ab dem vollendeten 25. Dienstjahr um 4 Monatsentgelte. Über entsprechenden Wunsch des Dienstnehmers erfolgt diesfalls während laufender Kündigungsfrist eine Freistellung vom Dienst, soferne dadurch nicht die ordnungsgemäße Übergabe allenfalls offener Geschäftsfälle beeinträchtigt wird. Offene Urlaubsansprüche sind jedenfalls während der Phase der Dienstfreistellung in natura zu konsumieren.
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, für welches im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Kinderzulage gemäß § 8 III (2) KV 49 bzw. § 10 III (2) TZ-KV 1986 gebührt, erhält der Dienstnehmer, soferne im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 20 Dienstjahre vorliegen, bei Kündigung durch den Dienstgeber eine Einmalleistung im Ausmaß des 12-fachen jenes Betrages, der als Kinderzulage für das erste Kind bezahlt wird (§ 8 III (2) KV 49, § 10 III (2) TZ-KV 1986). Ist der gekündigte Dienstnehmer Alleinerhalter, so gebührt ihm diesfalls das 24-fache jenes Betrages, der als Kinderzulage für das erste Kind bezahlt wird (§ 8 III (2) KV 49, § 10 III (2) TZ-KV 1986).
Für bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Dienstgebers laufende Kredite und Darlehen gelten, soferne der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 20 Dienstjahre vollendet hat, die Angestelltenkonditionen in der jeweils gültigen Form bis zur vereinbarten Fälligkeit der offenen Verbindlichkeiten weiter.
Die gegenständliche Regelung (3) kommt nur dann zum Tragen, wenn der Dienstnehmer nicht infolge Pensionsantritts aus der Bank ausscheidet und ab dem 1. Jänner 1997 in die Bank eingetreten ist.
(4)
Scheidet der Dienstnehmer infolge Kündigung seitens des Dienstgebers fünf Jahre vor Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Alterspension besitzen, aus der Bank aus, so hat er - soferne im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 20 vollendete Dienstjahre vorliegen - die Möglichkeit, bereits ab diesem Zeitpunkt Pensionskassenleistungen in Anspruch zu nehmen.
§ 5 Anspruch auf Versorgungsleistungen
5.1.
Alterspension
Eine Alterspension gebührt mit Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Alterspension besitzen, soferne das Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.
5.2.
Vorzeitige Alterspension
Eine vorzeitige Alterspension gebührt Dienstnehmern mit Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besitzen, soferne ein Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses erzielt wurde.
5.3.
Berufsunfähigkeitspension/Berufsunfallspension
Eine Berufsunfähigkeitspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit gegeben ist, insofern und insolange aus diesem Grund ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 (1) ASVG bzw. vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§§ 270, 253d ASVG) gegeben ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.
Eine Berufsunfallspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit infolge
-
a)
eines in der Bank erlittenen Arbeitsunfalls bzw. eines Unfalls im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit oder
-
b)
von Gewaltanwendungen gegen die Bank oder im Zusammenhang damit gegen den Dienstnehmer
gegeben ist und dem Beschädigten aus diesem Anlaß eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt. Auf diese Pension besteht insofern und insolange Anspruch, als eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 (1) ASVG bzw. vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§§ 270, 253d ASVG) gebührt; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.
Eine Berufsunfallspension gebührt jedoch nicht, wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung ereignet hat, auch wenn gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch besteht.
5.4.
Witwen-/Witwerpension
(1)
Im Falle des Ablebens des Dienstnehmers während des aktiven Dienstverhältnisses oder im Pensionsstand gebührt dem Ehegatten, soferne die Ehe mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens aufrecht war, eine Witwen-/Witwerpension. Nach jedem Dienstnehmer gebührt nur eine Witwen-/Witwerpension.
(2)
Eine Witwen-/Witwerpension gebührt nur insofern und insolange, als es im Pensionskassenvertrag vorgesehen ist.
5.5.
Waisenpension
(1)
Waisenpension erhalten - längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - eheliche, legitimierte, sowie Wahlkinder, Stiefkinder und uneheliche Kinder, alle diese, wenn im Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers oder des Pensionisten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage(n) gemäß § 8 III (2) KV 49 oder § 10 III (2) TZ-KV 1986 gegeben waren oder wären, für die Dauer des Zutreffens dieser Voraussetzungen.
(2)
Waisen, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung nachweislich außerstande sind, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen, erhalten über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, eine Waisenpension.
(3)
Waisen, die ihre wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung fortsetzen und sich nicht selbst erhalten können, kann bei Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges über das 18. Lebensjahr hinaus die Waisenpension bis zum ordentlichen Abschluß der Studien, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.
§ 6 Höhe der Versorgungsleistungen
(1)
Die Höhe der Alterspension bzw. vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos (§ 18 PKG) des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension bzw. vorzeitigen Alterspension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.
