Banken und Bankiers / Pensionskassen / Beilage
Änderungen zum PensionskassenKV Banken und Bankiers
Änderung § 2 Persönlicher Geltungsbereich1)
Der Kollektivvertrag gilt für alle dem KV 492 in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden aktiven Dienstnehmer des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und der nachfolgenden Banken:
-
–
Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft
-
–
Bank für Kärnten und Steiermark Aktiengesellschaft
-
–
Oberbank AG
-
–
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
-
–
Bank für Wirtschaft und Freie Berufe Aktiengesellschaft
-
–
Central Wechsel- und Creditbank Actiengesellschaft
-
–
Creditanstalt AG
-
–
Donau-Bank Aktiengesellschaft
-
–
Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
-
–
Investkredit Bank Aktiengesellschaft
-
–
Österreichischer Exportfonds GmbH
-
–
Salzburger Kredit- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft
für Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1997 (unbeschadet der Ausnahme des § 13 Abs. 5-7) sowie für Pensionsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsleistungen aus diesem KV haben. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.
1 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB. Dienstnehmer, Ehegatte) gilt im Folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG). 2 Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13 Dienstgeberbeiträge
(1)
Die Bank verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für die Anwartschaftsberechtigten und Hinterbliebenen Beiträge (Dienstgeberbeiträge) in Höhe von 2,5% der Bemessungsgrundlage des Anwartschaftsberechtigten an die Pensionskasse zu entrichten.
(2)
Die Bemessungsgrundlage ist der aus dem Dienstverhältnis gebührende pensionsfähige Jahresbezug, d.h. der 14fache schematische monatliche Gehaltsbezug (Anlage zu § 8 KV 49 in der jeweils gültigen Fassung), zuzüglich allfälliger prozentualer Zuschläge und außertourlicher Avancements in Form von festen Beträgen. Die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch höchstens das 14fache des Schemabezuges VI/28 mal 1,25. Die Beitragsleistung der Bank setzt das Zurücklegen einer ununterbrochenen, in der Bank tatsächlich verbrachten Dienstzeit von mindestens einem Jahr (= Wartezeit) voraus. Die Beitragsleistung erfolgt jedoch frühestens mit 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendet, soferne die einjährige Wartezeit bereits erfüllt ist. Vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegte, ununterbrochen in der Bank tatsächlich verbrachte Dienstzeiten sind hierauf zur Anrechnung zu bringen.
(3)
Die Beiträge im Sinne von (1) enthalten einen Finanzierungs- und einen Verwaltungskostenanteil laut Pensionskassenvertrag, nicht jedoch die Versicherungssteuer im Sinne von § 6 (1) Z. 2 Versicherungssteuergesetz.
(4)
Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt in 14 Fälligkeiten monatlich im Nachhinein.
(5)
Am 1. Jänner 1997 teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer eines der in § 2 genannten Institute erhalten für jedes vollendete Dienstjahr ab dem 1. Jänner 1991, maximal jedoch für sechs Dienstjahre, einen Einmalbeitrag in Höhe von 2,5% des 14fachen pensionsfähigen Bezuges des Monats Dezember 1996. Befinden sich im jeweiligen Beobachtungszeitraum Zeiten eines mutterschafts-/vaterschaftsbedingten Karenzurlaubes bzw. eines Präsenz/Zivildienstes, so wird der Beobachtungszeitraum jeweils in diesem zeitlichen Ausmaß in den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1991 erstreckt. Sofern in dem solcherart verlängerten Beobachtungszeitraum bis zu sechs volle, in der Bank zugebrachte Dienstjahre liegen, wird für den Dienstnehmer gleichfalls der in Rede stehende Einmalbetrag geleistet. Die Einzahlung dieses Beitrages durch die Bank hat längstens bis zum 31. März 1997 zu erfolgen, soferne bis dahin ein Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde.
(6)
Für am 1. Jänner 1997 teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer, die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im Dienststand eines der in § 2 genannten Institute ununterbrochen mehr als 15 (im Sinne des § 2 des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997) pensionsfähige Dienstjahre als Vollzeitbeschäftigter aufweisen, wird in sinngemäßer Anwendung des § 20 (5) lit. b des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997 auf Basis ihres Teilzeitbezuges eine Besitzstandspension errechnet. Abs. (5) findet keine Anwendung. Von der gegenständlichen Regelung ausgenommen sind jene Dienstnehmer, die sich im Rahmen eines Vollzeit- Dienstverhältnisses in Karenzurlaub nach § 15 Mutterschutzgesetz (MSchG - BGBl. Nr. 221/79)1 und den Bestimmungen des ElternKarenzurlaubsgesetzes (EKUG - BGBl. Nr. 651/89)3 befinden und am 1. Jänner 1997 einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG bzw. § 8 EKUG oder einer geringfügigen Karenzbeschäftigung nach § 15 (1a) MSchG bzw. § 3 (2) EKUG nachgehen. Für diese Dienstnehmer wird auf Basis ihres (fiktiven) Vollzeitbezuges eine Besitzstandspension gemäß § 20 (5) lit. b des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997 errechnet.
