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Badener Städt. Orchester / Orchesterangehörige / Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge / Zusatz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


zum Kollektivvertrag für das Orchester der Theater Baden Betriebs GmbH

vom 1.1.2020

betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

abgeschlossen zwischen

abgeschlossen zwischen dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte einerseits
und
younion_Die Daseinsgewerkschaft für den Österreichischen Gewerkschaftsbund andererseits
über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH


A Anwendungsbereich
Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Folgenden „ZusatzKV-SFN" bezeichnet) gilt für jene Dienstnehmer, auf die der Kollektivvertrag über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH anwendbar ist und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1)  Abschluss eines Orchesterdienstvertrages mit der Theater Baden Betriebs GmbH (=Dienstgeber) nach dem 31. August 2020, mit dem ein neues Dienstverhältnis zu diesem Dienstgeber begründet wird und in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Dienstnehmer die Bezüge gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebühren, oder
2)  Dienstnehmer, die am 7.9.2020 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen bereits vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN ein Orchesterdienstvertrag über eine künftige Tätigkeit im Orchester der Theater Baden Betriebs GmbH abgeschlossen worden ist unterliegen in den nachstehend genannten Fällen diesem ZusatzKV-SFN:
a)
Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Dienstgeber, diesem ZusatzKV-SFN unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und
b)
Abschluss eines neuen Orchesterdienstvertrages bzw. eines Zusatzes zum bestehenden Orchesterdienstvertrag, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Dienstnehmer die Bezüge gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebühren.

Liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen a) und b) schon vor dem l. September 2020 vor, unterliegt der Dienstnehmer bereits mit dem Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN gemäß Abschnitt III den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.
Liegen die beiden Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, tritt diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten, somit frühestens mit l. Oktober 2020, ein.
Für Dienstverhältnisse gemäß Abs. 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit a) und b) nicht vorliegen, findet dieser ZusatzKV-SFN keine Anwendung, sondern gilt für diese Dienstnehmer der Kollektivvertrag über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN auch weiterhin.
Damit sind für solche Dienstverhältnisse die Arbeitsleistungen an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr durch die Bezüge gemäß Anhang Ibis Anhang III des Kollektiwertrages über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN und durch alle sonstigen etwaig gebührenden Entgelte abgedeckt, weil darin bereits ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden enthalten ist. Ein Anspruch auf den pauschalierten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag gemäß Anhang Ibis Anhang III in der Fassung dieses ZusatzKV-SFN besteht für solche Dienstnehmer nicht.
B Änderung von Anhang I des Kollektivvertrages
über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH für die unter den Anwendungsbereich dieses ZusatzKV-SFN fallenden Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH:
Anhang I - Gehaltsordnung lautet:
Gehaltsordnung

Gültigkeit sämtlicher Werte ab 1.9.2020:


§ 1. Grundgage:
Die Grundgage beträgt für die Dienstnehmer der Stimmgruppe I und II Euro l.711,23


§ 2. Dienstalterszulage
Die Grundgage erhöht sich nach dem 2., 4., 6., 8.,10., 72., 14., 16., 18., 20., 22. und (ab 1.3.2020) nach dem 30. bei der Theater Baden Betriebs GmbH vollendeten Orchesterdienstjahr um je Euro 73,84
Ab dem Jahr 2007 erhöht sich die Dienstalterszulage automatisch jährlich um den ausverhandelten Prozentsatz der Gehaltserhöhung. Bei Einmaizahlungen werden über eine etwaige Erhöhung Zusatzgespräche geführt.
Ab 1.1.2018: Vordienstzeiten in Österreichischen Berufsorchestern (es gilt ausschließlich die Wahrnehmung einer Planstelle) werden nach Erbringung des entsprechenden Nachweises (Versicherungsdatenauszug und Nachweis des betreffenden Berufsorchesters) bei Neueintritten ab dem l.l.2018 bis zum Höchstausmaß von 2 Jahren für die Bemessung der Dienstalterszulage angerechnet.
Diese Dienstalterszulagen sind jeweils an dem einer 2-jährigen Dienstzeit folgenden Monatsersten fällig.


§ 3. Tagesgage:
Die Tagesgage beträgt l/26stel der Grundgage zuzüglich Dienstalterszulage und des verhältnismäßig jeweils darauf entfallenden SFN-Anteils gemäß Punkt 8.


§ 4. Konzertmeister-Zulage:
(a)  ab l.l.2019: Die Konzertmeister erhalten eine Konzertmeister-Zulage (14-mal jährlich) in Höhe von 25 % der Grundgage zuzüglich des verhältnismäßig darauf entfallenden SFNAnteils gemäß Punkt 8. Die Aufgabenverteilung zwischen den Konzertmeistern erfolgt im Schlüssel l:l. Die Konzertmeister übernehmen die gegenseitige Vertretung, wobei die Dienste der Vertretung im Krankheitsfall nicht auf den Schlüssel der Aufgabenverteilung angerechnet werden.
(b) 
Konzertmeister-Stellvertreter:
l.l.2019: Im Falle der gleichzeitigen Abwesenheit beider Konzertmeister, übernimmt ein vom Chefdirigent namhaft gemachter Stellvertreter den Dienst. Der Konzertmeister-Stellvertreter erhält für die Ausübung der Funktion Konzertmeister pro geleisteten Dienst eine Tagesgage gemäß Punkt 3.


§ 5. Funktionszulage:
Jeder Orchesterangehörige hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen grundsätzlich ohne Sondervergütung zu erbringen.
Für folgende Instrumentengruppen wird eine Funktionszulage (12-mal jährlich) zur Abgeltung solistischer Leistungen wie folgt vereinbart: Der l. Trompeter erhält eine Funktionszulage von 6 % der Grundgage zuzüglich des verhältnismäßig darauf entfallenden SFN-Anteils der Grundgage gemäß Punkt 8.
Sollten sich jedoch beide engagierten Trompeter zu Soli verpflichten, so kann die Funktionszulage einvernehmlich zwischen beiden Trompetern aufgeteilt werden. Die Funktionszulage für den ersten Trompeter (auch Aufteilung der Zulage) findet ebenso auf folgende Instrumentengruppen Anwendung: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Cello, ab 7.4.2073 auch für Schlagwerk, Kontrabass, ab 1.3.2016 auch für Posaune, ab 1.3.2020 auch für Sekundgeige und Bratsche.


§ 6. Sonderzahlungen:
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug, der in vier gleichen Teilen als Sonderzahlung zur Auszahlung gelangt.
Dieser setzt sich zusammen aus der Grundgage gern. Punkt l. zuzüglich der Dienstalterszulage gern. Punkt 2. und des verhältnismäßig jeweils darauf entfallenden SFN-Anteils gemäß Punkt 8 . Bei Dienstverhältnissen, die weniger als l Jahr dauern, hat der Dienstnehmer Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen.


§ 7. Abfertigung:
Es gelten die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN anzuwendenden Bestimmungen auch für die unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Dienstnehmer.


§ 8. Sonntagsdienste Feiertagsdienste und regelmäßige Nachtarbeit:
Die Dienstnehmer haben für Tätigkeiten im Rahmen von Sonn-, Feiertags- und Nachtaufführungen, für Sonn-, Feiertags- und Nachtkonzerten und konzertanten Aufführungen sowie den entsprechende Proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) bzw. sonstiger Veranstaltungen gemäß §§ 9 und 12 des Kollektivvertrages unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen.
Dem unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Dienstnehmer gebührt hierfür ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (“SFN-Zuschlag”).
Dieser pauschale Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gebührt im Ausmaß von jeweils 17,5% der dem Dienstnehmer zustehenden
  • Grundgage gemäß Punkt l
  • der jeweiligen Dienstalterszulage gemäß Punkt 2
  • der Konzertmeisterzulage gemäß Punkt 4 a)
für Arbeitsleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr pro Monat, im Durchschnitt des Spieljahres entsprechend§ 7 des KV berechnet.

Dieser Zuschlag ist somit (z.B. für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit l/26 des gesamten pauschalen Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlags anzusetzen.
Für allfällige, über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder an Werktagen in der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr gebührt kein weiterer SFN-Zuschlag, sondern ist dieser mit den sich ergebenden Entgeltansprüchen aus der für diesen ZusatzKV-SFN festgelegten Gehaltsordnung, über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH sowie sonstigen allfälligen kollektivvertraglichen bzw. dienstvertraglichen Ansprüchen abgegolten.


§ 9. Jubiläumsgaben:
Die Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer effektiven Dienstzeit von 25 Jahren 2 und nach Zurücklegung einer solchen von 40 Jahren 3 Monatsbezüge (=Grundgage gern. Punkt l. zuzüglich der Dienstalterszulage gern. Punkt 2. und des verhältnismäßig jeweils darauf entfallenden SFN-Anteils gemäß Punkt 8. betragen. Wenn ein Dienstnehmer jedoch schon vor Erreichung einer 40jährigen Dienstzeit in den Ruhestand tritt, erhält er die letztgenannte Jubiläumsgabe schon nach Zurücklegung einer effektiven Frist von 35 Jahren.


§ 10. Dienststunden lt. § 12 (4):
Dienststunde zwischen 08:00 Uhr und 23:30 Uhr = 1/4 Tagesgage gemäß Punkt 3.
Dienststunde vor 08:00 Uhr oder nach 23:30 Uhr = 1/3 Tagesgage gemäß Punkt 3


§ 11. Überschreitung der täglichen Arbeitszeit lt.§ 12 (4):
Überschreitung bis 30 Minuten= 1/8 Tagesgage gemäß Punkt 3.
Überschreitung ab 37 Minuten= 1/4 Tagesgage gemäß Punkt 3.


§ 12. Unterschreitung der Ruhezeit lt. § 12 (6) :
6.7.: 1/3 Tagesgage gemäß Punkt 3.
6.2.: 1/8 Tagesgage gemäß Punkt 3.


§ 13. Instrumentenzulage lt.§ 18 (3):
Violinen und Bratschen 53,80
Celli und Kontrabässe 61,05
Harfe 143,37
alle Blechblasinstrumente 35,51
Flöten, Klarinetten, Saxophone 50,42
Oboen und Englischhorn 68,31
Fagotte 71,87
Schlagzeug 57,53


§ 14. Instrumentenleihgebühr lt § 18 (5):
Pro Instrument 44,78


§ 15. Nebeninstrumentenzulage lt.§ 19 (1):
Pro Instrument 31,97


§ 16. Dienste außerhalb der Leistungspauschale lt. §19 (1):
¼ Tagesgage, für Saxophon ½ Tagesgage gemäß Punkt 3.


§ 17. Bühnendienste lt. §19 (3):
Bühnendienste mit Kostüm = 2/3 Tagesgage gemäß Punkt 3.
Bühnendienste ohne Kostüm, aber auf der Szene =1/3 Tagesgage gemäß Punkt 3.


§ 18. Spielen von außervertraglichen Instrumenten lt. §19 (4):
½ Tagesgage pro Dienst gemäß Punkt 3.


§ 19. Außergewöhnliche solistische Leistungen lt. §19 (6):
Je nach Schwierigkeitsgrad ist ein Honorar zwischen 1/3 und 2 Tagesgagen gemäß Punkt 3 zu gewähren..


Anhang I a)
Es gelten folgende Mindestsätze für die monatlichen Gehälter (Gagen) für die Zeit ab 1.9.2020
Grundgage
Gemäß Punkt l
€ l.711,23
SFN-Zuschlag
gem. Punkt 8.
€ 299,47
Fester Bezug
Gesamt (mindestens)
€ 2070,70
Dienstalterszulage
Gemäß Punkt 2
€ 73,85
SFN-Zuschlag
gem. Punkt 8.
€ 12,92
Fester Bezug
Gesamt (mindestens)
€ 86,77


C Inkrafttreten
Dieser Zusatz betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zum Kollektivvertrag über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Orchesters der Theater Baden Betriebs GmbH tritt mit l. September 2020 in Kraft.



Für den Theatererhalterverband
österreichischer Bundesländer und Städte
Gleisdorfer Gasse 10a, 8010 Graz:
Landesrat Mag. Christopher Drexler 1. Bürgermeister-Stv. Mag.a Ursula Schwarzl
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung:
Ing. Christian MEIDLINGER Angela LUEGER
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
Graz, am 19.8.2020