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Banken und Bankiers / Pensionskassen / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG*)

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
*) Kurzzitierung
(“Opting-Out”-KV)

betreffend

die Gestaltung der Mindestertragsgarantie in Pensionskassen (gem. § 2 Abs 1 PKG in der Fassung des Pensionskassengesetzes BGBl. I Nr. 8/2005)

abgeschlossen am 30.11.2005

zwischen dem

Verband österreichischer Banken und Bankiers
Wien I., Börsegasse 11,

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften
Wien III., Alfred-Dallinger-Platz 1


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Anwartschaften auf eine Pensionsleistung aus dem Pensionskassen-Kollektivvertrag, abgeschlossen am 23.12.1996, in der Fassung März 1997 und/oder aus dem Kollektivvertrag betreffend die Änderung des Kollektivvertrages PR 1961 ab 1. Jänner 1997 (Kurzzitierung “Auslagerungs-KV”), abgeschlossen am 1. Dezember 1999, zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld/Kredit abgeleitet sind.


§ 2 Mindestertragsgarantie in der Pensionskasse
(1)  Die Pensionskassen haben gemäß § 2 (1) Pensionskassengesetz (PKG) für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einen Mindestertrag zu garantieren (Pensionskassenzusage mit Mindestgarantie).
(2)  Gemäß § 2 (1) PKG idF BGBl I Nr. 8/2005 kann im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages ausgeschlossen werden (Pensionskassenzusage ohne Mindestgarantie). In diesem Fall sind der Ausschluss des Mindestertrages oder die Bedingungen für ein “Opting-Out” mit Rückkehrrecht in der Betriebsvereinbarung bzw. in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster entsprechend dem Betriebspensionsgesetz zu vereinbaren. In der Betriebsvereinbarung ist ausdrücklich auf das die Mindestertragsgarantie betreffende offene Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hinzuweisen.


§ 3 Ausschluss der Mindestertragsgarantie
(1)  Dieser Kollektivvertrag ermächtigt, soweit dies nach § 2 Abs 1 PKG erforderlich ist, die jeweiligen Vertragspartner zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen, durch die ein Ausschluss der Mindestertragsgarantie nach § 2 Abs 1 PKG festgelegt wird.
In Anlage 2 ist ein Muster für eine solche Betriebsvereinbarung enthalten, das von den Vertragspartnern entsprechend angepasst oder übernommen werden kann.
(2)  In der Betriebsvereinbarung über den Ausschluss des Mindestertrages ist unter Hinweis auf das die Mindestertragsgarantie betreffende offene Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die derzeit geltende Rechtslage ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage zu erheben (bedingtes “Opting-Out”).
(3)  Dies bedeutet für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltende Rechtslage bestätigt, die Bestätigung des in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Verzichtes auf die Mindestertragsgarantie.
(4)  Hebt der Verfassungsgerichtshof im derzeit anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren die Geschäftsgrundlage (Abs. 2), also die im Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Betriebsvereinbarungen geltenden Vorschriften bezüglich der Mindestertragsgarantie (§ 2 PKG) ganz oder teilweise auf, so können die Betriebsvereinbarungspartner im Sinne der getroffenen Vereinbarungen (§ 4 Abs. 2) von der Aufhebung der Mindestertragsgarantie zurücktreten und den vor dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarungen geltenden Zustand wieder herstellen (Rückkehrrecht).
(5)  Es ist den Parteien der Betriebsvereinbarung unbenommen, im beiderseitigen Einvernehmen davon Abstand zu nehmen, das offene Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (Abs 2) zur Geschäftsgrundlage zu erheben (unbedingtes “Opting-Out”).


§ 4 Regelungen der Betriebsvereinbarungen zum Ausschluss der Mindestertragsgarantie
(1)  Es bleibt den Parteien der abzuschließenden Betriebsvereinbarungen vorbehalten, alle zur Umsetzung des Verzichtes erforderlichen Inhalte festzulegen.
(2)  Die Parteien der Betriebsvereinbarung haben darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückkehr in die gesetzliche Mindestgarantie möglich ist.
Kommt eine Vereinbarung mit Rückkehrrecht zustande, so haben die Parteien der Betriebsvereinbarung die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach der Veröffentlichung der Entscheidung des VfGH im Bundesgesetzblatt über die Auswirkungen der neuen Rechtslage zu beraten. Wird als Ergebnis der Beratungen einvernehmlich eine Rückkehr in die Mindestertragsgarantie vereinbart, ist darüber innerhalb obiger Frist eine gesonderte Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Betriebsvereinbarungsparteien werden dem Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung nicht aus unsachlichen Gründen die Zustimmung verwehren. Verstreicht diese Frist ohne Wahrnehmung des Rückkehrrechts, bleibt die Betriebsvereinbarung trotz Veränderung der Geschäftsgrundlage wirksam.
(3)  Die von den Pensionskassen anlässlich des Verzichtes auf die Mindestertragsgarantie den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu überweisenden Mittel sind Gegenstand der Änderung des Pensionskassenvertrages, der auf Grund der Betriebsvereinbarung abzuschließen ist. Die im verbindlichen Anbot der Pensionskassen vom 20.10.2005 (Anlage 1) dargestellten Leistungen sind dabei als Mindestmaß der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften wieder zufließenden Mittel festzulegen.
(4)  Für den Fall der Rückkehr in die Mindestertragsgarantie, sind in der Pensionskasse in der Folge die für die weitere Dotierung der MERL erforderlichen Mittel aufzubringen.


§ 5 Einmaliger Zuschuss der Dienstgeber
(1)  Kommt es zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie, so verpflichten sich die Dienstgeber als Mindeststandard, zu Gunsten der AWB/LB einmalig einen Zuschuss in die Pensionskasse in die Deckungs- und/oder Schwankungsrückstellung zu leisten.
Bemessungsgrundlage für diesen Zuschuss bildet der von der Pensionskasse anlässlich des Verzichtes auf die Mindestertragsgarantie in die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zurückzuführende Betrag, der folgendermaßen ermittelt wird:
Eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete Mindestertragsrücklage ist in jenem Ausmaß auszulösen, in dem sie in Bezug auf den korrespondierenden Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den AWB/LB insoweit in die Deckungs- und/oder Schwankungsrückstellung gutzuschreiben, als die AWB/LB oder der Dienstgeber direkt oder indirekt zu ihrer Bildung beigetragen haben. Abzuziehen sind von diesem Betrag jene Beträge, die bis zum 31.12.2004 aus dem Titel Zuschuss aus dem Mindestertrag an AWB/LB geleistet worden sind.
Der so ermittelte Betrag stellt die Basis für den Zuschuss dar.
Die Höhe des Zuschusses wird derart festgestellt, dass der laut verbindlichem Anbot der Pensionskassen zu leistenden Rückführungsbonus von 5 % derart ergänzt wird, dass der durch die Reduktion der KöST von 34 % auf 25 % entstehende Verlust ausgeglichen wird.
(2)  Alternativ steht es den Dienstgebern im Einvernehmen mit dem Betriebsrat frei, das aus der i.S. von Abs 1 vereinbarten Leistung des Dienstgebers resultierende Volumen für die Begünstigten materiell zumindest gleichwertig in anderer Form zugunsten der Anwartschaftsberechtigten gutzuschreiben.


§ 6 Ausschluss der Mindestertragsgarantie für Leistungsberechtigte
Die Dienstgeber sind bereit, die Pensionskassenverträge für Leistungsberechtigte so zu ändern, dass ein Verzicht auf die Mindestertragsgarantie durch diese Personen auf einzelvertraglicher Basis vorgenommen werden kann. Eine analoge Regelung wie in der Betriebsvereinbarung kann angeboten werden.


§ 7 Wirksamkeit
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten mit 31.10.2005 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 30.11.2005

VERBAND ÖSTERREICHISCHER
BANKEN UND BANKIERS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften
Anlage 1


