VI. Erschwerniszulage
Arbeitnehmer/innen, die von der/vom Arbeitgeberin/Arbeitgeber mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen bestimmt und hiebei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn diese Beschäftigung innerhalb eines Arbeitstages mehr als 2 ½ Stunden beträgt.
Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt wöchentlich € 25,04 bzw. täglich € 4,34.
Anhang zum Lohnvertrag
betreffend die Verwendungsgruppen und die denselben zu verrichtenden Arbeiten
Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil des Lohnvertrages.
Verwendungsgruppe 1
a) Mischer/in:
Verantwortlich für die Herführung von Teigen, z.B. Brot, Gebäck und Feingebäck. Überwachung der Teigaufbereitung, Mitarbeit an der Tafel; Überwachung des gesamten Produktionsablaufes.
b) Ofenarbeiter/in:
Verantwortlich für die Ofenarbeit an den verschiedensten Ofentypen sowie Einschießen und Ausbacken; Überwachung der dazugehörigen Arbeiten, verantwortlich für die Gare, Mitarbeit an der Tafel; Überwachung des gesamten Produktionsablaufes.
Verwendungsgruppe 2
a) Vizemischer/in:
Unterstützung der/des Mischerin/Mischers durch Herrichten von Mehl und der verschiedenen Materialien (Zutaten), wenn erforderlich auch selbstständiges Mischen (Herführung von Teigen), Überwachung und Mitarbeit an der Tafel.
b) Tafelarbeiter/in:
Handformen von verschiedensten Brotsorten, Gebäck und Feingebäck. Bedienen und Arbeiten an den modernen Anlagen (wie Kleingebäckanlagen, Brot- und Semmelstraßen und andere Anlagen), die zur Herstellung von Backwaren angewendet werden.
Verwendungsgruppe 3
Qualifizierte Arbeitnehmer/innen in der Produktion:
ArbeitnehmerInnen, welche unter Aufsicht zu qualifizierten Tätigkeiten herangezogen werden. ArbeitnehmerInnen mit Lehrabschlussprüfung, wenn sie von einem anderen Betrieb kommen, für die Dauer von einem Jahr oder wenn sie im Betrieb gelernt haben, sechs Monate nach der Behaltefrist. Weiters ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Lehre ohne Lehrabschlussprüfung, wenn sie nicht Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 1 oder 2 ausüben.
Verwendungsgruppe 4
Arbeiter/in
nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht.
Verwendungsgruppe 5
Sonstige Arbeitnehmer/innen in der Produktion
Verwendungsgruppe 6
Ladner/in nach dem 1. Dienstjahr
Verwendungsgruppe 7
Ladner/in im 1. Dienstjahr
Verwendungsgruppe 8
Sonstige Arbeitnehmer/innen außerhalb der Produktion;
die einfache Arbeiten außerhalb der Produktion durchführen.
Verwendungsgruppe 9
Kraftfahrer/in:
ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung „BerufskraftfahrerIn“. Weiters ArbeitnehmerInnen, die Ausliefertätigkeiten durchführen, die mit einer mindestens 5-stündigen Betriebsabwesenheit pro Tag verbunden ist, wobei die Auslieferung mit Fahrzeugen mit einer behördlich zugelassenen Höchstnutzlast über 1.000 kg erfolgt und der Führerschein der Klasse C erforderlich ist.
Verwendungsgruppe 10
Brot- und Gebäcksausführer/in:
Belieferung von Kunden, soweit nicht die Ausführungen zu Verwendungsgruppe 9 „Kraftfahrer/in“ zum Tragen kommen.
Aushelfer/in
Ein/e Aushelfer/in ist ein/e Bäckereifacharbeiter/in, die/der tageweise im Betrieb aufgenommen werden kann und alle Tätigkeiten im Betrieb verrichtet. Die Entlohnung wird laut Lohnvertrag für Bäckergewerbe Österreichs, tageweise vorgenommen. In dem vereinbarten Lohn für Aushelfer/innen sind alle Sonderzahlungen abgegolten. Es handelt sich hierbei um einen Bruttolohn, von dem noch allfällige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abzuziehen sind.