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Austro Control / Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter / Beilage

Kollektivvertrag


mit welchem der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter, abgeschlossen am 30.1.1996, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird
(2. NACHTRAG)
.


Änderung Artikel VI. Dauer der Übergangsversorgung
Artikel VI. Pkt. 2. hat zu lauten:
"Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, jener auf Übergangsversorgung Teil 2 ..."


Geltungsbeginn
Der 2. Nachtrag zum Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.




Wien, am 2. Juni 1999

Für den Vorstand:
Dkfm. Karl Just Mag. Johann Zemsky
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten:
Hans-Georg Dörfler Rudolf Randus
Vorsitzender Zentralsekretär