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Austro Control / Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter / Beilage

Kollektivvertrag


mit welchem der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter, abgeschlossen am 30.1.1996, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird. (3. Nachtrag)


Änderung Artikel V. Höhe der Übergangsversorgung
Artikel V. Pkt. 6.b) hat zu lauten:
"Erwerbseinkommen, insbesondere Bruttoentgelte aus anderen Dienstverhältnissen, soweit dieses jährliche Erwerbseinkommen zusammen mit der Übergangsversorgung zuzüglich anrechenbarer Pensionen (lit. a) 100 % des jährlichen Bruttogehaltes (inklusive Sonderzahlungen) überschreitet, das bei Verbleib in der Austro Control gebührt hätte;"


Änderung Artikel VI. Dauer der Übergangsversorgung
Artikel VI. Pkt. 1. hat zu lauten:
"Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, daß die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt."


Geltungsbeginn
Der 3. Nachtrag zum Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.




Wien, am 20. Juni 2000

Für den Vorstand:
Dr. Christoph Baubin Mag. Johann Zemsky
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten:
Hans-Georg Dörfler Rudolf Randus Gottfried Sommer
Vorsitzender Zentralsekretär Sekretär