KV-Infoplattform

Badener Städt. Orchester / Orchesterangehörige / Probespielordnung / Zusatz

PROBENSPIELORDNUNG


für das

BADENER STÄDTISCHE ORCHESTER

abgeschlossen zwischen

a) der STADTGEMEINDE BADEN und
b) der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, unter Mitwirkung des Betriebsrates des Badener Städtischen Orchesters


Präambel
Bei den in dieser Probespielordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Musiker, Orchesterangehöriger etc.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 1. Ausschreibung
(1)  Der Besetzung einer freien Stelle im Badener Städtischen Orchester hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist durch die Direktion zu veranlassen. Sie hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen, die im Hinblick auf die zu besetzende Stelle von den Bewerbern erwartet werden, die verlangten Pflichtstücke zu enthalten.
(2)  Die öffentliche Ausschreibung durch die Direktion bzw. durch die Presseabteilung hat nach Möglichkeiten in Zeitungen EU-weit (in- und ausländische Fachblätter) und in der Zeitschrift der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe zu erfolgen. Darüber hinaus sind die führenden Kulturausbildungsstätten (Universität Wien, Konservatorium / Privatuniversität Wien etc.) anzuschreiben.
(3)  Die Ausschreibung soll in der Regel 10 Wochen vor dem beabsichtigten Probespieltermin erfolgen.
(4)  In besonders begründeten Fällen kann der Dienstgeber über Beschluss der Kommission mit einfacher Stimmenmehrheit von der Ausschreibung einzelner offener Stellen absehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 2. Bewerbung und Einladung
(1)  Die Bewerber haben ein schriftliches Ansuchen mit Lebenslauf und Lichtbild an die Direktion zu richten.
(2)  Die Einladung der Bewerber zum Probespiel erfolgt durch die Direktion nach Beratung mit dem musik. Oberleiter, einem Betriebsratmitglied und einem Vertreter der jeweiligen Gruppe, welcher der Bewerber im Falle seiner Aufnahme als Dienstnehmer angehören soll.
Die Einladung zum Probespiel soll den vom Dienstgeber ausgewählten Bewerbern nach Möglichkeit 6 Wochen vor dem Probespieltermin zusammen mit den ausgewählten Pflichtstücken übermittelt werden.
(3)  Die Auswahl der Pflichtstücke und der Orchesterstellen obliegt dem musik. Oberleiter, wobei der ranghöchste Stimmführer der jeweiligen Instrumentengruppe ein Vorschlagsrecht hat.
(4)  Die Bestimmungen des § 9 sind dem Bewerber bekannt zu geben.
(5)  Das Probespiel soll nach Möglichkeit so angesetzt werden, dass es von allen Kandidaten am selben Tag absolviert werden kann.


§ 3. Zusammensetzung der Probespielkommission für Musiker und Konzertmeister
(1)  Die Probespielkommission setzt sich wie folgt zusammen:
  • a)
    Ein Vorsitzender: musik. Oberleiter
  • b)
    Der künstlerische Direktor des Theaters
  • c)
    Zwei Theaterkapellmeister
  • d)
    Ein Konzertmeister
  • e)
    Ein Holzbläser
  • f)
    Ein Blechbläser oder Schlagzeuger
  • g)
    Ein Orchestervertreter der Instrumentalgruppe, für die das Probespiel erfolgt
  • h)
    Zwei Betriebsratsmitglieder des Orchesters
(2)  Mitglieder der Probespielkommission (nachfolgend kurz “Juroren” genannt) sind im Verhinderungsfalle berechtigt, einen Stellvertreter zu entsenden, wobei eine Person immer nur ein Stimmrecht ausüben darf.
(3)  Die Juroren laut Abs. 1, lit. d) bis h) sind von den einzelnen Instrumentalgruppen selbsttätig zu nominieren.
(4)  Weder der Probespielkandidat selbst, noch Personen, die in einem Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Geschwister) zum Probespielkandidaten stehen, können Juroren sein.
(5)  Das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied gehört nicht der Probespielkommission an.
(6)  Die Probespielkommission ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Juroren anwesend sind.
(7)  Der Orchestererhalter stellt der Probespielkommission einen Schriftführer zur Verfügung.