(2)
Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension für Dienstnehmer, die vor dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos (§ 18 PKG) des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Berufsunfähigkeitspension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse. Für Teilzeitbeschäftigte, die vor dem 1. Jänner 1997 in die Bank eingetreten sind und für Dienstnehmer, die ab dem 1. Jänner 1997 in die Bank eingetreten sind, errechnet sich die Höhe der Berufsunfähigkeitspension nach der Alterspension, die der Anwartschaftsberechtigte bei Fortzahlung der Beiträge bis zum vollendeten 50. Lebensjahr erreicht hätte. Dabei wird jener Beitrag zugrunde gelegt, der gemäß § 13 (1) zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Leistungsfall eingetreten ist, ermittelt wurde. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres ergibt sich die Höhe dieser Versorgungsleistung aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Berufsunfähigkeitspension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)
Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt 60 % der vom Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistung. Bei Anfall der Witwen-/Witwerpension in der Anwartschaftsphase beträgt die Höhe 60 % der Berufsunfähigkeitspension gemäß (2).
(4)
Die Höhe der Waisenpension beträgt für Halbwaisen 10 %, für Vollwaisen 20 % der vom Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistung. Bei Anfall der Waisenpension in der Anwartschaftsphase beträgt die Höhe 10 % (Halbwaise) bzw. 20 % (Vollwaise) der Berufsunfähigkeitspension gemäß (2).
(5)
Die Summe der Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen ist begrenzt mit der Höhe der vom verstorbenen Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistungen bzw. mit der Höhe der gemäß (2) errechneten Berufsunfähigkeitspension, auf die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte Anspruch gehabt hätte. Bei Übersteigen dieser Grenzen werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
(6)
Die laufenden Versorgungsleistungen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) unter Verwendung des rechnungsmäßigen Überschusses im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen genehmigten Geschäftsplanes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse im vorangegangenen Jahr valorisiert.
§ 7 Erbringung der Versorgungsleistungen
(1)
Die vorstehend angeführten Versorgungsleistungen werden durch die Pensionskasse 14mal jährlich aufgrund eines zwischen dieser und den Banken abzuschließenden Pensionskassenvertrages erbracht.
(2)
Ein Anspruch auf Erbringung der Versorgungsleistungen durch die Banken kann von den Anwartschaftsberechtigten nicht geltend gemacht werden.
§ 8 Ausscheiden vor Eintritt des Leistungsfalles
(1)
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles haben die Anwartschaftsberechtigten Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der aufgrund des Risikos des Alters und des Todes in der Pensionskasse geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung (§ 5 (la) BPG), abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistungen dieses Betrages.
(2)
Sofern die Unverfallbarkeitsfrist des § 14 (1) erfüllt ist bzw. § 14 (2) zur Anwendung kommt, sind die aus den Beiträgen der Banken erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar. Aus eigenen Beiträgen des Anwartschaftsberechtigten erworbene Anwartschaften sind immer unverfallbar.
(3)
Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß (1) kann der Anwartschaftsberechtigte im Sinne des § 5 (2) und (3) des Betriebspensionsgesetzes (BPG) in der jeweils gültigen Fassung verfügen.
(4)
Für den Fall des Verbleibens des Anwartschaftsberechtigten in der Pensionskasse (§ 5 (2) Z. 1 und 5 BPG) ist über die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskasse eine Einzelvereinbarung abzuschließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Pensionskassenvertrages als Einzelvereinbarung.
§ 9 Barabfindung
Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den in § 1 (2) PKG bzw. § 5 (4) BPG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrag (derzeit S 120.000,-) nicht übersteigt, kann auch eine Barabfindung des Anwartschaftsberechtigten bzw. der Hinterbliebenen erfolgen. Über Verlangen des Anwartschaftsberechtigten bzw. seiner Hinterbliebenen ist in den genannten Fällen jeweils die Barabfindung vorzunehmen.
§ 10 Anfall der Versorgungsleistungen
(1)
Die Versorgungsleistungen fallen erstmals mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monat an, frühestens mit dem Monat, für welches wegen Eintritt des Leistungsfalles keine Beitragsverpflichtung mehr besteht.
(2)
Bei Gewährung einer Abfertigung an den Dienstnehmer gemäß gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen wird der Anfallszeitpunkt bis zum Ende des Abfertigungszeitraumes hinausgeschoben.
§ 11 Verwirken der Versorgungsleistungen
Eine Versorgung steht nicht zu:
-
1.
Den Anwartschaftsberechtigten, die den Leistungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;
-
2.
den Anwartschaftsberechtigten bzw. Hinterbliebenen, die den Leistungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt sind.
§ 12 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen
(1)
Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflicht herbeigeführt wurde oder wenn für den Leistungsempfänger zu erkennen war, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(2)
Die Pensionskasse ist berechtigt, die Rückforderungsansprüche mit den Ansprüchen der Leistungsberechtigten auf Versorgungsleistungen bzw. mit den Ansprüchen der Hinterbliebenen aufzurechnen.
