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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Bühnenverein Österreichsicher Bundesländer und Städte einerseits und younion _ Die Daseinsgewerkschaft für den Österreichischen Gewerkschaftsbund andererseits über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft younion / Hinterlegte Fassung im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH im (folgenden Dienstnehmer genannt) zur Theater Baden Betriebs GmbH (im folgenden Dienstgeber genannt) ergeben.
Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form gewählt.


§ 2 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am
01.01.2024
für unbestimmte Zeit in Kraft. Er kann von jedem der beiden Kollektivvertragspartner spätestens am 10. Jänner durch ein rekommandiertes Schreiben zum 30. September des gleichen Jahres ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.


§ 3 Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Kollektivvertrag während der ganzen Dauer seiner Geltung im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen bzw. in einer Betriebskundmachung darauf hinzuweisen; er hat außerdem jedem Dienstnehmer bei Dienstantritt eine Abschrift dieses Kollektivvertrages auszuhändigen.


§ 4 Frühere kollektivvertragliche Regelungen und Sondervereinbarungen
Mit seinem Wirksamkeitsbeginn tritt dieser Kollektivvertrag anstelle aller bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen. Vor dem Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages mit einzelnen Dienstnehmern abgeschlossene Vereinbarungen sowie Vereinbarungen, die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmergruppen oder einzelnen Dienstnehmern nach Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind als die Regelungen durch diesen Kollektivvertrag oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, welche dieser Kollektivvertrag nicht regelt.


§ 5 Gesetzliche Unterlagen
Auf die von diesem Kollektivvertrag erfassten Dienstverhältnisse findet das Theaterarbeitsgesetz Anwendung.


§ 6 Orchesterordnung
1.  Gleichzeitig mit diesem Kollektivvertrag tritt zwischen den Kollektivvertragspartnern eine im Sinne des § 29 ArbVG (BGBI.Nr.22/1974) vereinbarte Orchester- und Disziplinarordnung in Kraft, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
2.  Die Orchester- und Disziplinarordnung ist gemäߧ 30 ArbVG im Betrieb an sichtbarer und allen Dienstnehmern zugänglicher Stelle anzuschlagen. Außerdem ist der Dienstgeber verpflichtet, jedem durch diesen Kollektivvertrag erfassten Dienstnehmer zugleich mit einer Abschrift des Kollektivvertrages eine Orchester- und Disziplinarordnung auszuhändigen.


§ 6a Probespielordnung
1.  Gleichzeitig mit diesem Kollektivvertrag tritt zwischen den Kollektivvertragspartnern eine im Sinne des§ 29 ArbVG (BGBI.Nr.22/1974) vereinbarte Probespielordnung in Kraft, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
2.  Die Probespielordnung ist gemäß § 30 ArbVG im Betrieb an sichtbarer und allen Dienstnehmern zugänglicher Stelle anzuschlagen. Außerdem ist der Dienstgeber verpflichtet, jedem durch diesen Kollektivvertrag erfassten Dienstnehmer zugleich mit einer Abschrift des Kollektivvertrages eine Probespielordnung auszuhändigen.
II. Regelung des Orchesterdienstvertrages


§ 7 Spieljahr
Das Spieljahr dauert vom 1. Juni bis 31. Mai.


§ 8 Beginn, Dauer und Ende des Dienstvertrages
1.  Bei Abschluss eines Dienstvertrages kann eine höchstens einmonatige Probezeit gültig vereinbart werden; wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit mit Zustimmung des Dienstgebers oder stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als für den Rest des Spieljahres abgeschlossen.
2.  Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist jedes Dienstverhältnis bis zum nächsten 31. Mai abgeschlossen; wurde es für ein ganzes Spieljahr oder vor dem 31. August für den Rest des Spieljahres begründet, so verlängert es sich jeweils selbsttätig um ein weiteres Spieljahr, wenn der Dienstgeber nicht spätestens am 31. Oktober, ab dem 5. Spieljahr spätestens am 30. September und ab dem 10. Spieljahr spätestens am 31. August oder der Dienstnehmer spätestens am 15. November dem anderen Vertragspartner zur Kenntnis gebracht hat, dass er die Verlängerung des Dienstvertrages für ein weiteres Spieljahr ablehnt.
3.  Dem Dienstnehmer ist vom Dienstgeber ein schriftlicher Dienstzettel (siehe Anhang III) auszuhändigen, in welchem die Orchesterstelle, die Dauer des Dienstverhältnisses und die vereinbarten Bezüge enthalten sind.


§ 9 Leistungspflicht
1.  Die Dienstnehmer sind verpflichtet bei allen Veranstaltungen des Theaters in Baden und auswärts den gesamten musikalischen Orchesterdienst als Theater- und Bühnenorchester (auf und hinter der Szene, mit oder ohne Kostüm) zu leisten. Als Orchester haben sie bis zur Mindestzahl von sechs Musikern bei allen Veranstaltungen, die von der Theater Baden Betriebs GmbH durchgeführt werden, mitzuwirken.
Darüberhinaus gilt Dienstpflicht für jene Dienstnehmer, die im Rahmen der Bestimmungen der Probespielordnung, bei Probespielen und Probespiel-Kommissionsitzungen teilzunehmen haben.
2.  Zur Mitwirkung bei Fernseh- und Hörfunkreportagen oder Aufnahmen ganzer Konzerte oder Theateraufführungen sind die Orchestermitglieder verpflichtet, wenn bezüglich einer Sondervergütung zwischen Rundfunk bzw. Fernsehen und den Betriebsräten des Orchesters das Einvernehmen hergestellt worden ist.
3.  Die Leistungspflicht der Dienstnehmer erstreckt sich nicht auf Mitwirkung des Orchesters bei Schallplattenaufnahmen und Herstellung von Tonbildfilmen sowie Bespielung von Tonbändern. Falls das Orchester zu solchen Dienstleistungen herangezogen werden soll, muss vorher mit den Vertretern des Orchesters eine Vereinbarung bezüglich einer Sonderhonorierung getroffen werden.


§ 10 Wettbewerbsbeschränkung
Die Dienstnehmer sind während ihrer dienstfreien Zeit in ihrer Erwerbstätigkeit, soweit eine solche nicht gegen das Ansehen des Orchesters oder des Dienstgebers verstößt, nicht beschränkt. Doch bedarf jede selbständige Betätigung von Orchestermitgliedern in der Öffentlichkeit, wenn die Bezeichnung des Ensembles oder seiner Mitglieder irgendeinen Hinweis auf das Orchester der Theater Baden Betriebs GmbH enthält oder wenn es sich um die Mitwirkung des Orchesters bei Aufführungen von Bühnenwerken handelt, die im laufenden Spieljahr in den Spielstätten der Theater Baden Betriebs GmbH auf dem Spielplan standen, in jedem Einzelfalle der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung des Dienstgebers.


§ 11 Dienstvorgesetzter
Der Dienstgeber wird den Dienstnehmern gegenüber durch die gesetzlichen Vertreter der Theater Baden Betriebs GmbH (Geschäftsführung) als Dienstvorgesetzten vertreten.


§ 12 Dienstzeit, Sonn- und Feiertagsruhe, Überstunden
1.  Dienstzeit:
Die 14-tägige normale Dienstzeit beträgt 65 Stunden, die wöchentliche normale Dienstzeit höchstens 40 Stunden, doch darf die tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden am Tag bis zu 8 Stunden ausgedehnt werden, wenn eine Haupt- oder Generalprobe für eine Musiktheaterpremiere (Operetten, Musical, Oper, Märchen) und ein Probespiel und/oder eine Probespiel Kommissionssitzung stattfindet. Die für eine solche Haupt- oder Generalprobe und Teilnahme an Probespielen und/oder Probespiel-Kommissionssitzungen notwendige Überzeit kann in das Dienstlimit von höchstens 40 Stunden pro Woche eingerechnet werden.
An Tagen, an denen eine mehr als vier Stunden in Anspruch nehmende Haupt- oder Generalprobe stattfindet, darf neben dieser nur ein Dienst stattfinden. Hiervon ausgenommen sind Probespiel-Kommissionssitzungen.
Der Dienst ist zwischen 8.00 und 23.30 Uhr anzusetzen.
Die Arbeitswoche beginnt mit dem Dienstbeginn am Montag.
2.  Dienstplan:
Der Dienstplan ist spätestens jeden 2. Donnerstag bis 12 Uhr für die nächsten Wochen bekanntzugeben. In begründeten Fällen sind Abänderungen zulässig.
3.  Dienst:
Als Dienst gilt die Beschäftigung der Mitglieder des Orchesters als Musiker, sowohl als Einzelperson als auch in der Gruppe in verschiedenen Zusammensetzungen, wie in § 9 angeführt. Dazu zählen Auftritte und Proben wie folgt:
3.1. Auftritte:
3.1.1.
Vorstellungen der Theater Baden Betriebs GmbH
3.1.2.
Konzerte im Theater und in der Arena und in anderen Spielstätten, sofern sie von der Theater Baden Betriebs GmbH veranstaltet werden
3.1.3.
Kurkonzerte:
  • a)
    ab einer Temperatur von C° 17 wird gespielt, bei Niederschlag entfällt das Kurkonzert (Ein allfälliges Ausweichquartier kann vom Dienstgeber bestimmt werden. Der Betriebsrat wird dementsprechend informiert.)
  • b)
    im Winter in dem dafür vorgesehenen Auftrittsort
3.2. Proben:
3.2.1.
Proben für Konzerte:
  • a)
    Orchesterproben für Kurkonzerte im Ausmaß von max. 3 Stunden
  • b)
    Orchesterproben für Konzerte des Orchesters im Ausmaß von max. 3 Stunden
  • c)
    Generalproben für Konzerte im Ausmaß von max. 4 Stunden. In betriebsbedingten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf 5 Stunden möglich.
  • d)
    Sitz- und Anspielproben für Konzerte im Ausmaß von max. 30 Minuten
3.2.2.
Proben für Theaterproduktionen, mit Ausnahme der unter 3.1.2. und 3.2.1. genannten Dienste:
a)
Orchesterproben im Ausmaß von max. 3 Stunden
b)
Bühnen - Orch. Proben (musikal. Proben mit Orchester und Darstellern) im Ausmaß von max. 4 Stunden
c)
Stückproben (szen. Proben mit Orchester und Darstellern) im Ausmaß von max. 4 Stunden
d)
Hauptproben (Durchlaufprobe mit Orchester und allen Darstellern) im Ausmaß von max. 5 Stunden. In betriebsbedingten Notwendigkeiten ist eine Ausdehnung der Hauptprobe innerhalb des Tageslimits gemäߧ 12, Zi. 1 möglich. Die Pause richtet sich nach der Stückpause, ist spätestens aber nach 1 Stunde 45 Minuten zu geben. Eine allfällige weitere Pause wird nach dem Stückende gegeben.
e)
Generalproben wie Vorstellung und eine allfällige zusätzliche Probenzeit im Ausmaß von max. 30 Minuten nach einer Pause von 15 Minuten.
f)
Sitz- und Anspielproben für Theaterproduktionen im Ausmaß von max. 30 Minuten
4.  Abgeltung:
Jede über die Wochenanzahl von 40 bzw. 2-wöchentliche Stundenanzahl von 65 Stunden hinaus zwischen 8:00 Uhr und 23:30 Uhr geleistete Dienststunde ist lt. Anhang I abzugelten. Eine vor 8:00 Uhr oder nach 23.30 Uhr geleistete Dienststunde ist lt. Anhang I abzugelten.
Ab 1.1.2018: Wird die tägliche Arbeitszeit gemäß §12 (1.) überschritten, gebührt eine Vergütung lt. Anhang 1.
Ergeben sich bei der Zusammenrechnung der in einer Woche geleisteten Dienste Teile von Stunden, so gelten 10 bis 30 Minuten als halbe Stunde, 31 bis 60 Minuten als ganze Stunde. Das gleiche gilt für die Berechnung von Sondervergütungen für einzelne Stunden.
5.  Pausen:
Ab einer Dienstzeit von 90 Minuten ist pro Stunde Dienstzeit eine Pause von 10 Minuten zu geben die aliquot berechnet wird. Die Pause ist nach längstens 90 Minuten anzusetzen. Bei der Stück-, Haupt- oder Generalprobe richtet sich die Pause nach den jeweils festgelegten Pausen im Stück. Sollte aber aufgrund von Unterbrechungen die Zeit von 1 Stunde 45 Minuten erreicht sein, so muss die Pause unbedingt gegeben werden. Bei längeren Unterbrechungen kann mit dem Betriebsrat eine anderslautende Vereinbarung getroffen werden, sofern die Unterbrechung im Bereich der Bühne liegt und nicht als Orchesterprobenzeit genützt wird.
6.  Ruhezeiten:
  • 6.1.
    Zwischen dem Ende eines Abenddienstes und dem Beginn des nächsten Vormittagsdienstes hat die gesetzliche Ruhezeit (§ 12, Abs. 1, Arbeitszeitgesetz vom 11.12.1969, BGBI.Nr.461) gewährt zu werden. Falls diese Ruhezeit jedoch um maximal 1 Stunde unterschritten wird, gebührt jedem Dienstnehmer eine Abgeltung lt. Anhang I.
  • 6.2.
    Eine Ruhepause von 1 Stunde zwischen 2 Diensten ist gewährleistet. Ab 1.1.2018: Wird die Ruhepause zwischen 2 Diensten aus unvorhersehbarem Anlass unterschritten, gebührt eine Abgeltung lt. Anhang I.
  • 6.3.
    Ab 1.1.2018: Im Falle einer maximal 30 Minuten dauernden Sitz- oder Anspielprobe bei Gastspielen, kann die Ruhezeit zwischen 2 Diensten ohne Vergütung auf 30 Minuten verkürzt werden.
  • 6.4.
    Ab 1.1.2019: Vor bzw. nach Diensten, die nicht unter 3.1. und 3.2. fallen (z. B. Probespielkommissionssitzungen, Mitarbeiterversammlungen, Sicherheitsunterweisungen, etc.) kann die Ruhezeit ohne Vergütung auf 30 Minuten verkürzt werden.
7.  Fahrt- und Wartezeiten:
Fahrt und Wartezeiten zwischen der gemeinsamen Abfahrt und gemeinsamen Ankunft bei auswärtigen Dienstleistungen sind Dienst; jedoch werden sie nur auf das 2-Wochenlimit von 65 Stunden angerechnet, nicht aber auf das tägliche Dienstlimit von 6 Stunden.
8.  Dienstfreie Tage:
Am 24. Dezember und am Karfreitag ist dienstfrei.
9.  Sonn- und Feiertage:
Im Übrigen erstreckt sich die Leistungspflicht auf Sonn- und Feiertage. Anstelle des Sonntages ist, wenn an ihm Dienst geleistet wurde, ein Ersatzruhetag grundsätzlich in der nächstfolgenden Woche zu gewähren. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1 ½ zusätzlichen Tageshonoraren. Für Dienstleistungen an Feiertagen gebührt dem Dienstnehmer eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 1 Tageshonorar. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so gilt dieser als Sonntag. Eine davon abweichende Regelung, wie folgt, ist in einzelnen betriebsbedingten Ausnahme-fällen nur im Einvernehmen mit dem Orchesterbetriebsrat möglich.
Sollten in betriebsbedingten Ausnahmefällen Feiertagsdienste nicht mit einem freien Tag, der in oder unmittelbar im Anschluss an die Arbeitswoche, in die der Feiertag fällt, gegeben werden sollte, abgegolten werden können, dann gebührt für die Erschwernis der Verlegung ein zusätzlicher freier Tag. Dieser freie Tag ist im laufe der Saison zu geben oder wie oben angeführt abzugelten.
Vorgriffe bei der Gewährung derartiger freier Tage sind innerhalb der Spielsaison möglich, jedoch nur im Zusammenhang mit (einem) anderen, kollektivvertraglich oder betriebsvereinbarungsmäßig zu gebenden freien Tag(en) - z. B.: Montag.


