Austro Control / 2. KV / Beilage
Kollektivvertrag
Kollektivvertrag, mit welchem der 2. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen am 6.5.1997, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird: (Nachtrag 1a)
A. Änderung Artikel IV Dienstzeit
Artikel IV, Ziffer 1, Normalarbeitszeit (Dienstzeit):
Nach dem 1. Satz wird folgender Passus eingefügt:
"Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß § 11 Abs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt."
Geltungsbeginn
Der Nachtrag 1a tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
Wien, am 31. Jänner 1999
Für den Vorstand |
Dkfm. Karl Just |
Dipl.-Ing. Johann Rausch |
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten |
Hans-Georg Dörfler |
Rudolf Randus |