13 Dienstgeberbeiträge
Kunsttext
KV von 12/99 / gilt ab 1.1.2000
(1)
Die Bank verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für die Anwartschaftsberechtigten und Hinterbliebenen Beiträge (Dienstgeberbeiträge) in Höhe von 2,5 % der Bemessungsgrundlage des Anwartschaftsberechtigten an die Pensionskasse zu entrichten.
(2)
Die Bemessungsgrundlage ist der aus dem Dienstverhältnis gebührende pensionsfähige Jahresbezug, d.h. der 14fache schematische monatliche Gehaltsbezug (Anlage zu § 8 KV 49 in der jeweils gültigen Fassung), zuzüglich allfälliger prozentualer Zuschläge und außertourlicher Avancements in Form von festen Beträgen. Die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch höchstens das 14fache des Schemabezuges VI/28 mal 1,25. Die Beitragsleistung der Bank setzt das Zurücklegen einer ununterbrochenen, in der Bank tatsächlich verbrachten Dienstzeit von mindestens einem Jahr (= Wartezeit) voraus. Die Beitragsleistung erfolgt jedoch frühestens mit 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendet, soferne die einjährige Wartezeit bereits erfüllt ist. Vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegte, ununterbrochen in der Bank tatsächlich verbrachte Dienstzeiten sind hierauf zur Anrechnung zu bringen.
(3)
Die Beiträge im Sinne von (1) enthalten einen Finanzierungs- und einen Verwaltungskostenanteil laut Pensionskassenvertrag, nicht jedoch die Versicherungssteuer im Sinne von § 6 (1) Z. 2 Versicherungssteuergesetz.
(4)
Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt in 14 Fälligkeiten monatlich im Nachhinein.
(5)
Am 1. Jänner 1997 teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer eines der in § 2 genannten Institute erhalten für jedes vollendete Dienstjahr ab dem 1. Jänner 1991, maximal jedoch für sechs Dienstjahre, einen Einmalbeitrag in Höhe von 2,5 % des 14fachen pensionsfähigen Bezuges des Monats Dezember 1996. Befinden sich im jeweiligen Beobachtungszeitraum Zeiten eines mutterschafts-/vaterschaftsbedingten Karenzurlaubes bzw. eines Präsenz/Zivildienstes, so wird der Beobachtungszeitraum jeweils in diesem zeitlichen Ausmaß in den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1991 erstreckt. Sofern in dem solcherart verlängerten Beobachtungszeitraum bis zu sechs volle, in der Bank zugebrachte Dienstjahre liegen, wird für den Dienstnehmer gleichfalls der in Rede stehende Einmalbetrag geleistet. Die Einzahlung dieses Beitrages durch die Bank hat längstens bis zum 31. März 1997 zu erfolgen, soferne bis dahin ein Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde.
(6)
Für am 1. Jänner 1997 teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer, die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im Dienststand eines der in § 2 genannten Institute ununterbrochen mehr als 15 (im Sinne des § 2 des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997) pensionsfähige Dienstjahre als Vollzeitbeschäftigter aufweisen, wird in sinngemäßer Anwendung des § 20 (5) lit. b des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997 auf Basis ihres Teilzeitbezuges eine Besitzstandspension errechnet. Abs. (5) findet keine Anwendung. Von der gegenständlichen Regelung ausgenommen sind jene Dienstnehmer, die sich im Rahmen eines Vollzeit- Dienstverhältnisses in Karenzurlaub nach § 15 Mutterschutzgesetz (MSchG - BGBl. Nr. 221/79)
1
und den Bestimmungen des ElternKarenzurlaubsgesetzes (EKUG - BGBl. Nr. 651/89) befinden und am 1. Jänner 1997 einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG bzw. § 8 EKUG oder einer geringfügigen Karenzbeschäftigung nach § 15 (1a) MSchG bzw. § 3 (2) EKUG nachgehen. Für diese Dienstnehmer wird auf Basis ihres (fiktiven) Vollzeitbezuges eine Besitzstandspension gemäß § 20 (5) lit. b des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997 errechnet.
(7)
Sofern Dienstnehmer vom KV 49 in der Fassung vom 1.1.2000 und vom § 2 dieses KV neu erfasst werden, sind für die seit dem 1.1.1997 in der Bank geleisteten Beschäftigungsmonate (ausgenommen Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung), für die bisher keine Dienstgeberbeiträge geleistet wurden, unter sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 1-3 vom Dienstgeber Beiträge an die Pensionskasse zu leisten. Für diese Dienstnehmer gilt Abs. 5 bzw. 6, soweit sie am Stichtag 1.1.1997 bereits in der Bank teilzeitbeschäftigt waren. Die Einzahlung dieser Dienstgeberbeiträge durch die Bank hat längstens bis zum 30.6.2000 zu erfolgen.