§ 13 Urlaub und Dienstfreistellung
1.  Wenn der Orchesterdienstvertrag für mehr als ein Jahr abgeschlossen ist oder das Dienstverhältnis mindestens so lange gedauert hat, ist dem Dienstnehmer ein Urlaub in der Dauer von mindestens 30 Werktagen zu gewähren. Hat das Orchesterdienstverhältnis länger gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer überdies ein Urlaub von zwei Tagen für jedes weitere Vertragsjahr bis zum Höchstausmaß von 36 Werktagen. Ist der Vertrag für mindestens sechs Monate geschlossen oder hat das Dienstverhältnis so lange gedauert, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf einen Urlaub, dessen Dauer sich im Verhältnis der Vertragsdauer zur Dauer eines Jahres verringert. Ist ein Dienstverhältnis für eine kürzere Zeit als sechs Monate abgeschlossen oder hat das Dienstverhältnis sechs Monate nicht erreicht, haben die Dienstnehmer einen Anspruch darauf, dass ihnen der Dienstgeber nach einer bei ihm zurückgelegten Gesamtdienst-zeit von mindestens
einem Monat zwei Werktage
zwei Monaten vier Werktage
drei Monaten sieben Werktage
vier Monaten neun Werktage
fünf Monaten elf Werktage
gewährt oder ihnen nach Abschluss der Gesamtdienstzeit für diese Tage das vertragsmäßige Entgelt entrichtet.
2.  Der Urlaub ist vom Dienstgeber mindestens zwei Monate vor seinem Beginn festzulegen; er kann in zwei Teilen gewährt werden, von dem einer 24 Werktage nicht unterschreiten darf.
3.  Wird ein auf mindestens ein Spieljahr begründetes Orchesterdienstverhältnis auf Grund einer Erklärung des Dienstgebers oder des Dienstnehmers nicht über das Spieljahr hinaus verlängert, dann sind dem Dienstnehmer zur Erlangung einer neuen Anstellung acht bezahlte dienstfreie Tage zu gewähren; werden mehr als zwei Tage zusammenhängend in Anspruch genommen, so muss der Dienstnehmer bescheinigen, dass er die angeforderte Zeit zur Erlangung einer neuen Anstellung benötigt oder benötigt hat.
4.  Beantragt der Dienstnehmer für eine künstlerische Betätigung als Solist oder als Mitglied einer Kammermusikvereinigung innerhalb eines Spieljahres schriftlich, und zwar zwei Monate im Voraus, eine 48 Werktage nicht übersteigende Dienstfreistellung mit Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), kann der Dienstgeber eine solche nicht ohne Grund ablehnen.
5.  Dienstnehmer haben in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortbezahlung der Bezüge und zwar:
a)
im Ausmaß von drei Tagen:
  • 1.
    Bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Geschwister), so ferne der Verstorbene mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte;
  • 2.
    bei Eheschließung des Dienstnehmers, wobei der Tag seiner Eheschließung mindestens drei Wochen vorher dem Dienstgeber bekanntgegeben werden muss.
b)
im Ausmaß von zwei Tagen:
  • 1.
    Bei Teilnahme an der Beerdigung der in a) Pkt. 1. genannten Angehörigen, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, sowie der Schwiegereltern;
  • 2.
    bei Niederkunft der Ehefrau (Lebensgefährtin);
  • 3.
    bei Übersiedlung mit eigener Wohnungseinrichtung.
c)
im Ausmaß von einem Tag:
  • 1.
    Bei Probespielen, unter Anrechnung auf 8 Tage gern. § 13, Abs. 3. Der Dienstgeber ist hiervon 8 Tage vorher zu verständigen.


