§ 1 Geltungsbereich
a.RÄUMLICH: Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.FACHLICH: Für alle der Bundesinnung der Bäcker angehörenden Mitgliedsfirmen.
c.PERSÖNLICH: Alle Arbeitnehmerinnen, die dem BäckereiarbeiterInnengesetz unterliegen und keine Lehre im Lehrberuf "Bäcker" abgeschlossen haben.
§ 2
1.Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ab 03.00 Uhr ist gem. § 7 Abs. 3 BäckereiarbeiterInnengesetz unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig.
2.In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, ist mit jeder Arbeitnehmerin eine schriftliche Vereinbarung, in anderen Betrieben eine Betriebsvereinbarung darüber abzuschließen.
3.Diese schriftlichen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen, bzw. die Betriebsvereinbarungen sind den unterzeichneten Kollektivvertragsparteien unverzüglich bekannt zu geben.
4.Es muß ein in der Person der Arbeitnehmerin gelegener oder ein wichtiger betrieblicher Grund vorliegen.
5.Der Arbeitnehmerin muß das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich sein. Andernfalls hat der Arbeitgeber für eine geeignete Transportmöglichkeit zu sorgen.
6.Eine auf Grund der Weigerung der Arbeitnehmerin der Verlegung des Beschäftigungsbeginns zuzustimmen, ausgesprochene Kündigung, kann in betriebsratspflichtigen Betrieben in denen kein Betriebsrat errichtet ist gemäß § 105 Abs. 3 Z. 1 lit. i iVm. § 107 ArbVG angefochten werden.
Wien, am 17. November 1998