1 In der jeweils gültigen Fassung
Ende
§ 14 Unverfallbarkeitsfrist für Dienstgeberbeiträge
(1)
Die aus den Beiträgen der Bank erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden erst nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren unverfallbar. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme der Beitragsleistung für den einzelnen Anwartschaftsberechtigten durch die Bank. Vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegte, ununterbrochen in der Bank tatsächlich verbrachte Dienstzeiten, frühestens jedoch ab 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendete, verkürzen die Unverfallbarkeitsfrist. Das erste dieser Dienstjahre zählt auf die Wartezeit gemäß § 13 (2), die weiteren Dienstjahre zählen auf die Unverfallbarkeitsfrist.
(2)
Die Frist des (1) gilt nicht bei Widerruf der Dienstgeberbeiträge (§ 15) sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Insolvenz der Bank, infolge einer Betriebsstillegung oder wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens der neue Dienstgeber die Fortzahlung der Beiträge verweigert.
§ 15 Einstellen, Aussetzen und Einschränken der Dienstgeberbeiträge
Es gelten die Regelungen des § 6 BPG mit der Maßgabe, daß die existentielle Gefährdung des Weiterbestandes der Bank als Voraussetzung für das Einstellen der Beitragsleistung durch ein Gutachten des Bankprüfers zu bestätigen und die Beitragszahlung nach Wegfall dieser Gefährdung wieder aufzunehmen ist.
§ 16 Dienstnehmerbeiträge
(1)
Die Anwartschaftsberechtigten können 25 %, 50 %, 75 % oder 100 % der Dienstgeberbeiträge gemäß § 13 (1) in Form von eigenen Beiträgen (Dienstnehmerbeiträge) an die Pensionskasse leisten. Die genaue Höhe der Dienstnehmerbeiträge wird in den abzuschließenden Einzelvereinbarungen festgelegt. Solche Vereinbarungen können jeweils mit Wirksamkeit zum 1. Jänner eines jeden Jahres geschlossen werden.
(2)
Beiträge im Sinne von (1) enthalten nur einen Finanzierungsanteil, nicht jedoch die Versicherungssteuer im Sinne von § 6 (1) Z.2 Versicherungssteuergesetz, der Verwaltungskostenanteil wird von der Bank getragen.
(3)
Die Überweisungen der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt entsprechend den Regelungen der einzelnen Vereinbarungen gemäß (1).
§ 17 Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Dienstnehmerbeiträge
Der Anwartschaftsberechtigte kann seine eigene Beitragsleistung jederzeit einstellen, für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Er kann seine Beitragsleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Dienstgeber eine entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung zulässigerweise (§ 6 BPG) vornimmt. Eine solche Erklärung bedarf der Schriftform und ist mindestens vier Wochen im voraus abzugeben.
IV. ERGÄNZENDE RECHTE UND PFLICHTEN DER ANWARTSCHAFTS UND LEISTUNGSBERECHTIGTEN
§ 18 Information durch die Pensionskasse
(1)
Die Pensionskasse wird jedem Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich über die Bank einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche auf die Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge zur Verfügung stellen. Dieser Auszug enthält auch eine Information über die von der Bank und vom Anwartschaftsberechtigten geleisteten Beiträge.
(2)
Der Inhalt des Pensionskassenvertrages sowie jede Änderung desselben ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 19 Informationspflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
(1)
Alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Anzahl der Kinder sowie über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der Leistungen des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers zu informieren. Die Information der Pensionskasse durch die Anwartschaftsberechtigten hat über die Bank zu erfolgen, welche sich verpflichtet, die Daten unverzüglich weiterzuleiten.
(2)
Die Änderung der Daten im Sinne von (1) führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen, wenn sie der Pensionskasse nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
§ 20 Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse
(1)
Gemäß § 29 PKG können die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Hauptversammlung der Pensionskasse teilnehmen, wobei ihnen die Informationsrechte des § 112 (1) AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zustehen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung".
(2)
Gemäß § 27 PKG und den satzungsmäßigen Bestimmungen der Pensionskasse sind auch Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Rahmen der Hauptversammlung zu wählen.
(3)
Der Betriebsrat ist als gesetzlicher Beauftragter der Anwartschaftsberechtigten der Bank im Sinne des § 27 (5) Z. 1 PKG für die Wahl der Vertreter der Anwartschaftsberechtigten in den Aufsichtsrat der Pensionskasse anzusehen. Dem einzelnen Anwartschaftsberechtigten steht jedoch das Recht zu, diese gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und das Wahlrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben. In diesem Fall verliert der Betriebsrat das Stimmrecht für die betreffenden Anwartschaftsberechtigten. Die Satzung der Pensionskasse sieht entsprechend § 27 (5) Z.10 PKG die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung ab 100 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vor. Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes für einzelne Anwartschaftsberechtigte ebenfalls ein Widerrufsrecht zu.
(4)
Um den Anwartschaftsberechtigten einen Einblick in die Gestion der Pensionskasse zu ermöglichen, verpflichtet sich die Bank dem Betriebsrat den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse oder dessen Kurzfassung (§ 21 (6) PKG) und den Rechenschaftsbericht (§ 30 (5) PKG) unverzüglich nach Einlangen von der Pensionkasse zu übermitteln.
V. KÜNDIGUNG DES PENSIONSKASSENVERTRAGES BEENDIGUNG UND ABÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGES
§ 21 Austritt aus der Pensionskasse
(1)
Der mit der Pensionskasse zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber den Anwartschaftsberechtigten und deren Hinterbliebenen abgeschlossene Pensionskassenvertrag kann unter Einhaltung der Bestimmungen des § 17 PKG zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) mit einer einjährigen Frist gekündigt werden.
(2)
Vor Ausspruch der Kündigung durch die Bank muß die Übertragung der Vermögensteile der Anwartschaftsberechtigten und der Bank an der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse gesichert sein.
Die Sicherung des Überganges ist von der Bank dem Betriebsrat schriftlich nachzuweisen. Eine Pensionskasse, deren Geschäftsplan die Erfüllung der Versorgungsleistungen im Sinne dieses Kollektivvertrages nicht ermöglicht, darf für eine Vermögensübertragung bzw. einen Beitritt nicht gewählt werden.
(3)
Im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages durch die Bank sind 95 % der der Bank und den Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Vermögensteile, zuzüglich 95 % des Anteils an der Schwankungsrückstellung (§ 24 PKG) zu übertragen.
(4)
Von der Kündigung nicht erfaßt werden solche Anwartschaften und Leistungsansprüche, welche zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits auf einer Einzelvereinbarung gemäß § 8 (4) beruhen.
§ 22 Beendigung des Kollektivvertrages
Bezüglich der Beendigung und Abänderung des gegenständlichen Kollektivvertrages wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Muster-Betriebsvereinbarung
Zwischen der Bank .................................................. , vertreten durch ..................................... einerseits und dem Betriebsrat, vertreten durch .................................... andererseits wird nachstehende
Betriebsvereinbarung
abgeschlossen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
Die gegenständliche Betriebsvereinbarung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich1
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle dem KV 49
2
und - mit Ausnahme der Ultimo-Medio-Kräfte (§ 1 (3) lit.b TZ- KV 1986 idF 1996) - dem jeweils geltenden Teilzeit-KV unterliegenden aktiven Dienstnehmer der Bank (vgl. idZ § 13 (2)).
1 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB. Dienstnehmer, Ehegatte) gilt im folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG).
2 Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Beitritt zur Pensionskasse
Die Bank verpflichtet sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 für die Anwartschaftsberechtigten (§ 2) durch Abschluß eines Pensionskassenvertrages im Sinne des § 15 Pensionskassengesetz (PKG - BGBl. 281/90 idF BGBl. Nr. 755/1996) einer Pensionskasse beizutreten.
II. VERSORGUNGSLEISTUNGEN, ANWARTSCHAFTEN
§ 4 Versorgungsziele, Arten der Versorgungsleistungen
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, den Anwartschaftsberechtigten (vgl. dazu § 5 (1) PKG in der jeweils geltenden Fassung), Leistungsberechtigten (vgl. dazu § 5 (2) PKG in der jeweils geltenden Fassung) und deren Hinterbliebenen (vgl. dazu § 5 (3) PKG in der jeweils geltenden Fassung) einen Anspruch auf folgende Versorgungsleistungen zu sichern:
(1)
Versorgungsleistungen an Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte:
(2)
Versorgungsleistungen an Hinterbliebene:
-
a)
Witwenpension
-
b)
Witwerpension
-
c)
Waisenpension
(3)
Scheidet der Dienstnehmer infolge Kündigung seitens des Dienstgebers fünf Jahre vor Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Alterspension besitzen, aus der Bank aus, so hat er - soferne im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 20 vollendete Dienstjahre vorliegen - die Möglichkeit, bereits ab diesem Zeitpunkt Pensionskassenleistungen in Anspruch zu nehmen.
§ 5 Anspruch auf Versorgungsleistungen
5.1.
Alterspension
Eine Alterspension gebührt mit Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Alterspension besitzen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.
5.2.
Vorzeitige Alterspension
Eine vorzeitige Alterspension gebührt Dienstnehmern mit Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besitzen, soferne ein Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses erzielt wurde.
5.3.
Berufsunfähigkeitspension/Berufsunfallspension
Eine Berufsunfähigkeitspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit gegeben ist, insofern und insolange aus diesem Grund ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 (1) ASVG bzw. vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§§ 270, 253 d ASVG) gegeben ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.