§ 14 Dienstverhinderung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft
1.  Ab 1.1.2019: Anspruch bei Dienstverhinderung: Es gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) § 8.
2.  Ab 1.1.2019: Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Ein von der Krankenkasse bewilligter Kur- oder Rekonvaleszenten-Aufenthalt ist in den Urlaubsanspruch nicht einzurechnen.
3.  Bei weiblichen Dienstnehmern gelten im Falle einer Schwangerschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
4.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung dem Dienstgeber ohne Verzug anzuzeigen. Wird Krankheit, eine in der weiblichen Natur begründete regelmäßige Störung oder Schwangerschaft als Grund der Dienstverhinderung angezeigt, so hat der Dienstgeber das Recht, einen Arzt seines Vertrauens zur Untersuchung zu entsenden. Der Dienstnehmer hat die Pflicht, sich der Untersuchung durch den entsendeten Vertrauensarzt sofort zu unterziehen. Verhindert der Dienstnehmer die Untersuchung, lehnt er sie ab oder stellt der Vertrauensarzt fest, dass eine Dienstverhinderung nicht vorliegt, so verliert der Dienstnehmer, unbeschadet anderer Rechtsfolgen, für die Zeit der Unterbrechung seiner Dienstleistung seinen Anspruch auf die in diesem Kollektivvertrag im Falle der Dienstverhinderung vorgesehenen Bezüge.


§ 15 Gastspiele, Diäten, Reisekosten
1.  Zur Teilnahme an Diensten lt. § 12 außerhalb des Dienstortes Baden sind die Dienstnehmer verpflichtet. Es gelten die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) § 264. Bei Auslandsgastspielen ist das Einverständnis von younion_Die Daseinsgewerkschaft einzuholen.
2. 
gestrichen ab 1.1.2019.
3.  Der Dienstgeber stellt für die Fahrt eine Transportmöglichkeit (z. B. Bustransfer) zur Verfügung.


§ 16 Bekleidung
1.  Männliche und weibliche Dienstnehmer sind verpflichtet, zu den Aufführungen in dunkler, gepflegter Kleidung zu erscheinen.
2.  Zu Konzertaufführungen vor dem Publikum haben männliche Dienstnehmer unbedingt im schwarzen Anzug mit dazu passender Krawatte zu kommen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmern zur Anschaffung einer Konzertkleidung einen angemessenen Vorschuss zu gewähren.


§ 17 Fälligkeit der Bezüge
1.  Die Bezahlung des Gehaltes erfolgt monatlich im Nachhinein und wird bargeldlos abgewickelt.
2.  Diäten und Reisekosten sind grundsätzlich im Zuge der Gehaltsabrechnung für den auf das Gastspiel (bzw. die Dienstreise) folgenden Kalendermonat auszuzahlen. Bei Auslandsreisen sind Diäten und Reisekosten vor Antritt der Reise auszuzahlen.
3.  Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf strittige Bezüge oder auf einen strittigen Teil abhängig gemacht werden.
4. 
gestrichen ab 1.1.2019
5.  Der 13. und 14. Monatsbezug ist in 4 gleichen Raten, die jeweils spätestens zum Quartalsende eines Kalenderjahres fällig sind, auszubezahlen.


§ 18 Beistellung von Instrumenten, Reparatur
1.  Dem Dienstnehmer werden nachstehende Instrumente spielfertig zur Verfügung gestellt: Kontrabass, Harfe, Altposaune, Basstuba, Bassetthorn, Pauke, Kontrabassposaune, Kontrafagott, Wagnertuba, Schlagzeug, Basstrompete.
2.  Bezüglich Reparaturkosten, die sich bei normalem Gebrauch an diesen und an eigenen im Dienst benützten Instrumenten der Dienstnehmer ergeben, wird zwischen Betriebsrat und Dienstgeber ein Abkommen getroffen.
3. 
Instrumentenzulage:
Die Saiten für die Instrumente, die Bogenbehaarung, die Rohrgelder, Basskolophonium, Posaunenfett werden durch eine monatliche Pauschale (12-mal jährlich) abgegolten. (siehe Anhang 1) Diese monatliche Pauschale erhöht sich automatisch um den Prozentsatz der jährlich ausverhandelten Gehaltserhöhung. Bei Einmalzahlungen werden über eine etwaige Erhöhung Zusatzgespräche geführt.
4.  Ist der Dienstnehmer laut Vertrag verpflichtet, mehrere eigene Instrumente zu benützen, so beträgt die Instrumentenzulage für das zweite und jedes weitere Instrument den gleichen Betrag, wie er im Anhang I für dieses Instrument angeführt ist.
5.  Die Dienstnehmer erhalten für die Zurverfügungstellung von eigenen Instrumenten, pro Instrument eine monatliche
Leihgebühr
(12-mal jährlich), wobei im genannten Betrag die Abgeltung einer Instrumentenversicherung, welche der Dienstnehmer abschließt, inkludiert ist. (siehe Anhang I) Der Dienstgeber wird von sämtlichen Schäden am Instrument sowie Diebstahl schad- und klaglos gehalten.