(7)
Sofern Dienstnehmer vom KV 49 in der Fassung vom 1.1.2000 und vom § 2 dieses KV neu erfasst werden, sind für die seit dem 1.1.1997 in der Bank geleisteten Beschäftigungsmonate (ausgenommen Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung), für die bisher keine Dienstgeberbeiträge geleistet wurden, unter sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 1-3 vom Dienstgeber Beiträge an die Pensionskasse zu leisten. Für diese Dienstnehmer gilt Abs. 5 bzw. 6, soweit sie am Stichtag 1.1.1997 bereits in der Bank teilzeitbeschäftigt waren. Die Einzahlung dieser Dienstgeberbeiträge durch die Bank hat längstens bis zum 30.6.2000 zu erfolgen.
1 In der jeweils gültigen Fassung
Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 2000
in Kraft.
ZUSATZPROTOKOLL
zum Pensionskassen-Kollektivvertrag vom 23. Dezember 1996 in der Fassung vom 1. Dezember 1999
Einmaliger Pensionssicherungsbeitrag
(1)
Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Februar 1997 begonnen hat und die vom KV 49 idF 1.1.2000 und vom PKV idF 1.12.1999 neu erfasst werden und für die bisher kein Pensionssicherungsbeitrag gem. § 2 des KV betreffend Pensionssicherungsbeitrag und Altersvorsorge-Sonderkonto vom 23.12.1996 eingezahlt wurde, ist ab Jänner 2000 im Zuge der Gehaltsauszahlungen in vierzehn Fälligkeiten ein Betrag in Höhe von 1,5% des pensionsfähigen Gesamtbezuges (bemessen auf der Basis Bezug Jänner 1997) als Pensionskassenbeitrag in die Pensionskasse einzuzahlen.
(2)
Der Pensionssicherungsbeitrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 BPG sofort unverfallbar.
Wien, am 1. Dezember 1999
Verband Österreichischer Banken und Bankiers
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Geld und Kredit
Bundesfachgruppe Banken
KOLLEKTIVVERTRAG Pensionssicherungsbeitrag Altersvorsorge-Sonderkonto
betreffend Pensionssicherungsbeitrag und Altersvorsorge-Sonderkonto abgeschlossen am 23. Dezember 1996 zwischen dem VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS Wien I, Börsegasse 11 und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION GELD UND KREDIT Wien I, Deutschmeisterplatz 2
in der
ab 1. Februar 2000 gültigen Fassung
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag gilt für alle dem KV 49
1
und dem Fachverbands-Kollektivvertrag (FV-KV 2000)
2
unterliegenden aktiven Dienstnehmer
1 Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949 in der jeweils gültigen Fassung.
2 Kollektivverträge für den Fachverband der Banken und Bankiers in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB. Dienstnehmer, Ehegatte, Pensionist) gilt im Folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG).
§ 2 Einmaliger Pensionssicherungsbeitrag
(1)
Die Bank ist verpflichtet, monatlich im Zuge der Gehaltsauszahlung in 14 Fälligkeiten den Jahresbetrag für die Monate Februar 1997 bis Jänner 1998 bis zur Einstufung in das Gehaltsschema der Angestellten der Banken und Bankiers in Tätigkeitsstufe VI/27 in Höhe von 1,5%, für die Einstufung in Tätigkeitsstufe VI/28 in Höhe von 1,9% des pensionsfähigen Gesamtbezuges (bemessen auf der Basis Bezug Jänner 1997 mal 14) und für die Monate Februar 1998 bis Jänner 1999 für die Einstufung in Tätigkeitsstufe VI/28 in Höhe von 0,1% des pensionsfähigen Gesamtbezuges (bemessen auf der Basis Bezug Jänner 1998 mal 14) für alle aktiven Dienstnehmer als Pensionskassenbeitrag in die Pensionskasse einzuzahlen.
(2)
Für den Fall, dass eine Bank keiner Pensionskasse beitritt, ist der Pensionssicherungsbeitrag einem für jeden aktiven Dienstnehmer gesondert zu führenden, verzinsten Sonderkonto zuzuführen. Tritt die Bank nachträglich einer Pensionskasse bei, sind die auf dem Sonderkonto erliegenden Guthaben in die Pensionskasse einzuzahlen. Festgehalten wird, dass der Beitritt zur Pensionskasse in sinngemäßer Anwendung der Musterbetriebsvereinbarung gemäß Pensionskassen- Kollektivvertrag erfolgen soll.
(3)
Der Pensionssicherungsbeitrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 BPG sofort unverfallbar.
§ 3 Laufende Einzahlungen auf das Sonderkonto
Banken, die bis zum 1. Jänner 1998 keiner Pensionskasse beigetreten sind, haben rückwirkend, beginnend mit 1. Februar 1997, einen Betrag in Höhe von 2,5% der Bemessungsgrundlage gemäß § 13 (2) Pensionskassen-Kollektivvertrag auf das Sonderkonto gemäß § 2 (2) einzuzahlen. Tritt eine Bank nachträglich einer Pensionskasse bei, sind die auf dem Sonderkonto erliegenden Guthaben in die Pensionskasse einzuzahlen. Dasselbe gilt für neu gegründete Banken vom Zeitpunkt ihrer Gründung.
§ 4 Sonstige Bestimmungen
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, vor dem 31. Dezember 2006 keine Vertragsverhandlungen über eine Abänderung der zwischen ihnen bestehenden Pensions-Kollektivverträge zu verlangen und dieselben zu einem Termin vor dem 31. Dezember 2006 nicht zu kündigen (10-jährige Stillhaltefrist).