Eine Berufsunfallspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit infolge
-
a)
eines in der Bank erlittenen Arbeitsunfalls bzw. eines Unfalls im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit oder
-
b)
von Gewaltanwendungen gegen die Bank oder im Zusammenhang damit gegen den Dienstnehmer
gegeben ist und dem Beschädigten aus diesem Anlaß eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt. Auf diese Pension besteht insofern und insolange Anspruch, als eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 (1) ASVG bzw. vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§§ 270, 253d ASVG) gebührt; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.
Eine Berufsunfallspension gebührt jedoch nicht, wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung ereignet hat, auch wenn gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch besteht.
5.4.
Witwen-/Witwerpension
(1)
Im Falle des Ablebens des Dienstnehmers während des aktiven Dienstverhältnisses oder im Pensionsstand gebührt dem Ehegatten, soferne die Ehe mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens aufrecht war, eine Witwen-/Witwerpension. Nach jedem Dienstnehmer gebührt nur eine Witwen-/ Witwerpension.
(2)
Eine Witwen-/Witwerpension gebührt nur insofern und insolange, als es im Pensionskassenvertrag vorgesehen ist.
5.5.
Waisenpension
(1)
Waisenpension erhalten - längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eheliche, legitimierte, sowie Wahlkinder, Stiefkinder und uneheliche Kinder, alle diese, wenn im Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers oder des Pensionisten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage(n) gemäß § 8 III (2) KV 49 gegeben waren oder wären, für die Dauer des Zutreffens dieser Voraussetzungen.
(2)
Waisen, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung nachweislich außerstande sind, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen, erhalten über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, eine Waisenpension.
(3)
Waisen, die ihre wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung fortsetzen und sich nicht selbst erhalten können, kann bei Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges über das 18. Lebensjahr hinaus die Waisenpension bis zum ordentlichen Abschluß der Studien, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.
§ 6 Höhe der Versorgungsleistungen
(1)
Die Höhe der Alterspension bzw. vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos (§ 18 PKG) des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension bzw. vorzeitigen Alterspension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.
(2)
Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension errechnet sich nach der Alterspension, die der Anwartschaftsberechtigte bei Fortzahlung der Beiträge bis zum vollendeten 50. Lebensjahr erreicht hätte. Dabei wird jener Beitrag zugrunde gelegt, der gemäß § 13 (1) zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Leistungsfall eingetreten ist, ermittelt wurde. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres ergibt sich die Höhe dieser Versorgungsleistung aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Berufsunfähigkeitspension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)
Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt 60 % der vom Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistung. Bei Anfall der Witwen-/Witwerpension in der Anwartschaftsphase beträgt die Höhe 60 % der Berufsunfähigkeitspension gemäß (2).
(4)
Die Höhe der Waisenpension beträgt für Halbwaisen 10 %, für Vollwaisen 20 % der vom Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistung. Bei Anfall der Waisenpension in der Anwartschaftsphase beträgt die Höhe 10 % (Halbwaise) bzw. 20 % (Vollwaise) der Berufsunfähigkeitspension gemäß (2).
(5)
Die Summe der Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen ist begrenzt mit der Höhe der vom verstorbenen Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistungen bzw. mit der Höhe der gemäß (2) errechneten Berufsunfähigkeitspension, auf die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte Anspruch gehabt hätte. Bei Übersteigen dieser Grenzen werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
(6)
Die laufenden Versorgungsleistungen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) unter Verwendung des rechnungsmäßigen Überschusses im Sinne der Punkte ........ des genehmigten Geschäftsplanes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse im vorangegangenen Jahr valorisiert.
§ 7 Erbringung der Versorgungsleistungen
(1)
Die vorstehend angeführten Versorgungsleistungen werden durch die Pensionskasse 14mal jährlich aufgrund eines zwischen dieser und den Banken abzuschließenden Pensionskassenvertrages erbracht.
(2)
Ein Anspruch auf Erbringung der Versorgungsleistungen durch die Banken kann von den Anwartschaftsberechtigten nicht geltend gemacht werden.
§ 8 Ausscheiden vor Eintritt des Leistungsfalles
(1)
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles haben die Anwartschaftsberechtigten Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der aufgrund des Risikos des Alters und des Todes in der Pensionskasse geschäftsmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung (§ 5 (1a) BPG), abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistungen dieses Betrages.
(2)
Sofern die Unverfallbarkeitsfrist des § 14 (1) erfüllt ist bzw. § 14 (2) zur Anwendung kommt, sind die aus den Beiträgen der Banken erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar. Aus eigenen Beiträgen des Anwartschaftsberechtigten erworbene Anwartschaften sind immer unverfallbar.
(3)
Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß (1) kann der Anwartschaftsberechtigte im Sinne des § 5 (2) und (3) des Betriebspensionsgesetzes (BPG) in der jeweils gültigen Fassung verfügen.
(4)
Für den Fall des Verbleibens des Anwartschaftsberechtigten in der Pensionskasse (§ 5 (2) Z.1 und 5 BPG) ist über die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskasse eine Einzelvereinbarung abzuschließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Pensionskassenvertrages als Einzelvereinbarung.