§ 19 Sondervergütungen
1. 
Nebeninstrumentenzulage:
Ist ein Dienstnehmer vertraglich zum Spielen eines Nebeninstrumentes (von Nebeninstrumenten) verpflichtet, so erhält er - unbeschadet der Bestimmung des § 18, Abs. 4 und 5 - für 2 Dienste, gleichgültig, ob er sie geleistet hat oder nicht, eine monatliche Leistungspauschale (12-mal jährlich) lt. Anhang 1. Für jeden weiteren Dienst erhält der Dienstnehmer eine Vergütung lt. Anhang 1.
2.  Für Sonderleistungen, die nicht unter die Absätze 1, 3, 4 oder 5 fallen, ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
3.  Bühnendienste hinter der Szene werden in die Dienstzeit eingerechnet. Bühnendienste mit Kostüm werden, unbeschadet ihrer Anrechnung auf die Dienstzeit, mit einer Sondervergütung lt. Anhang I honoriert. Versieht ein Dienstnehmer Orchesterdienst und geht er aus dem Orchester zu einem Bühnendienst erhält er, unbeschadet der Anrechnung auf seine Dienstzeit eine Vergütung lt. Anhang I.
4.  Spielt ein Dienstnehmer ein Instrument, zu dem er vertraglich nicht verpflichtet ist, gebührt ihm für jeden Dienst eine Sondervergütung lt. Anhang I, gültig ab dem 1.4.2013.
5. 
Ab 1.1.2018: verschoben in Anhang I – Gehaltsordnung
6.  Außergewöhnliche solistische Leistungen, d.s. solche, die mit einer erheblichen Vorbereitung verbunden sind und einen in sich abgeschlossenen Programmpunkt bilden, begründen den Anspruch auf angemessene Solozulage. Die Höhe derselben ist jedesmal vom Dienstgeber mit dem Betriebsrat vor Erbringung der solistischen Leistung festzulegen.
7.  Im Falle, dass sich ein Dienstnehmer zum Spielen von zwei oder mehreren Instrumenten innerhalb eines Dienstes verpflichtet, addieren sich die Zulagen entsprechend den Bestimmungen §19 (1) und/ beziehungsweise§ 19 (4), jedoch bis zu einem maximalen Gesamtbetrag der jeweils aktuell geltenden Substitutengage.


§ 20 Haftung für abgelegte Kleidungsstücke und Instrumente
1.  Der Dienstgeber haftet für den Verlust und die Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen des Dienstnehmers, soweit ihr Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie in den versperrten Garderobekasten verwahrt bzw. während einer Probe oder einer Aufführung an dem durch Anordnung des Dienstgebers dazu bestimmten Ort abgelegt wurden. Steht eine Garderobe nicht zur Verfügung und hat der Dienstgeber keinen Ort bekanntgegeben, an welchem die Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände des Dienstnehmers abzulegen sind, haftet er für deren Verlust und Beschädigung, insoweit ihr Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie an dem gewohnheitsmäßig hierfür bestimmten Ort abgelegt wurden.
2.  Für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und Gebrauchsgegenständen, die bei Gastspielreisen des Dienstgebers während des Transportes, der Herrichtung oder der Vorstellung eintreten, haftet der Dienstgeber, wenn diese Gegenstände dem Beauftragten des Dienstgebers zum Transport übergeben und von diesem übernommen werden; auf Gegenstände, deren Gebrauchswert € 72,67 übersteigt, hat der Dienstnehmer, bei sonstigem Verlust eines über diesen Betrag hinausgehenden Haftungsanspruches, beweisbar aufmerksam zu machen. Die Haftung entfällt, wenn der Dienstnehmer das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder als persönliches Reisegepäck aufgibt.
3.  Für die zum Dienst verwendeten Instrumente des Dienstnehmers samt den dazugehörigen Behältnissen haftet der Dienstgeber bei Vorliegen der Voraussetzung der Abs. 1 und 2 ohne Beschränkung auf die Höhe des Wertes nur sofern, wenn es sich um ein nicht vertraglich verpflichtetes Instrument handelt und der Dienstnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstgebers das Instrument im Dienst verwendet. Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, zur Begründung dieser Haftung auf den besonderen Wert des Instrumentes hinzuweisen. Für Instrumente, zu denen der Dienstnehmer zu spielen verpflichtet ist, gilt §18. Abs. 5. Für sonstige Gegenstände von besonderem Wert (insbesondere für Pelz, Schmuck. Uhren, Bargeld über ein Drittel des Monatsgehaltes) haftet der Dienstgeber nicht.


§ 21 Höhe der Gehälter
1.  Die Höhe der Gehälter ergibt sich aus der diesem Kollektivvertrag als Anhang 1 beigefügten Gehaltsordnung, die einen Bestandteil des Kollektivvertrages bildet. Die Gehaltsordnung kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende jeden Vierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden, ohne dass dadurch der Kollektivvertrag selbst aufgehoben wird.
2.  Sollten allgemeine Abkommen über Lohn- und Preisverhältnisse in Wirksamkeit treten, so verpflichten sich die beiden Vertragspartner, unverzüglich zu Verhandlungen über die Auswirkung solcher allgemeiner Abkommen auf die in diesem Kollektivvertrag vereinbarten Entgelte zusammenzutreten.


