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Back- und Puddingpulverindustrie / Haas / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

ED. HAAS AUSTRIA GESMBH und PEZ INTERNATIONAL AG


Zu § 11 Lohnzahlung
Abs. 2 wird durch folgende Regelung ergänzt:

Definition der Lohnkategorien gemäß des Lohnvertrages für die ArbeitnehmerInnen der ED. HAAS AUSTRIA GESMBH und der PEZ INTERNATIONAL AG
Einteilung nach dem jeweiligen Entwicklungsabschnitt ... EA

EA 0
PEZ & HAAS: Hilfskraft für Verpackungstätigkeiten und Lager

EA 1
PEZ & HAAS: MitarbeiterIn im Team einer (Produktions)Anlage eingegliedert

EA 2/1
PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für
eine
Anlagengruppe
Anlagengruppen im PEZ Bereich:
Handmischerei Pressen P3100 / P31
Sapal Wickelmaschinen Euro Blister
Japan Blister Koch Blister
4-Pack Aucouturier Koppas Anlage
Druckerei

HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für eine Anlage

EA 2/2
PEZ & HAAS:
  • Staplerfahrer mit Führerschein
  • MaterialzubringerIn
  • Qualitätskontrolle

PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für
drei
Anlagengruppen
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für
alle
Anlagen
je
Bereich Nährmittel ODER Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei

EA 3/1
PEZ:
  • Selbständig arbeitende/r MischerIn in der PEZ Mischerei
  • MaschinistIn, der/die
    mindestens vier
    Anlagen bedienen kann und als SpringerIn eingesetzt wird

HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für
alle
Anlagen
beider
Bereiche Nährmittel UND Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei,
welche/r auch als SpringerIn eingesetzt werden kann.


EA 3/2
PEZ & HAAS: VorarbeiterIn, SchichtleiterIn
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für
alle
Anlagen
je
Bereich Nährmittel ODER Würzen, zusammen mit der
jeweiligen
Mischerei (jedoch nur in Vertretung)

EA 4/1 Facharbeiter:
PEZ & HAAS: ProduktionstechnikerIn mit Lehrabschluss
HAAS: MischerIn

EA 4/2 Facharbeiter:
PEZ & HAAS: SchlosserIn, ElektrikerIn, jeweils mit Lehrabschluss


Zu § 17 Krankengeldzuschuss
B) Arbeitsunfall
Gemäß Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages gilt folgendes:
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn den Krankengeldzuschuss in der Höhe von 4 Wochen, ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr in der Höhe von 2 Wochen. In keinem Fall dürfen jedoch Lohn, Unfallentgelt und Krankengeld einen vollen Wochenbruttolohn in einer Kalenderwoche überschreiten.


Geltungsbeginn
Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
ED. HAAS AUSTRIA GESMBH
und
PEZ INTERNATIONAL AG
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL — TEXTIL — NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
FOGLAR HAAS
Sekretär
RIESS