§ 9 Barabfindung
Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den in § 1 (2) PKG bzw. § 5 (4) BPG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrag (derzeit S 120.000,-) nicht übersteigt, kann auch eine Barabfindung des Anwartschaftsberechtigten bzw. der Hinterbliebenen erfolgen. Über Verlangen des Anwartschaftsberechtigten bzw. seiner Hinterbliebenen ist in den genannten Fällen jeweils die Barabfindung vorzunehmen.
§ 10 Anfall der Versorgungsleistungen
(1)
Die Versorgungsleistungen fallen erstmals mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monat an, frühestens mit dem Monat, für welches wegen Eintritt des Leistungsfalles keine Beitragsverpflichtung mehr besteht.
(2)
Bei Gewährung einer Abfertigung an den Dienstnehmer gemäß gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen wird der Anfallszeitpunkt bis zum Ende des Abfertigungszeitraumes hinausgeschoben.
§ 11 Verwirken der Versorgungsleistungen
Eine Versorgung steht nicht zu:
-
1.
Den Anwartschaftsberechtigten, die den Leistungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;
-
2.
den Anwartschaftsberechtigten bzw. Hinterbliebenen, die den Leistungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt sind.
§ 12 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen
(1)
Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflicht herbeigeführt wurde oder wenn für den Leistungsempfänger zu erkennen war, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(2)
Die Pensionskasse ist berechtigt, die Rückforderungsansprüche mit den Ansprüchen der Leistungsberechtigten auf Versorgungsleistungen bzw. mit den Ansprüchen der Hinterbliebenen aufzurechnen.
§ 13 Dienstgeberbeiträge
(1)
Die Bank verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für die Anwartschaftsberechtigten und Hinterbliebenen Beiträge (Dienstgeberbeiträge) in Höhe von 2,5 % der Bemessungsgrundlage des Anwartschaftsberechtigten an die Pensionskasse zu entrichten.
(2)
Die Bemessungsgrundlage ist der aus dem Dienstverhältnis gebührende pensionsfähige Jahresbezug, d.h. der 14fache schematische monatliche Gehaltsbezug (Anlage zu § 8 KV 49 in der jeweils gültigen Fassung), zuzüglich allfälliger prozentualer Zuschläge und außertourlicher Avancements in Form von festen Beträgen. Die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch höchstens das 14fache des Schemabezuges VI/28 mal 1,25. Die Beitragsleistung der Bank setzt das Zurücklegen einer ununterbrochenen, in der Bank tatsächlich verbrachten Dienstzeit von mindestens einem Jahr (= Wartezeit) voraus. Die Beitragsleistung erfolgt jedoch frühestens mit 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendet, soferne die einjährige Wartezeit bereits erfüllt ist.
(3)
Die Beiträge im Sinne von (1) enthalten einen Finanzierungs- und einen Verwaltungskostenanteil laut Pensionskassenvertrag, nicht jedoch die Versicherungssteuer im Sinne von § 6 (1) Z. 2 Versicherungssteuergesetz.
(4)
Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt pro Monat jeweils im nachhinein.
§ 14 Unverfallbarkeitsfrist für Dienstgeberbeiträge
(1)
Die aus den Beiträgen der Bank erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden erst nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren unverfallbar. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme der Beitragsleistung für den einzelnen Anwartschaftsberechtigten durch die Bank.
(2)
Die Frist des (1) gilt nicht bei Widerruf der Dienstgeberbeiträge (§ 15) sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Insolvenz der Bank, infolge einer Betriebsstillegung oder wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens der neue Dienstgeber die Fortzahlung der Beiträge verweigert.
§ 15 Einstellen, Aussetzen und Einschränken der Dienstgeberbeiträge
Es gelten die Regelungen des § 6 BPG mit der Maßgabe, daß die existentielle Gefährdung des Weiterbestandes der Bank als Voraussetzung für das Einstellen der Beitragsleistung durch ein Gutachten des Bankprüfers zu bestätigen und die Beitragszahlung nach Wegfall dieser Gefährdung wieder aufzunehmen ist.
§ 16 Dienstnehmerbeiträge
(1)
Die Anwartschaftsberechtigten können 25 %, 50 %, 75 % oder 100 % der Dienstgeberbeiträge gemäß § 13 (1) in Form von eigenen Beiträgen (Dienstnehmerbeiträge) an die Pensionskasse leisten. Die genaue Höhe der Dienstnehmerbeiträge wird in den abzuschließenden Einzelvereinbarungen festgelegt. Solche Vereinbarungen können jeweils mit Wirksamkeit jedes Monatsendes geschlossen werden.
(2)
Beiträge im Sinne von (1) enthalten nur einen Finanzierungsanteil, nicht jedoch die Versicherungssteuer im Sinne von § 6 (1) Z. 2 Versicherungssteuergesetz, der Verwaltungskostenanteil wird von der Bank getragen.