Anhang I: Gehaltsordnung
Gültigkeit sämtlicher Werte ab
1.1.2024
:
1. 
Grundlage

Die Grundgage beträgt für die Dienstnehmer der Stimmgruppe I und II Euro
€ 2.112,76
2. 
Dienstalterszulage

Die Grundgage erhöht sich nach dem 2., 4., 6., 8.,10., 12., 14., 16., 18., 20., 22. und (ab 1.3.2020) nach dem 30. bei der Theater Baden Betriebs GmbH vollendeten Orchesterdienstjahr um je Euro
€ 90,40

Ab dem Jahr 2001 erhöht sich die Dienstalterszulage automatisch jährlich um den ausverhandelten Prozentsatz der Gehaltserhöhung. Bei Einmaizahlungen werden über eine etwaige Erhöhung Zusatzgespräche geführt.
Ab 1.1.2018: Vordienstzeiten in Österreichischen Berufsorchestern (es gilt ausschließlich die Wahrnehmung einer Planstelle) werden nach Erbringung des entsprechenden Nachweises (Versicherungsdatenauszug und Nachweis des betreffenden Berufsorchesters) bei Neueintritten ab dem 1.1.2018 bis zum Höchstausmaß von 2 Jahren für die Bemessung der Dienstalterszulage angerechnet.
Diese Dienstalterszulagen sind jeweils an dem einer 2-jährigen Dienstzeit folgenden Monatsersten fällig.
3. 
Tagesgage:

Die Tagesgage beträgt 1/26stel der Grundgage zuzüglich Dienstalterszulage und des verhältnismäßig jeweils darauf entfallenden SFN-Anteils gemäß Punkt 8.
4. 
Konzertmeister-Zulage:
a)
Ab 1.1.2019: Die Konzertmeister erhalten eine Konzertmeister-Zulage (14-mal jährlich) in Höhe von 25 % der Grundgage zuzüglich des verhältnismäßig darauf entfallenden SFNAnteils gemäß Punkt 8. Die Aufgabenverteilung zwischen den Konzertmeistern erfolgt im Schlüssel 1: 1. Die Konzertmeister übernehmen die gegenseitige Vertretung, wobei die Dienste der Vertretung im Krankheitsfall nicht auf den Schlüssel der Aufgabenverteilung angerechnet werden.
b)
Konzertmeister-Stellvertreter:

Ab 1.1.2019: Im Falle der gleichzeitigen Abwesenheit beider Konzertmeister, übernimmt ein vom Chefdirigent namhaft gemachter Stellvertreter den Dienst. Der Konzertmeister-Stellvertreter erhält für die Ausübung der Funktion Konzertmeister pro geleisteten Dienst eine Tagesgage gemäß Punkt 3.
5. 
Funktionszulage:

Jeder Orchesterangehörige hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen grundsätzlich ohne Sondervergütung zu erbringen. Für folgende Instrumentengruppen wird eine Funktionszulage (12-mal jährlich) zur Abgeltung solistischer Leistungen wie folgt vereinbart: Der 1. Trompeter erhält eine Funktionszulage von 6 % der Grundgage zuzüglich des verhältnismäßig darauf entfallenden SFN-Anteils der Grundgage gemäß Punkt 8. Sollten sich jedoch beide engagierten Trompeter zu Soli verpflichten, so kann die Funktionszulage einvernehmlich zwischen beiden Trompetern aufgeteilt werden. Die Funktionszulage für den ersten Trompeter (auch Aufteilung der Zulage) findet ebenso auf folgende Instrumentengruppen Anwendung: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Cello, ab 1.4.2013 auch für Schlagwerk, Kontrabass, ab 1.3.2016 auch für Posaune, ab 1.3.2020 auch für Sekundgeige und Bratsche.
6. 
Sonderzahlungen:

Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug, der in vier gleichen Teilen als Sonderzahlung zur Auszahlung gelangt.
Dieser setzt sich zusammen aus der Grundgage gern. Punkt 1. zuzüglich der Dienstalterszulage gern. Punkt 2. und des verhältnismäßig jeweils darauf entfallenden SFNAnteils gemäß Punkt 8. Bei Dienstverhältnissen, die weniger als 1 Jahr dauern, hat der Dienstnehmer Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen.
7. 
Abfertigung:

Das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) ist ungeachtet der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 BMVG für alle ab dem 1. Jänner 2003 neu eintretende Dienstnehmer, welche dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen, anzuwenden. Jene Dienstnehmer, die vor dem 01. Jänner 2003 eingetreten sind, erhalten eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
8. 
Sonntagsdienste, Feiertagsdienste und regelmäßige Nachtarbeit:

Die Dienstnehmer haben für Tätigkeiten im Rahmen von Sonn-, Feiertags- und Nachtaufführungen, für Sonn-, Feiertags- und Nachtkonzerten und konzertanten Aufführungen sowie den entsprechende Proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) bzw. sonstiger Veranstaltungen gemäß §§ 9 und 12 des Kollektivvertrages unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen.
Dem unter diesen KV fallenden Dienstnehmer gebührt hierfür ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag").
Dieser pauschale Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gebührt im Ausmaß von jeweils 17,5% der dem Dienstnehmer zustehenden
  • Grundgage gemäß Punkt 1
  • der jeweiligen Dienstalterszulage gemäß Punkt 2
  • der Konzertmeisterzulage gemäß Punkt 4 a)
für Arbeitsleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr pro Monat, im Durchschnitt des Spieljahres entsprechend § 7 des KV berechnet.