§ 4. Einberufung und Aufgaben der Probespielkommission
(1)  Die Einberufung von Kommissionssitzungen – mit oder ohne Probespiel – obliegt dem Dienstgeber. Die Einberufung der Kommissionssitzung erfolgt durch Ankündigung auf der Anschlagtafel des Orchesters. Zwischen dem Anschlag und der Kommissionssitzung hat eine Frist von einer Kalenderwoche zu liegen.
(2)  Der Kommission obliegt die Beurteilung der künstlerischen Qualifikation
  • a)
    bei Neuaufnahmen mit (bzw. ohne) Probespiel,
  • b)
    von Neuengagierten vor Ablauf des ersten Dienstjahres,
  • c)
    bei Nichtverlängerung von Verträgen aus künstlerischen Gründen

und die sich daraus ergebende Empfehlung an die Direktion.
(3)  Die Kommission ist in Ausnahmefällen bei Neuaufnahme zur Erlassung eines Probespiels berechtigt, wenn 2/3 aller anwesenden Juroren dies befürworten.
(4)  Bei Neuengagierten hat frühestens ab dem 3. Monat der Dienstleistung, spätestens aber bis zum 11. Monat der Dienstleistung eine Kommissionssitzung gemäß Abs. 2, lit. b) zum Zwecke der neuerlichen Beurteilung der künstlerischen Qualifikation stattzufinden. Der Beschluss der Kommission bedarf der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren. Erlangt ein Neuengagierter keine 2/3-Mehrheit, so gilt diese Abstimmung als negative Beurteilung und damit als Empfehlung an die Direktion, den Vertrag zu beenden.
(5)  Die Nichtverlängerung eines Vertrages aus künstlerischen Gründen durch die Direktion ist an die negative Beurteilung seitens der Kommission gebunden.
(6)  Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 5. Teilnahme und Abgeltung
(1)  Die Teilnahme der Juroren an den Kommissionssitzungen bzw. am Probespiel gilt als Dienst.
(2)  Das Abhalten von Kommissionssitzungen mit oder ohne Probespiel ist an Werktagen zwischen 9 und 22 Uhr möglich.


§ 6. Ablauf des Probespiels
(1)  Das Probespiel findet in mehreren Durchgängen hinter einem blickdichten Vorhang statt. Auf Verlangen einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren jedoch kann der Vorhang ab dem 2. Durchgang weggenommen werden. Es muss aber bei Neuaufnahmen mindestens ein Durchgang vor dem Vorhang stattfinden.
(2)  Um die Anonymität der Bewerber während der Durchgänge hinter dem Vorhang zu gewährleisten, hat jeder Bewerber vor Beginn des Probespieles eine Nummer zu ziehen, die er bis zum letzten Durchgang beibehält. Die Nummern der Bewerber sind während dieser Durchgänge nur dem Orchesterinspektor bzw. dem mit dem Auflegen der Noten betrauten Orchestermitglied bekannt. Für die beiden Obengenannten besteht bis zum Ende des Probespiels Schweigepflicht.
Während des Probespiels und dessen Auswertung besteht für alle Beteiligten (Juroren, Schriftführer, Korrepetitor etc.) gegenüber Jedermann Schweigepflicht.
(3)  Das Zeichen zum Beginn oder zur Beendigung des Vorspiels der einzelnen Bewerber gibt der Vorsitzende. Eine bestimmte Dauer des Vorspiels ist nicht vorgesehen, es muss jedoch zumindest die Exposition eines Satzes oder dergleichen angehört werden.
(4)  Zum Nachweis seiner künstlerischen Qualifikation hat jeder Bewerber die von der Probespielkommission bestimmten Pflichtstücke sowie eventuell ein Stück freier Wahl zu spielen. Auf Antrag eines oder mehrerer Juroren können Blattspielstellen aufgelegt werden.
(5)  Für die Begleitung der Solokonzerte bzw. Solostücke stellt die Direktion einen Pianisten zur Verfügung. Der Bewerber kann auch auf eigene Kosten einen Pianisten mitbringen. Die Klaviernoten der verlangten Pflichtstücke stellt die Orchesterdirektion zur Verfügung, jene der Werke freier Wahl sind vom Kandidaten selbst mitzubringen.
(6)  Probespiele für Konzertmeister können mit Orchester stattfinden.
(7)  Mangels qualifizierter Bewerber kann die Probespielkommission mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren ein Probespiel jederzeit nach dem zweiten Durchgang für nicht zielführend erklären und dem Vorsitzenden den Abbruch des Probespiels vorschlagen.
(8)  Das Probespiel ist nicht öffentlich, jedoch sind die Mitglieder des Badener Städtischen Orchesters berechtigt, dem Probespiel als Zuhörer beizuwohnen. Über die Anwesenheit orchesterfremder Personen kann die Probespielkommission mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren entscheiden.