(3)
Die Überweisungen der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt entsprechend den Regelungen der einzelnen Vereinbarungen gemäß (1).
§ 17 Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Dienstnehmerbeiträge
Der Anwartschaftsberechtigte kann seine eigene Beitragsleistung jederzeit einstellen, für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Er kann seine Beitragsleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Dienstgeber eine entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung zulässigerweise (§ 6 BPG) vornimmt. Eine solche Erklärung bedarf der Schriftform und ist mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt gemäß § 16 (1) abzugeben.
IV. ERGÄNZENDE RECHTE UND PFLICHTEN DER ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTEN
§ 18 Information durch die Pensionskasse
(1)
Die Pensionskasse wird jedem Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich über die Bank einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche auf die Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge zur Verfügung stellen. Dieser Auszug enthält auch eine Information über die von der Bank und vom Anwartschaftsberechtigten geleisteten Beiträge.
(2)
Der Inhalt des Pensionskassenvertrages sowie jede Änderung desselben ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 19 Informationspflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
(1)
Alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Anzahl der Kinder sowie über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der Leistungen des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers zu informieren. Die Information der Pensionskasse durch die Anwartschaftsberechtigten hat über die Bank zu erfolgen, welche sich verpflichtet, die Daten unverzüglich weiterzuleiten.
(2)
Die Änderung der Daten im Sinne von (1) führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen, wenn sie der Pensionskasse nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
§ 20 Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse
(1)
Gemäß § 29 PKG können die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Hauptversammlung der Pensionskasse teilnehmen, wobei ihnen die Informationsrechte des § 112 (1) AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zustehen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung".
(2)
Gemäß § 27 PKG und den satzungsmäßigen Bestimmungen der Pensionskasse sind auch Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Rahmen der Hauptversammlung zu wählen.
(3)
Der Betriebsrat ist als gesetzlicher Beauftragter der Anwartschaftsberechtigten der Bank im Sinne des § 27 (5) Z. 1 PKG für die Wahl der Vertreter der Anwartschaftsberechtigten in den Aufsichtsrat der Pensionskasse anzusehen. Dem einzelnen Anwartschaftsberechtigten steht jedoch das Recht zu, diese gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und das Wahlrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben. In diesem Fall verliert der Betriebsrat das Stimmrecht für die betreffenden Anwartschaftsberechtigten. Die Satzung der Pensionskasse sieht entsprechend § 27 (5) Z. 10 PKG die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung ab 100 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vor
3
. Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes für einzelne Anwartschaftsberechtigte ebenfalls ein Widerrufsrecht zu.
(4)
Um den Anwartschaftsberechtigten einen Einblick in die Gestion der Pensionskasse zu ermöglichen, verpflichtet sich die Bank dem Betriebsrat den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse oder dessen Kurzfassung (§ 21 (6) PKG) und den Rechenschaftsbericht (§ 30 (5) PKG) unverzüglich nach Einlangen von der Pensionkasse zu übermittein.
3 Diese Regelung gilt für die BVP-Pensionskassen-AG.
V. KÜNDIGUNG DES PENSIONSKASSENVERTRAGES, BEENDIGUNG UND ABÄNDERUNG DER BETRIEBSVEREINBARUNG
§ 21 Austritt aus der Pensionskasse
(1)
Der mit der Pensionskasse zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber den Anwartschaftsberechtigten und deren Hinterbliebenen abgeschlossene Pensionskassenvertrag kann unter Einhaltung der Bestimmungen des § 17 PKG zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) mit einer einjährigen Frist gekündigt werden.
(2)
Vor Ausspruch der Kündigung durch die Bank muß die Übertragung der Vermögensteile der Anwartschaftsberechtigten und der Bank an der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse gesichert sein. Die Sicherung des Überganges ist von der Bank dem Betriebsrat schriftlich nachzuweisen. Eine Pensionskasse, deren Geschäftsplan die Erfüllung der Versorgungsleistungen im Sinne dieses Kollektivvertrages nicht ermöglicht, darf für eine Vermögensübertragung bzw. einen Beitritt nicht gewählt werden.
(3)
Im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages durch die Bank sind 95 % der der Bank und den Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Vermögensteile, zuzüglich 95 % des Anteils an der Schwankungsrückstellung (§ 24 PKG) zu übertragen.
(4)
Von der Kündigung nicht erfaßt werden solche Anwartschaften und Leistungsansprüche, welche zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits auf einer Einzelvereinbarung gemäß § 8 (4) beruhen.
§ 22 Beendigung der Betriebsvereinbarung
Bezüglich der Beendigung und Abänderung der gegenständlichen Betriebsvereinbarung wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 23. Dezember 1996
VERBAND ÖSTERREICH Banken und Bankiers |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN Sektion Geld und Kredit |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN Sektion Geld und Kredit Bundesfachgruppe Banken |