Dieser Zuschlag ist somit (z.B. für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten pauschalen Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlags anzusetzen.
Für allfällige, über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder an Werktagen in der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr gebührt kein weiterer SFNZuschlag, sondern ist dieser mit den sich ergebenden Entgeltansprüchen aus der für diesen KV festgelegten Gehaltsordnung, über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH sowie sonstigen allfälligen kollektivvertraglichen bzw. dienstvertraglichen Ansprüchen abgegolten.
9. 
Jubiläumsgaben:

Die Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer effektiven Dienstzeit von 25 Jahren 2 und nach Zurücklegung einer solchen von 40 Jahren 3 Monatsbezüge (=Grundgage gern. Punkt 1. zuzüglich der Dienstalterszulage gern. Punkt 2. und des verhältnismäßig jeweils darauf entfallenden SFN-Anteils gemäß Punkt 8. betragen. Wenn ein Dienstnehmer jedoch schon vor Erreichung einer 40jährigen Dienstzeit in den Ruhestand tritt, erhält er die letztgenannte Jubiläumsgabe schon nach Zurücklegung einer effektiven Frist von 35 Jahren.
10. 
Dienststunden lt. § 12 (4):

Dienststunde zwischen 8:00 Uhr und 23:30 Uhr = ¼ Tagesgage gemäß Punkt 3.
Dienststunde vor 8:00 Uhr oder nach 23:30 Uhr = ⅓ Tagesgage gemäß Punkt 3.
11. 
Überschreitung der täglichen Arbeitszeit lt. § 12 (4):

Überschreitung bis 30 Minuten = ⅛ Tagesgage gemäß Punkt 3.
Überschreitung ab 31 Minuten = ¼ Tagesgage gemäß Punkt 3.
12. 
Unterschreitung der Ruhezeit lt. § 12 (6):

6.1.: ⅓ Tagesgage gemäß Punkt 3.
6.2.: ⅛ Tagesgage gemäß Punkt 3.
13. 
Instrumentenzulage lt. § 18 (3):
Euro
Violinen und Bratschen
65,86
Celli und Kontrabässe
74,74
Harfe
175,49
alle Blechblasinstrumente
43,46
Flöten, Klarinetten, Saxophone
61,71
Oboen und Englischhorn
83,62
Fagotte
87,97
Schlagzeug
70,41
14. 
Instrumentenleihgebühr lt. § 18 (5):
Euro
pro Instrument
54,82
15. 
Nebeninstrumentenzulage lt. § 19 (1):
Euro
pro Instrument
39,13
16. 
Dienste außerhalb der Leistungspauschale lt. § 19 (1):

¼ Tagesgage, für Saxophon ½ Tagesgage gemäß Punkt 3.
17. 
Bühnendienste lt. § 19 (3):

Bühnendienste mit Kostüm = ⅔ Tagesgage gemäß Punkt 3.
Bühnendienste ohne Kostüm, aber auf der Szene = ⅓ Tagesgage gemäß Punkt 3.
18. 
Spielen von außervertraglichen Instrumenten lt.§ 19 (4):

½ Tagesgage pro Dienst gemäß Punkt 3.
19. 
Außergewöhnliche solistische Leistungen lt. § 19 (6):

Je nach Schwierigkeitsgrad ist ein Honorar zwischen ⅓ und 2 Tagesgagen gemäß Punkt 3 zu gewähren.


Anhang I.a) – Mindestsätze und SFN-Zuschläge
Es gelten folgende Mindestsätze für die monatlichen Gehälter (Gagen) für die Zeit ab 1.1.2024
Grundgage gemäß Punkt 1 SFN-Zuschlag gemäß Punkt 8 Fester Bezug gesamt (mind.)
€ 2.112,76
€ 369,73
€ 2.482,49
Dienstalterzulage gemäß Punkt 1 SFN-Zuschlag gemäß Punkt 8 Fester Bezug gesamt (mind.)
€ 90,40
€ 15,82
€ 106,22


Anhang II: Orchesterstellenliste

Zahl Instrument Stimmgruppe
2 Konzertmeister I
4 Primgeigen I
2 Sekundgeigen II
2 Bratschen I
2 Celli I
1 Kontrabass I
2 Flöten I und II
1 Oboe I
2 Klarinetten I und II
1 Fagott I
2 Hörner I und II
2 Trompeten I und II
1 Posaune I
1 Schlagwerk I
Der Dienstgeber ist berechtigt, diese Orchesterstellenliste hinsichtlich der Besetzung dem Bedarf anzupassen; doch sollen während der Geltung dieses Kollektivvertrages wenigstens 11 Stellen der Stimmgruppe I und 4 Stellen der Stimmgruppe II vorgesehen werden.
Außerdem können im Bedarfsfall - abgesehen von Substituten im Sinn der Substitutenregelung im Anhang IV - Musiker als Aushilfen im Falle von Krankenstands- und Urlaubsvertretungen für Orchestermitglieder sowie zur Verstärkung des Orchesters beschäftigt werden.
Solche Musiker unterliegen nicht den Bestimmungen des Kollektivvertrages und insbesondere auch nicht des Anhangs 1.


Anhang III: Dienstzettel

Dienstzettel
An Herrn/Frau ...................................
in ...................................
Die Theater Baden Betriebs GmbH hat Sie vom .......................... bis ......................
als Mitglied der Theater Baden Betriebs GmbH verpflichtet.
Orchesterstelle .................................
Stimmgruppe ...........................
Monatsgehalt .............................
Instrumentenzulage ....................
Sie haben sich verpflichtet, neben dem oben angeführten Instrument im Bedarfsfalle auch folgende Instrumente zu spielen:
................................................................
Sie benutzen vereinbarungsgemäß für den Dienst folgende eigene Instrumente:
.................................................................
Während Ihnen folgende Instrumente vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden:
................................................................
Für die Instrumentenbeistellung und -erhaltung gebühren Ihnen die kollektivvertraglichen Vergütungen. Auf das Dienstverhältnis ist der zwischen dem Theatererhalterverband und younion_Die Daseinsgewerkschaft abgeschlossene Kollektivvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Theater Baden Betriebs GmbH Zustimmend zur Kenntnis:
Eigenhändige Unterschrift des Dienstnehmers


