Banken und Bankiers / Pensionskassen / Beilage
KOLLEKTIVVERTRAG
betreffend Änderungen zum
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Pensionskassen-Kollektivvertrag
vom 23. Dezember 1996 zuletzt geändert am 17.12. 2007
abgeschlossen am 11.11. 2013
zwischen dem
VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS 1010 Wien, Börsegasse 11,
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
I.
1.
Nach § 3 wird nachfolgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
Ҥ 3a
Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung (bKV)
(1)
Jedem der im § 2 genannten Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat auf Grundlage einer nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG geschlossenen Einzelvereinbarung eine betriebliche Kollektivversicherung (bKV) gem. § 6a BPG abzuschließen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des BPG und VAG gelangen für die bKV zur Anwendung.
(2)
Die Bestimmungen, die in diesem Kollektivvertrag für das Beitrags- und Leistungsrecht festgehalten sind, sind im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung beider Vorsorgemodelle für den Abschluss einer bKV sinngemäß zu berücksichtigen. Die Beitragshöhe gemäß § 13 gilt ident für beide Vorsorgemodelle, wobei sich allfällige künftige Änderungen der Dienstgeberbeiträge gem. § 13 Abs. 1 ebenso auf die Arbeitgeberbeiträge in die bKV ident auszuwirken haben. Im Hinblick auf das Leistungsrecht ist bei der bKV auch die Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension gleichwertig abzubilden.
(3)
Für den Fall, dass innerbetrieblich günstigere Regelungen (auf welcher Rechtsgrundlage immer) bereits bestehen bzw. neu abgeschlossen werden, als dieser Kollektivvertrag vorsieht, sind diese Regelungen ebenfalls für den Bereich der bKV zu übernehmen.
(4)
Besteht neben oder anstatt einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage nach diesem Kollektivvertrag allfällig eine leistungsorientierte Pensionskassenzulage und soll diese ebenso dem Wahlrecht nach § 20a unterliegen, so ist diese sowohl in den Versicherungsverträgen als auch in der Betriebsvereinbarung zur bKV gleichwertig abzubilden.
(5)
In der Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass (nach dem 31.12.2012) neu eintretende Arbeitnehmer, sofern die Bank bereits eine bKV gemäß § 6a BPG abgeschlossen hat, alternativ zur Einbeziehung in die Pensionskasse den sofortigen Eintritt in eine bKV (ebenso auch unter Berücksichtigung einer einjährigen Wartezeit) erklären können, wobei diesfalls ein allfälliger Anspruch nach § 4 Abs 3 unberührt bleibt. § 20a kann dabei sinngemäß für diese Arbeitnehmer mit der Maßgabe zur Anwendung gebracht werden, dass ein Wechsel von der bKV in die Pensionskasse (§ 6a BPG) bzw. wieder zurück in die bKV (§ 5a Abs 4 BPG) vorgesehen werden kann.”
2.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Unverfallbarkeitsfrist für ab dem 1.1.2013 neu bestehende Dienstverhältnisse von vier auf drei Jahre verkürzt. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird daher wie folgt geändert:
“Die aus Beiträgen der Bank erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden erst nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren,
für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2012 liegt, nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren
unverfallbar.”
3.
Nach § 20 werden nachfolgende §§ 20a und 20b samt Überschriften eingefügt:
Ҥ 20a
Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten
Arbeitsverhältnis gemäß § 5a BPG
Der Arbeitnehmer kann, sofern die Bank unter Berücksichtigung von § 3a eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a BPG abgeschlossen hat, unter den in § 5a BPG vorgesehenen Bedingungen und Rechtsfolgen den Wechsel in eine betriebliche Kollektivversicherung erklären (bzw. allfällig einen Wechsel zurück in die Pensionskasse gem. § 6e BPG). Ab Wechsel sind laufende Beiträge des Arbeitgebers nur in das vom Arbeitnehmer jeweils gewählte Vorsorgemodell zu erbringen. Ein allfälliger Anspruch nach § 4 Abs. 3 bleibt unabhängig vom gewählten Vorsorgemodell unberührt.
Dies gilt ebenso für gem. § 4a bis 4e PR61 (Auslagerungskollektivvertrag) beitragsorientiert ausgelagerte Pensionsansprüche.
“ 20b
Wechsel zwischen VRGs bzw Sub-VGs gemäß § 12 Abs 7 PKG
Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG (mit Ausnahme der Sicherheits-VRG) mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag vereinbart wurde, kann der Anwartschaftsberechtigte unter den in § 12 Abs 7 PKG vorgesehenen Bedingungen und Rechtsfolgen gegenüber der Pensionskasse den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Dieser Wechsel kann mit einem Wechsel des anzuwendenden Rechnungszinssatzes verbunden sein.
Dies gilt ebenso für gem. § 4a bis 4e PR61 (Auslagerungskollektivvertrag) beitragsorientiert ausgelagerte Pensionsansprüche.”
II. Wirksamkeitsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1.1. 2013 in Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 11. November 2013
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