= verbindliches Angebot der Pensionskassen
Die Höhe des anlässlich des Verzichtes auf die Mindestertragsgarantie in die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zurückzuführenden Betrages wird folgendermaßen ermittelt:
(1)  Eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete Mindestertragsrücklage ist in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem sie in Bezug auf den korrespondierenden Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (kurz AWB/LB) insoweit in die Deckungs- und/oder Schwankungsrückstellung gutzuschreiben, als die AWB/LB oder der Arbeitgeber direkt oder indirekt zu ihrer Bildung beigetragen haben. Abzuziehen sind von diesem Betrag jene Beträge, die bis zum 31.12.2004 aus dem Titel Zuschuss aus dem Mindestertrag an AWB/LB geleistet worden sind.
(2)  Zusätzlich ist die der Pensionskasse aus der Auflösung der Mindestertragsrücklage entstehende Ersparnis an Körperschaftssteuer für 2003 und 2004 den AWB/LB gutzuschreiben.
(3)  Der gemäß (1) in Form eines absoluten Eurobetrages ermittelten Gutschrift sind kalkulatorische Zinsen valutagerecht hinzuzurechnen, die für den auf das Jahr 2003 entfallenden Teil dem Euro-Zinsswap-Satz mit der Laufzeit für 2 Jahre entsprechen und für den auf das Jahr 2004 entfallenden Teil dem Euro-Zinsswap-Satz mit der Laufzeit für 1 Jahr entsprechen. Bei den angegebenen Renditen handelt es sich um die täglich berechneten und von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Euro-Zinsswap-Sätze. Zu Grunde zu legen sind die zum Stichtag 30.09.2005 veröffentlichten Werte.
(4)  Seitens der Pensionskasse wird im Zusammenhang mit der Durchführung eines “Opting-Out” zusätzlich ein einmaliger Rückführungsbonus geleistet, der in die Deckungs- und/oder Schwankungsrückstellung gutzuschreiben ist. Dieser bemisst sich an dem gem. (1) ermittelten Betrag und beträgt 5 % dieses Betrags. Die Fälligkeit dieses Rückführungsbonus ist mit dem Eintritt eines unwiderruflichen “opting-out” gegeben. Sofern der Rückführungsbonus erst nach dem 21.12.2006 fällig wird, ist dieser Betrag analog Abs. 3 mit dem Euro-Zinsswap-Satz mit der Laufzeit für 1 Jahr zu verzinsen.
(5)  Die im Jahr 2005 bislang von der Pensionskasse unter dem Titel “erhöhte Vermögensverwaltungskosten zur Dotierung der Mindestertragsrücklage” vereinnahmten Beträge sind dem Veranlagungsergebnis des heurigen Jahres zuzuführen.
(6)  Die Leistungen gem. Abs. 3 und 4 können auch durch andere gleichwertige Leistungen erbracht werden.
Anlage 2
Der Vorstand der ............ Bank AG (im Folgenden “BANK” genannt) und der Zentralbetriebsrat/Betriebsausschuss/Betriebsrat der Angestellten * Bank (im Folgenden BR genannt) schließen folgende Betriebsvereinbarung


Betriebsvereinbarung
zur Änderung der in der Bank bestehenden Betriebsvereinbarung über den Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse betreffend den Ausschluss der Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse gemäß § 2 (1) Pensionskassengesetz idF BGBl Nr. 8/2005:


Artikel I
Nach § 1 der Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 18a ArbVG über den Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse in der zuletzt gültigen Fassung vom .............. werden folgende §§ 1a + 1b eingefügt:
§ 1a Ausschluss der Mindestertragsgarantie der Pensionskasse
(1)  Die Garantie des Mindestertrages der Pensionskasse gemäß § 2 (2) – (4) Pensionskassengesetz in der derzeit geltenden Fassung (kurz PKG) wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 gemäß § 2 (1) iVm § 49 Z 15 PKG einvernehmlich ausgeschlossen (“Opting-Out”).
(2)  Das Erfordernis der Pensionskasse zur Dotierung der Mindestertragsrücklage gemäß § 7 (3) PKG entfällt somit.
(3)  Eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete Mindestertragsrücklage ist in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem sie in Bezug auf den mit der PK-BV korrespondierenden Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (kurz AWB/LB) insoweit in die Deckungs- und/oder Schwankungsrückstellung gutzuschreiben, als die AWB/LB oder der Arbeitgeber direkt oder indirekt zu ihrer Bildung beigetragen haben. Abzuziehen sind von diesem Betrag jene Beträge, die bis zum 31.12.2004 aus dem Titel Zuschuss aus dem Mindestertrag an AWB/LB geleistet worden sind.
(4)  Zusätzlich ist die der Pensionskasse aus der Auflösung der Mindestertragsrücklage entstehende Ersparnis an Köperschaftssteuer für 2003 und 2004 den AWB/LB gutzuschreiben.
(5)  Der gemäß (3) in Form eines absoluten Eurobetrages ermittelten Gutschrift sind kalkulatorische Zinsen valutagerecht hinzuzurechnen, die für den auf das Jahr 2003 entfallenden Teil dem Euro-Zinsswap-Satz mit der Laufzeit für 2 Jahre entsprechen und für den auf das Jahr 2004 entfallenden Teil dem Euro-Zinsswap-Satz mit der Laufzeit für 1 Jahr entsprechen. Bei den angegebenen Renditen handelt es sich um die täglich berechneten und von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Euro-Zinsswap-Sätze. Zu Grunde zu legen sind die zum Stichtag 30.09.2005 veröffentlichten Werte.
(6)  Seitens der Pensionskasse wird im Zusammenhang mit dem “Opting-Out” zusätzlich ein einmaliger Rückführungsbonus geleistet, der in die Deckungs- und/oder Schwankungsrückstellung gutzuschreiben ist. Dieser bemisst sich an dem gem. (3) ermittelten Betrag und beträgt grundsätzlich 5 % davon.
(7)  Die Leistungen gem. Abs. 5 und 6 können auch durch andere gleichwertige Leistungen erbracht werden.
(8)  Die im Jahr 2005 bislang von der Pensionskasse unter dem Titel “erhöhte Vermögensverwaltungskosten zur Dotierung der Mindestertragsrücklage” vereinnahmten Beträge sind dem Veranlagungsergebnis des heurigen Jahres zuzuführen.
(9)  Die Verwaltung der Anwartschaften und Leistungsansprüche erfolgt bis auf weiteres in der bisherigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (kurz VRG). Entsprechend § 2 (1) letzter Satz PKG kann es notwendig werden, Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und solche ohne Mindestertragsgarantie in unterschiedlichen VRGen zu führen, was entsprechende Umschichtungen und administrative Anpassungen zur Folge hätte. Über eine solche Umgestaltung der VRG, die jedenfalls unter Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen hat, ist gegebenenfalls rechtzeitig zwischen der Pensionskasse und den Betriebsvereinbarungspartnern zu beraten.


B) Nach § 1a der PK-BV wird ein § 1b neu eingefügt.
§ 1b Rückkehrmöglichkeit in die Mindestertragsgarantie der Pensionskasse
(1)  Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in die Mindestertragsgarantie der Pensionskasse ist den Vertragsparteien bekannt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung ein Verfahren vor dem VfGH anhängig ist, in dem die Bestimmungen des § 2 (2) bis (4) PKG idF des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 71/2003 zur Mindestertragsgarantie wegen Verfassungswidrigkeit bekämpft werden.
(2)  Für den Fall, dass diese Bestimmungen zur Mindestertragsgarantie vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren ganz oder teilweise aufgehoben bzw. abgeändert werden, haben die Parteien der Betriebsvereinbarung innerhalb von 4 Monaten ab der Kundmachung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt die Möglichkeit, über die Auswirkungen der neuen Rechtslage zu beraten. Wird als Ergebnis dieser Beratungen einvernehmlich eine Rückkehr in die Mindestertragsgarantie vereinbart, ist darüber innerhalb obiger Frist eine gesonderte Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Betriebsvereinbarungsparteien werden dem Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung nicht aus unsachlichen Gründen die Zustimmung verwehren. Mit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung über die Rückkehr in die Mindestertragsgarantie gehen die Vertragspartner davon aus, dass die für den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung vorgelegene Geschäftsgrundlage weggefallen ist.
(3)  Das “Opting-Out” mit Rückkehrmöglichkeit bringt es mit sich, dass der gem. § 1a (3) bis (5) ermittelte Betrag vorerst in eine Art Sonderschwankungsrückstellung (“Garantiereserve”) in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eingestellt wird. Der einmalige Rückführungsbonus der Pensionskasse gem. § 1a (6) gelangt in diesem Fall vorerst nicht zur Anwendung.
In weiterer Folge werden in der VRG für die Zeit bis zum Vorliegen der endgültigen Entscheidung durch die Vertragsparteien über die Rückkehr in den Mindestertrag weiterhin die Kosten für die Dotation der Mindestertragsrücklage wie zuletzt verrechnet und ebenfalls in die gebildete Sonderschwankungsrückstellung (“Garantiereserve”) eingestellt.
(4)  Entscheiden sich die Betriebsvereinbarungspartner für die Rückkehr in die Mindestertragsgarantie, ist im Rahmen der dann geltenden Rechtslage die gemäß § 7 (3) PKG für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aufzubauende Mindestertragsrücklage wieder wie vor dem “Opting-Out” im notwendigen Ausmaß zu dotieren und die bis dahin gebildete Sonderschwankungsrückstellung (“Garantiereserve”) wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen.
(5)  Kommt keine Betriebsvereinbarung über die Rückkehr in die Mindestertragsgarantie zu Stande, verstreicht also die 4-Monatsfrist gemäß (2) ergebnislos, so sind die bis dahin in der Sonderschwankungsrückstellung (“Garantiereserve”) angesammelten Mittel der Deckungs- und/oder Schwankungsrückstellung der AWB/LB zuzuführen.
(6)  Ist solcherart das “Opting-Out” endgültig geworden, so wird seitens der Pensionskasse zusätzlich ein einmaliger Rückführungsbonus im selben Ausmaß, wie der gem. § 1a (6) zum 30.11.2005 ermittelte Betrag, geleistet. Sofern dieser Rückführungsbonus erst nach dem 31.12.2006 fällig wird, ist dieser Betrag analog § 1a (5) mit dem Euro-Zinsswap-Satz mit der Laufzeit für 1 Jahr zu verzinsen.


C)
Der Zuschuss des Dienstgebers ist mindestens analog der KV-Regelung nach § 5 zu vereinbaren.


Artikel II
Diese Betriebsvereinbarung tritt am 15.11.2005 in Kraft und gilt unbefristet.
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Bank Betriebsrat