§ 7. Wertung
(1) 
Punktebewertung: Höchstpunktezahl:
1-10 Punkte für instrumentale Qualität 20 Punkte für
1-10 Punkte für Interpretation jeden Durchgang

Jeder Juror bewertet für sich jeden einzelnen Kandidaten mit ganzzahligen Punkten im Rahmen von 1 bis 10, wobei 1 für die schwächste und 10 für die beste Leistung steht.
(2)  Am Ende jeder Runde werden alle pro Kandidat vergebenen Punkte zusammengezählt und durch die Anzahl der Juroren dividiert.
(3)  Für den Aufstieg eines Kandidaten in die jeweils nächste Runde muss der solchermaßen ermittelte Wert mindestens 11 betragen.
(4)  Nach der Punkteermittlung einer Runde kann auf Antrag eines Jurors der Punktewert, der für den Aufstieg in die nächste Runde nötig ist, um einen gemeinsam zu bestimmenden Wert – per Abstimmung mittels einfacher Mehrheit – reduziert oder erhöht werden.
(5)  Die Bewertungen der einzelnen Juroren werden dem Protokollführer nach jedem Durchgang bekannt gegeben.
(6)  Zum Engagement vorgeschlagen wird jener Bewerber, der die höchste Punkteanzahl erreicht hat.
(7)  Über den Ablauf des Probespiels ist vom Schriftführer ein Protokoll zu verfassen, das die Namen aller anwesenden Juroren enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von einem Betriebsratsmitglied und vom Schriftführer zu unterfertigen; das Original ist im Personalakt des jeweiligen Kandidaten aufzubewahren, eine Kopie davon dem Betriebsrat auszufertigen.


§ 8. Besetzung freier Stellen durch die Direktion
Die Besetzung jeder freien Stelle im Badener Städtischen Orchester durch die Direktion kann nur auf Grund eines Vorschlages der Probespielkommission erfolgen, die Letztentscheidung liegt bei der Direktion.


§ 9. Spesenvergütung für Bewerber
Bewerber, welche außerhalb Badens ihren ordentlichen Wohnsitz haben und am Probespiel teilnehmen, haben gegenüber dem Dienstgeber nur Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse) von und zurück zu ihrem ordentichen Wohnsitz, wenn sie als Dienstnehmer aufgenommen werden. Liegt ihr ordentlicher Wohnsitz im Ausland, besteht lediglich ein derartiger Anspruch auf Ersatz der Anreisekosten ab der österr. Bundesgrenze bzw. der Abreisekosten bis zur österr. Bundesgrenze. Der Umfang des Anspruches auf Ersatz der Reisekosten ist den Bewerbern mit der Einladung zum Probespiel bekanntzugeben. Die Auszahlung dieses Reisekostenersatzes erfolgt mit der Auszahlung der ersten festen Bezüge an den betreffenden Dienstnehmer.


§ 10. Geltungsdauer
Diese Probespielordnung ist Bestandteil des Kollektivvertrages des Badener Städtischen Orchesters und tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.