Anhang IV: Substitutenregelung

Es wird die Dienstordnung des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH dahingehend geregelt, dass eine Befreiung des Dienstnehmers von Proben und Aufführungen und eine damit einhergehende Vertretung eines „Substituten" Musikers zulässig ist.
1.  Die Regelung erlaubt eine Vertretung des Dienstnehmers von bis zu maximal 48 Diensten innerhalb einer Spielsaison - gemäߧ 7-, davon sind maximal 30 Dienste in einem Monat anzusetzen. Nicht In Anspruch genommene Dienstvertretungen einer Spielsaison können nicht auf die nächste/n Spielsaison/en übertragen werden.
2.  Eine Vertretung hat ausschließlich „durch qualifizierte Musiker" zu erfolgen. Jeder Substitut muss daher ein vom Dienstgeber anerkannter Musiker sein. Dies ist in Form einer Substitutenliste umzusetzen, welche zwischen dem Orchesterinspektor und dem Chefdirigenten abzustimmen ist.
Der Dienstnehmer hat für die Verständigung sowie ordnungsgemäße Unterweisung in das zu übernehmende musikalische Werk, (u .a. Notenübergabe, etc.) des Ersatzmusikers-entsprechend der o.g. Substitutenliste- selbst zu sorgen. Der Dienstgeber bzw. dessen Vertretungsbefugte, die musikalischen Vorstände, behalten sich das Recht vor, Substituten unter Angaben von Gründen abzulehnen.
3.  Dienstvertretungen müssen
  • bis spätestens 8 Tage vor Antritt mit namentlicher Nennung des Substituten beim Dienstgeber bzw. dessen Vertretungsbefugten eingereicht worden sein und
  • vor Antritt schriftlich genehmigt sein. Der Dienstnehmer hat die Verpflichtung, sich über die Genehmigung bzw. Nicht-Genehmigung eines Ansuchens vor Antritt der Dienstfreistellung beim Orchesterinspektor zu informieren.
4.  Der Dienstgeber hat das Recht Substitutenansuchen abzulehnen, wenn
  • das Urlaubskonto des Dienstnehmers mehr als 6 zu verbrauchende Urlaubstage ausweist. Am Ende eines Spieljahres können maximal 4 Urlaubstage in das nächste Spieljahr übernommen werden.
  • (nachdem mit dem Betriebsrat beraten wurde) die künstlerische Leistung des Orchesters beeinträchtigt ist.
5.  Jeder zum Einsatz kommende Substitut ist entsprechend der mit 1. Jänner 2008 geltenden Bestimmungen vor jedem Einsatz der NÖ Gebietskrankenkasse zu melden. Sofern dies nicht aus der Substitutenliste gemäß Punkt 2. ersichtlich ist, hat der Dienstnehmer mit der Einreichung der Dienstvertretung gemäß Punkt 3. sämtliche dafür nötigen persönlichen Daten des Substituten dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben.
Die Substituten unterliegen mit Ausnahme dieses Anhangs IV nicht den Bestimmungen des Kollektivvertrages.
6.  Die Entlohnung der Substituten durch den Dienstgeber
Ab 1.1.2023 gelten folgende Substitutengagen
  • a)
    EUR 70.- inklusive Urlaubsersatzleistung (= Bruttobetrag) für einen bis zu 3 Stunden dauernden Dienst mit einem Instrument,
  • bzw.
  • b)
    EUR 80.- inklusive Urlaubsersatzleistung (=Bruttobetrag) für einen bis zu 4 Stunden dauernden Dienst mit einem Instrument,
  • bzw.
  • c)
    EUR 80.- inklusive Urlaubsersatzleistung (=Bruttobetrag) für einen bis zu 3 Stunden dauernden Dienst, bei dem drei oder mehrere eigene Instrumente gespielt werden, oder
  • d)
    EUR 90.- inklusive Urlaubsersatzleistung (=Bruttobetrag) für einen bis zu 4 Stunden dauernden Dienst, bei dem drei oder mehrere eigene Instrumente gespielt werden, oder
  • e)
    EUR 60.- inklusive Urlaubsersatzleistung (=Bruttobetrag) für einen einstündigen Kurkonzertdienst.
  • f)
    EUR 90.- inklusive Urlaubsersatzleistung (=Bruttobetrag) für einen geleisteten Dienst bei Neujahrskonzerten.
  • g)
    EUR 110,- inkl. Urlaubsersatzleistung (=Bruttobetrag) Für einen bis zu 3 Stunden dauernden Dienst der Instrumentengruppe Gitarre
  • h)
    EUR 120,- inkl. Urlaubsersatzleistung (=Bruttobetrag) Für einen bis zu 4 Stunden dauernden Dienst der Instrumentengruppe Gitarre
7.  Die Abrechnung der Substituten erfolgt durch den Dienstgeber. Die an die Substituten ausbezahlten Bruttobeträge werden dem vertretenen Dienstnehmer im Rahmen der Substitutenabrechnung im Zuge der Gehaltsabrechnung für den auf die Vertretung folgenden Kalendermonat in Abzug gebracht.
Die gemäß der dem Kollektivvertrag als Anhang I beigefügten Gehaltsordnung zustehende Bruttomonatsgage des Dienstnehmers verringert sich für diesen Kalendermonat um den Bruttobetrag, der dem Abzug -gemäß den vorstehenden Zi 6. a), b), e) und f) bzw. laut Betriebsvereinbarung aktuellen Sätzen- entspricht.
Die Betriebsvereinbarung vom 23.1.2023 abgeschlossen zwischen dem Betriebsrat des Orchesters der Theater Baden und der Theater Baden Betriebs GmbH, welche die vorgenannten Bestimmungen der Punkte 6. und 7. enthält, tritt mit In Kraft treten dieses Kollektivvertrages außer Kraft.
Eine Sitz- und Anspielprobe ist zum darauffolgenden Dienst einzurechnen, und nicht als eigener Dienst zu bewerten.
Der Dienstgeber und der Betriebsrat können mittels Betriebsvereinbarung eine abweichende Höhe dieser Gagen vereinbaren.



Datum: 8.2.2024
Für den Bühnenverein Österreichischer Bundesländer und Städte
Gleisdorfer Gasse 10a, 8010 Graz
Landeshauptmann Mag. Christopher Drexler Stadträtin Mag.
a
Ursula Schwarzl
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria - Theresienstr. 11, 1090 Wien
Geschäftsführung:
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin