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Banken und Bankiers / Chauffeur-KV / Zusatz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


zum Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers

betreffend Ausnahmebestimmungen für Chauffeure gemäß § 12 Abs 2 und §§ 13b bis 16 AZG 1969 idF des BGBl I Nr 35/2012

VOM 24. 10. 2012

abgeschlossen zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS 1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK – JOURNALISMUS – PAPIER Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften 1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1

(Kurzzitierung „Chauffeur-KV 2012“)
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Der Kollektivvertrag gilt räumlich für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)  Der Kollektivvertrag gilt fachlich für die UniCredit Bank Austria AG.
(3)  Der Kollektivvertrag gilt persönlich für Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Chauffeure).


§ 2 Betriebsvereinbarungsermächtigung und Rahmenbedingungen
(1)  (Betriebsvereinbarungsermächtigung)
Im Rahmen seines fachlichen Geltungsbereiches ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung zur Festlegung der maximalen Arbeitszeit (iSd § 13b Abs 1 AZG) gemäß §§ 13b bis 16 AZG sowie der Ruhezeiten gemäß § 12 Abs 2 AZG (jeweils idF des BGBl I Nr 35/2012) für Chauffeure abzuschließen.
(2)  (Rahmenbedingungen)
Die maximale Lenkzeit für Chauffeure kann auf 9 Stunden täglich (2 x die Woche maximal 10 Stunden), die maximalen Einsatzzeit auf bis zu 14 Stunden täglich ausgedehnt werden. Die Ruhezeit kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im § 12 Abs 2 auf 8 Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Die diesfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung sind ebenfalls in der Betriebsvereinbarung festzulegen.


§ 3 Wirksamkeitsbeginn
(1)  Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. 11. 2012 in Wirksamkeit.
(2)  Der Kollektivvertrag kann von beiden vertragsschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über Erneuerungen bzw Abänderungen dieses Kollektivvertrages geführt werden.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 24. 10. 2012
VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

ZUSATZPROTOKOLL


zum

Zusatzkollektivvertrag betreffend Ausnahmebestimmungen für Chauffeure gemäß § 12 Abs 2 und §§ 13b bis 16 AZG 1969 idF des BGBl I Nr 35/2012 vom 24. 10. 2012


ZUSATZPROTOKOLL
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass bei einem übereinstimmenden Antrag von Betriebsrat und Geschäftsleitung eines dem Verband österreichischer Banken und Bankiers als ordentliches Mitglied angehörenden Kreditinstitutes, Gespräche über eine Ausdehnung des fachlichen Geltungsbereiches des oben genannten Kollektivvertrages für dieses Kreditinstitut geführt werden. Vor Aufnahme dieser Gespräche ist ein Beratungsgespräch zur Überprüfung und Ausschöpfung aller alternativen Arbeitszeitmodelle (Arbeitszeitverteilungen) zwischen dem Betriebsrat des antragstellenden Kreditinstitutes und dem Bundesausschuss Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften der GPA-djp zu führen.

Wien, am 24. 10. 2012
VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften